Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeansta... (617.113)
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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten * (Finanzverordnung, FiV) Vom 19. September 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 94e und 118 des Gesetzes über die Ei nwohnergemeinden (Ge- meindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 1 ) und § 19 des Gesetzes über die Orts- bürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) vom 19. Dezember 1978 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung g ilt für die Einwohner - und Ortsbürgergemeinden sowie sinn- gemäss für Gemeindeverbände und selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeinde- anstalten. *

§ 2 Zuständigkeiten

1 Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden ist das Departem ent Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
2 Die Zuständigkeit für die Erstellung der Gemeindefinanzstatistik liegt beim Depar- tement Finanzen und Ressourcen (DFR).
1 ) SAR 171.100
2 ) SAR 171.200

§ 3 Grundstücke des Finanz - und Verwaltungsvermögens

1 Zum Finanzvermögen gehören a) Grundstück e, die als Kapitalanlage oder im Rahmen der Bodenpolitik der Gemeinde für einen allfälligen Wiederverkauf erworben werden (Förderung des Wohnungsbaus, Industrieansiedlung, Realersatz), b) Grundstücke für den vorsorglichen Landerwerb, c) Grundstücke, die im Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.
2 Zum Verwaltungsvermögen gehören a) Grundstücke, die mit Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke überbaut sind, b) Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, c) Grundstücke in der G rünzone, d) Waldungen.

§ 4 Grundsätze

1 Die im Gemeindegesetz für Budget, Rechnungslegung und Rechnungsführung aufgestellten Grundsätze bedeuten: a) Jährlichkeit: Das Budget - und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr, b) Spezifikation: Aufwände und Er träge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach der Artengliederung des Kontenrahmens zu unterteilen, c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Die Finanzvorfälle und Buchungstat- bestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen, d) Vergleichbarkeit: Budgets und Rechnungen der Gemeinden sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein, e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie In ves- titionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen, f) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens - , Finanz - und Ertrag slage notwendig sind, werden offen gelegt, g) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind wei- sungsgemäss vorzunehmen, h) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr sind zeitnah zu führen. Die Vorgänge sind chronologisch f estzuhalten, i) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Kor- rekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
2 Als Rechtsgrundlage für öffentliche Ausgaben gelten: a) eine verfassungsmässige oder rechtlic he Bestimmung, b) ein Gerichtsentscheid oder c) ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs.

§ 5 Aktivierungs - und Wesentlichkeitsgrenzen

1 Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird wie folgt fest- gelegt: a) bis 1'000 Einwohn er Fr. 25'000. – b) 1'001 – 5'000 Einwohner Fr. 50'000. – c) 5'001 – 10'000 Einwohner Fr. 75'000. – d) ab 10'001 Einwohner Fr. 100'000. –
2 Die Wesentlichkeitsgrenze für Rückstellungen beträgt die Hälfte der für die Ge- meinden jeweils geltenden Aktivierungsgrenze.
3 Für Gemeindeverbände und interkommunale selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten sind die kumulierten Einwohnerzahlen der beteiligten Gemein- den massgebend. *

§ 6 Geldanlagen

1 Soweit Gemeindegelder nicht für die Finanzierung eigener Vorhab en oder die Rückzahlung von Schulden eingesetzt werden können, sind sie zu marktüblichen Konditionen und risikoarm anzulegen.
2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Anlagen und regelt die entsprechenden Zuständigkeiten und Kompetenzen.

2. Gesamtsteu erung des Haushalts

§ 7 Aufgaben - und Finanzplanung

1 Die Aufgaben - und Finanzplanung hat folgende Elemente zu enthalten: a) den Planaufwand und - ertrag für die Aufgabengebiete der Gemeinde, b) die Planinvestitionsausgaben und - einnahmen für die Aufgabeng ebiete der Gemeinde, c) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs, d) die Finanzierungsmöglichkeiten, e) die Entwicklung der Kennzahlen der Nettoschuld I je Einwohner, des Eigen- kapitaldeckungsgrades und des Selbstfinanzierungsgrades.

