Gesetz über das Ortsbürgerrecht
                            Gesetz  über das Ortsbürgerrecht (OBüG)  Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Orts- und Gemeindebürgerrecht
                            1  Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erwerb von Gesetzes wegen
                            1  Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer  a)  das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbür  -  gerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter,  b)  das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor  dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verlust von Gesetzes wegen
                            1  Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbür  -  gerrechts verlustig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erwerb durch Beschluss
                            1  Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgelt  -  lich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verlust durch Beschluss
                            1  Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren  unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürger  -  recht  1  )  , die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von  Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz  betreffen, gelten sinn  -  gemäss auch für das Ortsbürgerrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Orts  -  bürgerrecht unterliegen keinem Referendum.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das  Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be  -  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, den 22. Dezember 1992  Präsident des Grossen Rates  D  EISS  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993.  Inkrafttreten: 1. Januar 1994  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  121.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RRB vom 8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 516).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 eingefügt 2013/7-04
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle