Spesenreglement
                            Spesenreglement  vom 24.06.2010 (Stand 01.05.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 25 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Be  -  amten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Entschädigungen an die Angestellten für die  zusätzlichen Auslagen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten für alle Angestellten, die nicht Sonderbestimmungen unterwor  -  fen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Dienstchef sorgt dafür, dass die Dienstreisen sowie deren Kosten auf  ein Mindestmass beschränkt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für die Organisation der Dienstreisen seiner Beamten und für die  Richtigkeit der Spesenabrechnung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigungsgrundsatz
                            1  Die Entschädigung von Auslagen und Spesen (Pauschalen, tatsächliche  Kosten, usw.) darf nur für tatsächlich getätigte Ausgaben erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mahlzeiten und Übernachtungen
                            1  Die Entschädigungen für die Mahlzeiten und das Übernachten sind im An  -  hang zu diesem Reglement festgesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Pauschalbeträge für die Teilnahme an organisierten  Veranstaltungen sowie vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat be  -  willigte ausserordentliche Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Zusammenhang mit der Dienstpflicht offerierten Mahlzeiten werden  nicht entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentliche Transportmittel
                            1  In der Regel ist der Angestellte verpflichtet, für Dienstreisen die öffentli  -  chen Transportmittel zu benutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Reisekosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
                            1  Die Reisekosten zwischen dem Wohnort und dem(den) üblichen Arbeits  -  ort(-en)   werden   nicht   vergütet,   auch   nicht   an   Samstagen,   Sonntagen,  Feier- und Ferientagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1 und 10 Ab  -  satz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vergütung der öffentlichen Reisekosten
                            1  Der Angestellte wird ab dem üblichen Arbeitsort entschädigt oder ab sei  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden gegen Vorweisen  eines Belegs pro Kalenderjahr und zum Volltarif für die Abonnementinhaber  rückerstattet, bis zur Höhe der zweifachen jährlichen Kosten des Halbtax-  Abonnements. Über diesen Betrag hinaus werden die Kosten zum halben  Tarif rückerstattet, beziehungsweise die effektiven Kosten, falls diese niedri  -  ger sind als die Kosten des halben Tarifes.  Die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden gegen Vorweisen  eines Belegs pro Kalenderjahr und zu den effektiven Kosten für die Nichtin  -  haber eines Abonnements rückerstattet, bis zur Höhe der zweifachen jährli  -  chen Kosten des Halbtax-Abonnements. Über diesen Betrag hinaus wer  -  den die Reisekosten zum halben Tarif rückerstattet, beziehungsweise zu  den effektiven Kosten falls diese niedriger sind als die Kosten des halben  Tarifes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb des Kantons hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung der  tatsächlichen Transportauslagen (Billett 2. Klasse).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Kantons haben Angestellte Anspruch auf Vergütung der  effektiven Kosten des öffentlichen Verkehrs (Billett 1. Klasse).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für seine Reisen ist der Angestellte verpflichtet das günstigste Angebot zu  nutzen.   (Tageskarte,  Abonnement   für   regelmässige   Reisen,   Sparbillett,  usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Besitzt der Angestellte infolge seiner Amtsausübung Freikarten für gewis  -  se Transporteinrichtungen, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Privatfahrzeug
                            1  Der   Dienstchef   bezeichnet   jene  Beamten  Angestellte,   welche  für   ihre  Dienstfahrten ein Privatfahrzeug benutzen dürfen. Der Dienstchef koordi  -  niert die Dienstreisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Privatfahrzeug darf nur in jenen Fällen benutzt werden, in denen sich  diese Art der Beförderung als vernünftiger erweist. Die Benutzung des Pri  -  vatfahrzeugs kann namentlich in folgenden Fällen gerechtfertigt sein (Zeit  -  gewinn, Transport von Material und Ausrüstung, gemeinsame Fahrten meh  -  rerer Personen, wenn dadurch eine Einsparung erfolgt, usw.). Die Fahrten  müssen so gruppiert wie möglich erfolgen und nur der Halter des Fahr  -  zeugs, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat Anspruch auf Vergütung  der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kilometerentschädigung
                            1  Die Kilometerentschädigung für Angestellte, welche ein Privatfahrzeug be  -  nutzen dürfen, ist im Anhang zu diesem Reglement festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kilometerentschädigung ausserhalb des(der) üblichen Arbeit -
                            sorte(-s)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstfahrten eines Angestellten, der an seinem üblichen Arbeitsort wohn  -  haft ist, werden ab Letztgenanntem entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstfahrten eines Beamten Angestellten, der nicht an seinem üblichen  Arbeitsort wohnhaft ist, werden wie folgt entschädigt:  *  a)  *  ab dem Wohnort, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels öffent  -  licher Verkehrsmittel an seinen Arbeitsort begibt;  *  Distanz, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels eines Privat  -  fahrzeugs an seinen Arbeitsort begibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Entschädigung für Angestellte, welche einen wesentlichen Teil