§ 8 Bewertungsgrundsätze des Finanzvermögens

1 Der Verkehrswert von Liegenschaften wird mit dem Ertragswert ermittelt. Der Ertragswert entspricht dem Jahres - Soll - Mietertrag der Liegenschaft exklusive Ne- benkosten, multipliziert mit einem Kapitalisierungszinssatz. Der Kapitalisieru ngs- zinssatz wird durch das DVI festgelegt,
2 Für unüberbaute Grundstücke innerhalb des Baugebiets gilt der durchschnittliche Basispreis je m², der in der Gemeinde in den vergangenen 24 Monaten vor dem Bilanzstichtag gehandelt wurde, multipliziert mit einem Faktor zwischen 0,8 und
1,2. Der Faktor wird für jedes Grundstück aufgrund der Lage und der Überbaubar- keit festgelegt,
3 Der Verkehrswert von im Baurecht genutzten Grundstücken ergibt sich aus dem Basiswert, der im entsprechenden Baurechtsvertrag festgele gt ist,
4 Grundstücke in der Landwirtschaftszone sind nach den Bewertungskriterien und - ansätzen zu bewerten, welche die Landwirtschaft Aargau des DFR periodisch er- mittelt,
5 Grundstücke innerhalb und ausserhalb des Baugebiets, die sich wegen ihrer gerin- ge n Grösse, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Lage nicht wirtschaftlich nutzen lassen, werden mit einem Franken bewertet.
6 Für die Bewertung ist der Gemeinderat zuständig. Liegt für eine Liegenschaft oder ein Grundstück eine plausible externe Verkehrswertschä tzung vor, kann er diesen Wert in die Bilanz übernehmen.
7 Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in einer Gemeinde erfolgt eine spe- zifische Bewertung mit Zustimmung des DVI.

§ 9 * ...

§ 10 Bilanz

1 In der Bilanz werden die Aktiven und Passiven eina nder gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz - und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremd - und Eigenkapital gegliedert.

§ 11 Erfolgsausweis

1 Der Erfolgsausweis wird wie folgt gegliedert: a) operatives Ergebnis bestehend a us betrieblicher Tätigkeit und Finanzierung, b) ausserordentliches Ergebnis, c) Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle en t- ziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

§ 12 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.

§ 13 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunf t und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investi- tionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

§ 14 Anhang

1 Der Anhang zur Jahresrechnung a) enth ält den Eigenkapitalnachweis, b) enthält den Rückstellungsspiegel, c) enthält den Beteiligungs - und Gewährleistungsspiegel, d) enthält die Kreditkontrolle, e) zeigt Einzelheiten über die Anlagen des Finanz - und des Verwaltungsvermö- gens in einem Anlagespieg el auf, f) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens - und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
2 Im Anhang ist ein Vermerk anzubringen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Elemente aufg rund fehlender Geschäftsfälle nicht vorhanden ist. *

§ 15 Rechnung

1 Die Rechnungen sind bis 15. März dem Gemeinderat abgeschlossen zu übergeben. Bis spätestens 15. April sind die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Die Finanzko mmission erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmi- gung der Rechnung zuständigen Organs rechtzeitig schriftlichen Bericht. Sie berei- nigt vorgängig Fragen formeller und materieller Art mit der Verwaltung und dem Gemeinderat. *

§ 16 Externe Bila nzprüfung

1 Die jährliche externe Bilanzprüfung umfasst folgende Elemente: a) korrekte Zuweisung der Aktiven und Passiven gemäss geltendem Kontenplan, b) korrekte Übertragung der Schlussbilanz des Vorjahres in die Eingangsbilanz des Rechnungsjahres, c) for melle Prüfung der Saldonachweise der Bilanzkonti, d) Prüfung der Werthaltigkeit der bilanzierten Aktiven sowie Angemessenheit und Höhe der bilanzierten Passiven, e) Prüfung der Rechtmässigkeit allfälliger Kapitalanlagen gemäss den Bestim- mungen dieser Veror dnung.
2 Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen), welche die externe Bilanzprüfung vornimmt, muss über die entsprechende eidgenös- sische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulas- sung und Beaufsich tigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsge- setz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1 ) verfügen.
3 Für die externe Revisionsstelle ist § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom

29. November 1983 2 ) sinngemäss anwendbar.

4 Die externe Bilanzprüfun g ist zeitlich so vorzunehmen, dass die schriftliche Be- richterstattung über die Prüfungspunkte gemäss Absatz 1 im Schlussbericht der Fi- nanzkommission zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Ein- wohnerrats berücksichtigt werden kann.
5 Der mit d er Bilanzprüfung beauftragten externen Revisionsstelle ist das uneinge- schränkte Einsichtsrecht in die Unterlagen der Rechnungslegung zu gewähren.

3. Kreditrecht

§ 17 Investitionsausgaben

1 Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserun g dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören.
2 Folgende Ausgaben gelten als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 übersteigen: a) Landerwerb des Verwaltungsvermögens, b) Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsver- mögen, c) bauliche Investitionen, d) Anschaffung von Mobilien, e) Kosten für Planprojekte, f) Instandstellungs - und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nut- zungsdauer.
3 Beiträge werden d er Investitionsrechnung belastet, wenn das zu realisierende Pro- jekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Gemeinwesens übersteigt.
4 Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen.
1 ) SR 221.302
2 ) SAR 150.300

§ 18 Investition seinnahmen

1 Als Investitionseinnahmen gelten: a) Beiträge der Grundeigentümerinnen und - eigentümer, b) Beiträge für Investitionsobjekte und Rückerstattungen für früher geleistete Investitionsbeiträge, c) Bundes - , Kantons - und andere Beiträge an Investitio nen, d) Übertragungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ins Finanz- vermögen.

§ 19 Budgetkredite

1 Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit dem Budget bewilligt werden, wenn sie pro Einzelfall 2 % der budgetierte n Ge- meindesteuererträge nicht übersteigen.
2 Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung neuer Aufgaben dürfen mit dem Budget nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall Fr. 5'000. – oder 0,4 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.
3 Beträg e, die diese Limiten übersteigen oder deren Rechnungsverkehr sich über mehrere Jahre erstreckt, bedürfen eines Verpflichtungskredits.
4 Bei Gemeindeverbänden gelten die kumulierten Steuererträge der beteiligten Ge- meinden, sofern in den Satzungen keine ande ren Limiten festgelegt werden.

4. Rechnungslegung

§ 20 Abschreibungen

1 Die Abschreibungssätze der verschiedenen Anlagekategorien des Verwaltungs- vermögens sind in Anhang 1 geregelt.

§ 21 Steuerabgrenzung

1 Die durch die Gemeinden zu veranlagenden und zu beziehenden Kantons - , Ge- meinde - und Kirchensteuern werden mit der Rechnungsstellung Soll gestellt.

5. Finanzielle Führung

§ 22 Verbuchung

1 Investitionsausgaben abzüglich objektbezogene Einnahmen sowie weitere Investi- tionsbeiträge Dritter werden in der Bi lanz netto ausgewiesen. Die detaillierten Werte sind in der Anlagebuchhaltung auszuweisen.

§ 23 Aufbewahrung

1 Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Rechnungsbelege, Geldbe- lege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind ab Abschluss des Gen ehmi- gungsverfahrens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. *
2 Die elektronische Aufbewahrung ist möglich, wenn die Lesbarkeit der Daten wäh- rend zehn Jahren gewährleistet ist.
3 Die Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist physisch au f unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.

§ 24 Inventar

1 Die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände sind in einem Inventar zu führen, das jährlich zu aktualisieren ist.

