Verordnung über die Wahl des Nationalrates (131.131)
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Verordnung über die Wahl des Nationalrates

Verordnung über die Wahl des Nationalrates Vom 25. Januar 1995 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember
1976 1 ) und der dazu erlassenen Verordnung vom 24. Mai 1978 2 ) , beschliesst:

§ 1

1 Als kantonale Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), welche die Nationalratswahlen leitet und beaufsichtigt, wird die Staatskanzlei bestimmt.
2 Der Staatskanzlei obliegen insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge, die Erstellung und Zustellung der Wahlzettel, die Ermittlung, Zu - sammenstellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse sowie die Übermittlung der Wahlunterlagen an die zuständigen Bundesinstanzen.

§ 2 *

1 Als Termine gelten a) für die Einreichung der Wahlvorschläge grundsätzlich der erste Montag im August des Wahljahrs, b) für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Un - abänderlichkeit der Wahlvorschläge grundsätzlich der zweite Montag im Au - gust des Wahljahrs, c) in Jahren, da der erste Montag im August des Wahljahrs auf den Bundesfeier - tag fällt, für die Einreichung der Wahlvorschläge der zweite Montag im Au - gust des Wahljahrs, für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge der dritte Montag im Au - gust des Wahljahrs.
1) SR 161.1
2) SR 161.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3

1 Den Wahlvorschlägen ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen beizulegen.
2 Für Vorgeschlagene, die weder den Wahlvorschlag unterzeichnet haben noch be - reits Mitglied des Nationalrates sind, ist ein von der zuständigen Gemeinde ausge - stellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.

§ 4

1 Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit arabischen Zahlen numme - riert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzauszählung massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungs - wahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält.
2 Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Re - gion oder Alter aufgeteilt, so erhalten die Teillisten die gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste er - hält stets den Buchstaben a.
3 Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht beleg - ten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
4 Die Ziehung des Loses erfolgt durch den Landammann.

§ 5

1 Der Wahlzettel ist vor dem Einlegen in die Urne von einem Mitglied des Wahlbü - ros auf der Rückseite mit einem amtlichen Stempel zu versehen. Wahlzettel ohne Stempelaufdruck sind ungültig.

§ 5a *

1 Bei durchzuführenden Losziehungen obliegt die Ziehung des Loses dem Landam - mann. Gehört er einer von der Losziehung betroffenen Partei oder Gruppierung an, tritt der Landstatthalter an seine Stelle beziehungsweise bei dessen Betroffenheit das nicht betroffene amtsälteste Mitglied des Regierungsrats.

§ 6

1 Soweit die Bundesgesetzgebung keine Vorschriften enthält, kommt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 1 ) sinngemäss zur Anwendung.

§ 7

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
1995 in Kraft.
1) SAR 131.100
2 Die Verordnung über die Wahl des Nationalrates vom 23. Oktober 1978 2 ) ist aufge - hoben. Aarau, den 25. Januar 1995 Regierungsrat Aargau Landstatthalter W ERTLI Staatsschreiber i.V. M EIER Vom Bund genehmigt am 15. Februar 1995.
2) AGS Bd. 9 S. 623; Bd. 13 S. 505
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.05.2010 01.09.2010 § 2 totalrevidiert 2010 S. 199

11.03.2015 01.07.2015 § 5a eingefügt 2015/3-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 19.05.2010 01.09.2010 totalrevidiert 2010 S. 199

§ 5a 11.03.2015 01.07.2015 eingefügt 2015/3-07

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