                            ihrer Tätigkeit im Aussendienst ausüben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Angestellte, welche einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Aus  -  sendienst ausüben, wird die Vergütung gemäss den durch den Dienstchef  definierten   Interventionsbereich   und   der   Häufigkeit   der   Geschäftsreisen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der Rückerstattung der effektiven Kosten, kann der Dienstchef  bei Angestellten, welche einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Aussen  -  dienst ausüben, sich unter Anhörung des Mitarbeitenden für eine jährliche  Pauschalvergütung (Transport, Verpflegung und Sonstiges) entsprechend  den effektiven Kosten entscheiden. Die Hauptkriterien für die Berechnung  der Pauschale sind insbesondere die Häufigkeit und der Umfang der Ge  -  schäftsreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Dienstchef vorgesehene jährliche Pauschalvergütung muss von  der Dienststelle für Personalmanagement, beziehungsweise dem Stab des  Bildungsdepartements für das Lehrpersonal vor einem endgültigen Ent  -  scheid des Departementchefs validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die jährliche Pauschalvergütung wird bei Abwesenheit von mehr als 30  Tage pro Kalenderjahr (ausgenommen Ferien, Treueurlaub, HS oder HV  Kompensation) pro rata gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pauschale ist bei Änderungen der Kriterien, welche im Absatz 2 fest  -  gelegt worden sind, anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftpflicht bei Schadenfall
                            1  Bei einem Unfall mit einem Privatfahrzeug ist jegliche Haftung des Staates  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kilometerentschädigung am Wohn- oder am üblichen Arbeitsort
                            1  Der Angestellte, der mit seinem Privatfahrzeug Dienstfahrten auf dem Ge  -  biet seiner Wohnsitzgemeinde oder seines üblichen Arbeitsortes tätigt, er  -  hält die entsprechenden Kosten entschädigt, wenn die Verschiebung zu  Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übernachtungsentschädigung bei längeren Dienstreisen
                            1  Bei längeren Dienstreisen von zwei oder mehreren aufeinander folgenden  Tagen entscheidet der Dienstchef, aufgrund der Kosten und der Reisezeit,  ob der Angestellte zum Wohnort zurückkehren oder auswärts übernachten  soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kilometerentschädigung bei täglicher Heimkehr
                            1  Wenn die Entfernung und die Umstände es dem im Aussendienst stehen  -  den Angestellten erlauben, sich zum Mittagessen nach Hause zu begeben,  wird ihm die Kilometerentschädigung bis zum Betrag für die Entschädigung  der Mahlzeit entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dienstfahrzeug
                            1  Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, wird keine Entschädigung für die  Benutzung des Privatfahrzeugs entrichtet. Angestellte von Dienststellen mit  einem oder mehreren Dienstfahrzeugen müssen bevorzugt diese benutzen.  Das Privatfahrzeug ist nur zu benutzen, wenn kein Dienstfahrzeug verfüg  -  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef sorgt für einen zweckmässigen Einsatz des Dienstfahrzeu  -  ges indem er dessen Benutzung innerhalb seiner Dienststelle koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dienstfahrzeug darf nur für dienstliche Tätigkeiten benutzt werden.  Jede private Verwendung ist strengstens untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Mietwagen
                            1  In Situationen, die für den Staat Wallis von Vorteil sind, können die Dienst  -  stellen auf die Dienste von Autovermietungen oder Carsharing-Firmen rück  -  greifen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Mobilität die vertrag  -  lichen Aspekte klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Benutzung von Taxis
                            1  Die Benutzung eines Taxis kann nur in Ausnahmefällen entschädigt wer  -  den, mit Genehmigung des Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Andere Kosten
                            1  Andere, vorgängig nicht genannte Kosten, welche dienstlich notwendig  sind, können nur bei Vorweisen einer Quittung oder eines Belegs rücker  -  stattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 18a * Vom Arbeitgeber geforderter provisorischer Arbeitsplatz
                            1  Die Reise eines Angestellten zu einem provisorischen Arbeitsplatz, welche  durch den Arbeitgeber gefordert wird, ist in der Kompetenz des Dienst  -  chefs. Während dieser Periode hat der Angestellte Anrecht auf Spesen der  allfälligen Zusatzkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Situationen, bei welchen der Angestellte in eine Diszi  -  plinarmassnahme oder in ein Provisorium versetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unvorhergesehenes und Streitfälle
                            1  Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden durch das zu  -  ständige Departement, auf Vormeinung der Dienststelle für Personalmana  -  gement, beziehungsweise des Stabs des Bildungsdepartements für das  Lehrpersonal behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitfälle werden durch den Staatsrat entschieden, auf Antrag des zu  -  ständigen Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Neuüberprüfung der Entschädigungen
                            1  Diese Entschädigungen werden bei Änderungen alle fünf Jahre neu über  -  prüft oder bei Vorliegen einer namhaften Erhöhung der jeweiligen Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1.  Ja  -  nuar 2011 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entschei  -  de auf, namentlich das Spesenreglement vom 9. September 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 4)
                            1  Mahlzeiten und Übernachtungen:  a)  Entschädigung für das Frühstück  Fr.  10  /  Ab  -  fahrt  vor  6  Uhr  b)  Entschädigung für das Mittagessen  Fr.  26  c)  Entschädigung     für     das     Abendessen  Fr.  26  /  Rückkehr  nach  21  Uhr  d)  Entschädigung für Übernachtungskosten (Früh  -  stück inbegriffen)  **Fr.  180  **grundsätzlich in einem Hotel der mittleren Kategorie, unter Vorweisung  der Quittung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Kilometerentschädigung (Art. 9)
                            1  Kilometerentschädigung:  a)  für Autos  Fr.  0.70  b)  für Motorfahrräder  Fr.  0.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 44/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 1 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 4 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 7 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10  Titel geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 10a  eingefügt  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 14 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 15a  eingefügt  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 18  aufgehoben  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 18a  eingefügt  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 19 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2018  01.05.2018  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 11/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 44/2010