§ 25 Anlagebuchhaltung

1 In der Anlagebuchhaltung werden erf asst: a) Vermögenswerte (Anlagegüter), die über mehrere Jahre genutzt werden, b) Zusatzdaten je Objekt, wie etwa Inventar - und Stammdaten.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden Abschreibungen berechnet, die als Aufwand in die Erfolgsrechnung ei nfliessen.

6. Statistik und Meldepflichten *

§ 26 Finanzkennzahlen

1 Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung folgende Finanz- kennzahlen zur Beurteilung der Verschuldung, Finanzierung und Leistungsfähigkeit aus: a) Nettoschuld I je Einwoh ner, b) Nettoverschuldungsquotient, c) Zinsbelastungsanteil, d) * ... e) Selbstfinanzierungsanteil, f) Selbstfinanzierungsgrad, g) Kapitaldienstanteil.
2 Es gelten die Definitionen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 1 ) beziehungs- weise die Richtlinien des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums.
1 ) Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren; Handbuch Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2

§ 27 Übermittlung der Statistikdaten

1 Die Datensätze zum Budget sind bis 31. Dezember vor dem entsprechenden Rech- nungsjahr an das DVI zu übermitteln.
2 Die Datensätze zum Rechnungsabschluss sind bis 20. März nach Ablauf des Rech- nungsjahres dem DVI zu übermitteln.

§ 27a * Übermittlung von Prüfberichten

1 Die Gemeinden übermitteln dem DVI zusammen mit den Unterlagen zur Jahres- rechnung die Prüfberichte folgender Stellen in elektronischer Form: a) Eidgenössische Ste uerverwaltung (Prüfberichte der Mehrwertsteuerrevisio- nen), b) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (Prüfberichte der Arbeitgeberkontrol- len), c) Schweizerische Unfallversicherung (Prüfberichte der Arbeitgeberkontrollen), d) Kantonales Steueramt (Prüfbericht über den Steuerbezug).
6 bis . Spezielle Bestimmungen *

§ 27b * Branchenorganisationen

1 Branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften gemäss § 95a Abs. 2 lit. a des Gesetzes sind: a) im Bereich des Alters - , Kranken - und Pflegeheims das Handbuch Anlage- b uchhaltung der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) und das Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters - und Pflegheime, b) im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen des Verbands Schwe izerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE).
2 Die angewendeten branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften sind im Anhang offen zu legen.

§ 27c * Rechnungsprüfung durch das DVI

1 Das DVI prüft die Rechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und selbst- ständigen öffentlich - rechtlichen Gemeindeanstalten auf Basis der Statistikdaten und der Prüfberichte.
2 Es besucht die Gemeinden bei Bedarf oder in einem Mehrjahresturnus und prüft den Finanzhaushalt auf seine recht - und ordnungsmässige Führung.
3 Es erste llt auf Basis der Rechnungsabschlüsse, des Budgets und der Aufgaben - und Finanzplanung ein System zur Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Fi- nanzhaushalten der Einwohnergemeinden.

§ 27d * Pflicht zur Konsolidierung

1 Gemeindeverbände, selbstständig e öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen sind zu konsolidieren, wenn a) sie eine öffentliche Kernaufgabe der Gemeinde erfüllen, b) die öffentliche Aufgabe mehrheitlich durch Steuergelder finanziert wird, und c) die Geme inde die Organisation wesentlich beeinflussen kann.
2 Die Konsolidierung erfolgt nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung.
3 Eine allfällige Konsolidierungspflicht ist mit dem DVI zu klären.

7. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 28 Bewertung des Verwal tungsvermögens bei Übergang zu HRM2

1 Falls die massgebenden Werte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden können, gelten folgende Regeln: a) Bauten und Anlagen des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre, werden mit eine m Franken bewertet, b) Grundstücke des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre, werden zu 50 % ihres aktuellen Verkehrswerts bewertet. Dieser leitet sich aus den Bewertungsgrundsätzen für Grundstücke des Finanzvermögens gemäss § 8 ab, c) Waldunge n werden mit einem Franken pro Quadratmeter bewertet.

