Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (615.211)
CH - AG

Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) Vom 21. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich z wischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Für den Vollzug des FiAG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zuständig.

§ 2 Rundungsregeln

1 Die Ergebnisse der fü r die Ermittlung der Finanzausgleichszahlungen erforderli- chen Berechnungsschritte werden jeweils wie folgt gerundet: a) bei einer absoluten Zahl zur nächstgelegenen ganzen Zahl, b) bei einer Verhältniszahl (Anteil) auf 7 Kommastellen.
2 Der durchschnittlic he Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG wird zur nächstgelege- nen ganzen Zahl gerundet.
3 Alle berechneten Beiträge und Abgaben werden gemäss kaufmännischen Grunds- ätzen auf Fr. 1'000. – gerundet. Die Rundung erfolgt je separat für a) die Summe aller Beiträge un d Abgaben aus dem Ressourcen - und dem Las- tenausgleich gemäss den §§ 6 – 10 FiAG, b) die Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss gemäss § 11 FiAG, c) die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12 – 16 FiAG.
1 ) SAR 615.200

2. Datengrundlagen

§ 3 Einwohnerzahl

1 Die Einwohnerzahl ents pricht der Gesamtbevölkerungszahl jeweils per 31. De- zember gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

§ 4 Normsteuerertrag

1 Die zur Berechnung des Normsteuerertrags erforderlichen Zahlen werden den Sta- tistiken des kantonalen Steueramts entnommen.
2 Zur Berechnung des Ertrags der Einkommens - und Vermögenssteuern der natürli- chen Personen bei einem Steuerfuss von 100 % werden die Sollsteuererträge aus jedem Jahr durch den für dieses Jahr geltenden Steuerfuss dividiert und anschlies- send mit 100 multiplizier t. Für die Erträge aus den Quellensteuern wird dabei der für die Quellensteuern massgebende Steuerfuss verwendet.
3 Der Ertrag der Einkommens - und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss § 5 Abs. 2 lit. a FiAG ergibt sich aus der Division des Ertrags bei einem Steuerfuss von 100 % gemäss Absatz 2 durch den Divisor 100 und der anschliessenden Multiplikation mit dem durchschnittlichen Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG.
4 Bei der Berechnung des Normste uerertrags werden die im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern entsprechend den für die Erträge aus ordentlicher Veranlagung geltenden Regelungen berücksichtigt. *

§ 5 Volksschülerzahl

1 Die Volksschülerzahl gemäss § 8 FiAG umfasst alle in einer Gemeinde wohnhaf- ten Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Stufen der öffentlichen Schule besuchen: a) Kindergarten, b) Einschulungsklasse, c) Primarschule, d) Realschule, e) Sekundarschule, f) Bezirksschule, g) Berufswahljahr, h) Werkjahr, i) Kleinklasse .
2 Die Ermittlung der Volksschülerzahl stützt sich auf die Erhebung der Statistik
3 Zusätzlich berücksichtigt werden a) Schülerinnen und Schüler, die an einer öffentlichen Schule eines ande ren Kantons eine den Schulstufen gemäss Absatz 1 entsprechende Stufe besuchen, b) Schülerinnen und Schüler, die eine Sonderschule der Volksschulstufe besu- chen, an welche die Gemeinden Beiträge gemäss § 25 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mi t besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreu- ungsgesetz) vom 2. Mai 2006 1 ) leisten, c) Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule der Volksschulstufe besu- chen, sofern die Wohnsitzgemeinde den Besuch einer Privatschule anstelle der öffentlichen Schule v orsieht und finanziert.
4 Die Ermittlung der gemäss Absatz 3 zu berücksichtigenden Anzahl Schülerinnen und Schüler stützt sich auf die kantonalen Statistiken zu den regionalen Schulab- kommen beziehungsweise zu den Sonderschulen. Soweit die erforderlichen Da ten über die bestehenden Statistiken nicht verfügbar sind, kann sich die Ermittlung aus- nahmsweise auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Gemeinde stützen.

§ 6 Anzahl unterstützter Personen

1 Die Anzahl unterstützter Personen gemäss § 9 FiAG entspricht der Summe unter- stützter Personen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode gemäss Sozialhil- festatistik des Bundesamtes für Statistik.
2 Bei der Berechnung der Summe der unterstützten Personen aller Gemeinden wer- den Doppelzählungen nicht ausgeschieden. § 7 Durchschnittlicher Sozialhilfebetrag pro unterstützte Person
1 Der durchschnittlich ausbezahlte Sozialhilfebetrag pro unterstützte Person gemäss

§ 9 Abs. 5 FiAG entspricht dem gesamten Auszahlungsbetrag gemäss Sozialhilfesta-

tistik des Bundesamtes für St atistik dividiert durch die Anzahl unterstützter Perso- nen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode (ohne Doppelzählungen).

§ 8 Siedlungsfläche

1 Die Siedlungsfläche gemäss § 10 Abs. 2 FiAG entspricht der in Hektaren gemes- senen Summe der Wohn - und Mischz one sowie der Industrie - und Gewerbezone gemäss der Statistik "Stand der Erschliessung" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
1 ) SAR 428.500

3. Ordentliche Ergänzungsbeiträge

§ 9 Mitteilung des massgeblichen Steuerfusses

1 Das DVI teilt den Gemeinden für jedes Zahlu ngsjahr umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten, spätestens aber bis Ende April des Vorjahrs mit, wie hoch der Steuerfuss anzusetzen ist, damit die Beitragsvoraussetzung gemäss § 12 Abs. 2 lit. a FiAG für das betreffende Zahlungsjahr erfüllt wird.

