Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats (153.520)
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Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats

Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrats Vom 8. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1

1 Der Jahreslohn eines Mitglieds des Regierungsrats beträgt Fr. 290'000.–.
2 Der Jahreslohn verändert sich prozentual im Gleichschritt mit den Positions- bezie - hungsweise Grundlöhnen des kantonalen Personals gemäss § 11 des Lohndekrets 1 ) .

§ 2

1 Jedes Mitglied des Regierungsrats bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 15'000.– zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.
2 Die jährliche Zulage beträgt für den Landammann Fr. 7'500.– und für den Land - statthalter Fr. 3'000.–.

§ 3

1 Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtli - cher Mandate und der Mitarbeit von Amtes wegen in Gremien fallen in die Staats - kasse. *

§ 4

1 Die Kinderzulagen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil - schutz-, Feuerwehrdienst, Schwangerschaft und Tod richten sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen.
1) Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999, SAR 165.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 5

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am

1. April 2008 in Kraft.

2 Das Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates vom 20. No - vember 1990 1 ) wird aufgehoben. Aarau, 8. Januar 2008 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer S CHMID
1) AGS Bd. 13 S. 369
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

25.11.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1 geändert 2014/6-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-21

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