Beschluss über die Pensenteilung in den Primarschulen des Kantons Wallis
Beschluss über die Pensenteilung in den Primarschulen des Kantons Wallis vom 30.01.1985 (Stand 08.02.1985) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 74 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen den Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. No - vember 1982; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss legt fest, wie ausnahmsweise in den Primar - schulen des Kantons Wallis die Pensenteilung bewilligt werden kann.
Art. 2 Begriff
1 Bei der Pensenteilung wird das volle Wochenprogramm in der gleichen Klasse von zwei Lehrpersonen in Teil- oder Halbpensen erteilt.
2 Diese Unterrichtsart schliesst aber nicht aus, in gewissen Fächern wie Re - ligion, Werken Gestalten, Turnen und Gesang Speziallehrkräfte anzustel - len.
3 Die beiden Hauptpartner müssen eine Grundübereinstimmung im pädagogischen Bereich anstreben.
4 Die Wahlbehörde bezeichnet die verantwortliche Lehrperson für die administrativen Arbeiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Pädagogische Forderungen
Art. 3 Einheitliches pädagogisches Grundkonzept
1 Die Pensenteilung darf für die Schüler in keiner Weise nachteilig sein.
2 Die beiden Lehrpersonen verpflichten sich darum, nach einem gemein - sam erarbeiteten erzieherischen und didaktischen Konzept zu unterrichten.
3 Die einheitliche Arbeitsform bezieht sich namentlich auf die Ziele, die Klas - senführung, die vernünftige Aufteilung der Unterrichtsfächer und die Bewer - tung der Schülerarbeit. Gemeinsam tragen die beiden hauptverantwortli - chen Lehrpersonen die Verantwortung gegenüber den Schülern, den Eltern und den Schulbehörden.
3 Bedingungen
Art. 4 Grundsatz
1 Die Pensenteilung wird nur jenen Lehrpersonen zugestanden, welche die üblichen gesetzlichen und reglementarischen Anstellungsbedingungen er - füllen.
Art. 5 Bedingungen
1 Die Pensenteilung kann gestattet werden: a) wenn pädagogische Gründe vorliegen; berufsbegleitende Weiterbil - dung; Anstellung für schulähnliche Tätigkeiten; Stundenentlastung für Fachberater; b) wenn eine Anstellung gesichert werden kann; c) wenn gesundheitliche Gründe vorliegen; - tigt werden können.
4 Verfahren
Art. 6 Gesuche
1 Begründete Gesuche sind von den interessierten Lehrpersonen an die Wahlbehörde zu richten. Das Gesuch ist bis zum 1. Mai für das folgende Schuljahr einzureichen.
Art. 7 Verfügung der Wahlbehörde
1 Die Wahlbehörde nimmt Kenntnis vom Gesuch und stellt einen positiven Antrag oder lehnt das Gesuch ab.
2 Ein negativer Entscheid wird den Interessenten und dem Departement mitgeteilt.
3 Wird das geprüfte Gesuch erstinstanzlich befürwortet, wird das nachste - hende Verfahren angewendet.
Art. 8 Koordinationsverfahren
1 Die Gesuche werden an den zuständigen Schulinspektor bis zum 1. Juni weitergeleitet.
2 Nachstehende Unterlagen müssen beigelegt werden: a) die Zuteilung der Unterrichtsfächer an die Lehrperson; b) die Aufteilung der Lektionen jeder Lehrperson im Rahmen des wö - chentlichen Stundenplans; c) die Bezeichnung der Lehrperson für die administrativen Arbeiten.
Art. 9 Antrag des Schulinspektors
1 Der Schulinspektor prüft die Unterlagen. Er nimmt mit den Lehrpersonen, mit der Schulkommission oder mit der Schulleitung Kontakt auf. Das Ge - such wird mit der Stellungnahme und dem Antrag dem Departement bis zum 25. Juni zugestellt.
Art. 10 Verfügung
1 Der Vorsteher des Erziehungsdepartementes teilt seine Verfügung der Wahlbehörden mit.
5 Statut
Art. 11 Wahl
1 Die Wahl des Lehrpersonals mit Pensenteilung wird nach den gleichen ge - setzlichen Bestimmungen geregelt wie für das vollamtliche Lehrpersonal.
Art. 12 Stellvertreter
1 Die Schulkommission regelt die Stellvertretung der einen Lehrperson durch die andere oder durch eine Drittperson.
2 Grundsätzlich übernimmt die verbleibende Lehrperson den gesamten Un - terricht.
3 Wenn dies aus irgend einem Grunde nicht möglich ist, besorgt die Schul - kommission nach Rücksprache mit den beiden Lehrpersonen eine Drittper - son als Stellvertretung.
Art. 13 Rücktritt
1 Wenn eine Lehrperson mit Teilpensum im Laufe des Schuljahres aus - nahmsweise zurücktritt, gelten die Bestimmungen im vorausgehenden Arti - kel.
Art. 14 Besoldung
1 Lehrpersonen mit Pensenteilung beziehen ein Gehalt, das im Verhältnis zur Dauer ihrer Unterrichtszeit berechnet wird.
Art. 15 Verschiedene Zulagen
1 Jahreszulagen, Treueprämien, Sozialzulagen, Besoldung im Krankheits - fall, Mutterschaftsurlaub, Militär- oder Zivilschutzdienst, Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall, Spezialurlaub werden nach entsprechenden gesetzli - chen oder reglementarischen Bestimmungen geregelt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung
1 Beim Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses werden diesbezüglich alle bisherigen und ihm zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen auf - gehoben, namentlich der Beschluss über die Pensenteilung in den Primar - schulen des Kantons Wallis vom 7. September 1983.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.1985 08.02.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 110 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.01.1985 08.02.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 110 | d
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