Gesetz über das Ortsbürgerrecht
Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
§ 2 Begriffe
1 Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
2 Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlech - ter.
§ 3 Orts- und Gemeindebürgerrecht
1 Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
§ 4 Erwerb von Gesetzes wegen
1 Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer a) das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbür - gerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, b) das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
§ 5 Verlust von Gesetzes wegen
1 Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbür - gerrechts verlustig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 6 Erwerb durch Beschluss
1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgelt - lich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
§ 7 Verlust durch Beschluss
1 Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
§ 8 Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürger - recht 1 ) , die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinn - gemäss auch für das Ortsbürgerrecht. *
2 Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Orts - bürgerrecht unterliegen keinem Referendum. *
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 2 ) aufgehoben.
§ 10 Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, den 22. Dezember 1992 Präsident des Grossen Rates D EISS Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 1994 3 )
1) SAR 121.200
2) AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202
3) RRB vom 8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 516).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 eingefügt 2013/7-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 8 Abs. 1 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-04
§ 8 Abs. 2 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-04
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