§ 28a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2020

1 Für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2020 in Betrieb genom- menen Anlagen gemäss Anhang 1 gelten die Abschreibungsdauern na ch bisherigem Recht.

§ 29 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Aarau, 19. September 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Eleme Änderung AGS Fundstelle

01.07.2015 01.01.2016 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2

05.09.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 Ingress geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 9 aufgehoben AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 eingefügt AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 Titel 6. geändert AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 1, lit. d) aufgehoben AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 27a eingefügt AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 Titel 6

bis . eingefügt AGS 2018/6 - 8
0 5.09.2018 01.01.2019 § 27b eingefügt AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 27c eingefügt AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 § 27d eingefügt AGS 2018/6 - 8

05.09.2018 01.01.2019 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2018/6 - 8

24.06.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt A GS 2020/14 - 04

24.06.2020 01.01.2021 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2020/14 - 04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8 Ingress 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

§ 1 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

§ 5 Abs. 3 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

§ 9 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AGS 2018/6 - 8

§ 14 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8

§ 15 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

§ 23 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

Titel 6. 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8

§ 26 Abs. 1, lit. d) 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AGS 2018/6 - 8

§ 27a 05.09.2018 01.01.2019 ein gefügt AGS 2018/6 - 8

Titel 6 bis . 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8

§ 27b 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8

§ 27c 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8

§ 27d 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8

§ 28a 24.06.2020 01.0 1.2021 eingefügt AGS 2020/14 - 04

Anhang 01 01.07.2015 01.01.2016 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2 Anhang 01 05.09.2018 01.01.2019 Inhalt geändert AGS 2018/6 - 8 Anhang 01 24.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert AGS 2020/14 - 04
Anhang 1 1 ( Stand 1. Januar 2021 ) Anlagekategorien und Abschreibungsdauer (§ 20 Abs. 1 FiV) Kategorie Abschreibungsdauer in Jahren
1 Grundstücke keine planmässige Abschreibung
2 Gebäude, Hochbauten 35
2a Containerbauten, Fahrnisbauten 20
2b Heizsysteme , Photovoltaikanlagen 20
3 Strassen, Plätze, Friedhof 40
3 a Naturstrassen (nicht asphaltierte Strassen)
10
3b Sportplätze (Rasen - und Hartplätze) 20
3c Kunstrasenplätze 1 0
4 Kanal - /Leitungsnetze, Gewässerbauten 50
4a Fernwärmenetz 35
5 Installationen, Ein - und Ausbauten b ei Gebäuden
10 – 1 5
6 Abfallanlagen (Installationen, Einbauten) 30
7 Mobilien, Maschinen, Ausstattungen, allgemeine Fahrzeuge
5 – 10
8 Spezialfahrzeuge (Strassenreinigung) 15
8a Kleintanklöschfahrzeug , Kommando - fahrzeug, Strassenrettungsfahrzeug
15
8b S chweres und überschweres Pikettfahrzeug, schweres Schlauchver - legefahrzeug, Wechselladefahrzeug
25
8c andere Feuerwehrfahrzeuge 20
9 Immaterielle Anlagen , Software 5
10 Orts - und Regional planungen 10
11 Informatik - und Kommunikationssysteme
3 – 5
1 Anhang 1 zur Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbän de und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 2012 (SAR 617.113 )
11a Da tenübertragungsnetze 15 – 25
12 Investitionsbeiträge nach Nutzungsdauer des Objektes
12a Anschlussgebühren 20
13 Anlagen im Bau keine planmässige Abschreibung
14 Darlehen des Verwaltungsvermögens keine planmässige Abschreibung
15 Beteiligungen, Grundkap italien keine planmässige Abschreibung
16 Abweichungen zu den vorgenannten Kategorien und/oder Abschreibungsdauer Mit Zustimmung des Departement s Volkswirtschaft und Inneres
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