§ 10 Gesuch

1 Gemeinden, die einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge geltend ma- chen, richten ein schriftliches Gesuch an das DVI.
2 Das Gesuch enthält eine kurze Begründung und nimmt dabei Bezug auf die in Gesetz und Verordnung definierten Ansp ruchsvoraussetzungen.

§ 11 Entscheid

1 Das DVI berechnet nach Massgabe der Jahresrechnungen der antragstellenden Gemeinde sowie der Gemeindefinanzstatistik den Anspruch auf ordentliche Ergän- zungsbeiträge.
2 Es informiert anschliessend die antragstellende Gemeinde über das Ergebnis der Berechnung und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde kann dabei insbesondere auf individuelle Besonderheiten gemäss § 15 hinweisen, die aus ihrer Sicht bei der Berechnung des Beitragsanspruchs zusätzlich zu berücksichtigen sind.
3 Auf Antrag des DVI erlässt der Regierungsrat einen Entscheid, in dem er fest- legt, * * b) * wie hoch die ordentlichen Ergänzungsbeiträge der einzelnen Gemeinden a n- zusetzen sind, und c) für welche Dauer die ordentlichen Ergänzungsbeiträge gelten.
4 Das DVI eröffnet den antragstellenden Gemeinden den sie betreffenden Entscheid des Regierungsrats. *

§ 12 Berechnung der Beiträge

1 Die ordentlichen Ergänzungsbeiträge e ntsprechen dem bereinigten Ergebnis ge- mäss § 13 abzüglich der Kürzungen gemäss § 14 und unter Berücksichtigung indivi- dueller Besonderheiten gemäss § 15.

§ 13 Bereinigtes Ergebnis

1 Das bereinigte Ergebnis entspricht dem Gesamtergebnis der Einwohnergemeind e gemäss den Rechnungslegungsvorschriften von HRM2 (Harmonisiertes Rech- nungsmodell für die Kantone und Gemeinden) nach Berücksichtigung der Positio- nen gemäss den Absätzen 2 – 6.
2 Enthält das Gesamtergebnis Aufwandpositionen, welche die Rechnung von gesetz- li ch vollständig gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen oder die Rechnung der Ortsbürgergemeinde zu Lasten der ordentlichen Rechnung entlasten, werden diese bei der Berechnung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt. Aufwandposi- tionen, bei denen es sich um Abgeltungen von Leistungen handelt, die von der spe- zialfinanzierten Verwaltungseinheit beziehungsweise der Ortsbürgergemeinde zu- gunsten anderer Verwaltungseinheiten beziehungsweise der Einwohnergemeinde erbracht worden sind, unterliegen dieser Regelung nicht.
3 Verzichtet eine Gemeinde in einem Jahr ganz oder teilweise auf mögliche Entnah- men aus der Aufwertungsreserve, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Entnahme und der im jeweiligen Jahr maximal möglichen Entnahme dem Gesamt- ergebnis als Ertragsposition hinzugerechnet.
4 Weist eine Gemeinde in einem der Jahre, die gemäss § 12 Abs. 4 FiAG für die Ermittlung des Beitragsanspruchs massgebend sind (Berechnungsjahre), einen Steu- erfuss auf, der tiefer oder höher liegt als jener, der im ents prechenden Jahr Voraus- setzung für den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge gewesen wäre (Steu- erfussobergrenze), werden bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses die Steu- ererträge in dem Umfang berücksichtigt, der bei Anwendung der Steuerfussobe r- grenze erzielt worden wäre.
5 Hat eine Gemeinde in einem der Berechnungsjahre ordentliche oder ausserordent- liche Ergänzungsbeiträge erhalten, werden diese für die Ermittlung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt.
6 Führt eine nicht beeinflussba re und in der Regel dauerhafte strukturelle Verände- rung im Finanzhaushalt einer Gemeinde dazu, dass sich deren finanzielle Situation in den Jahren, für die ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragt werden, in erhebli- chem Ausmass von den Berechnungen aufgrun d der Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG unterscheidet, werden die Jahresrechnungen der Berechnungsjahre im Umfang der finanziellen Auswirkungen der strukturellen Veränderung angepasst.

§ 14 Kürzungen

1 Liegt der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf e iner antragstellenden Gemeinde über der Toleranzgrenze gemäss Absatz 2, wird der darüber liegende Anteil, multi- pliziert mit der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, vom bereinigten Ergeb- nis gemäss § 13 in Abzug gebracht.
2 Die Toleranzgrenze (maximal a kzeptabler Nettoaufwand einer Gemeinde gemäss § 12 Abs. 6 FiAG) liegt bei 110 % des nicht gewichteten Mittelwerts des anrechen- baren Nettoaufwands pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.
3 Der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf entspricht der Summe der Aufwände pro Kopf gemäss den Ziffern 0 – 7 der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung abzüglich der Summe der Erträge pro Kopf gemäss den Ziffern 0 – 7 der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung.
4 Die Gruppe vergleichbarer Gemeinden gemäss Abs atz 2 setzt sich zusammen a) aus allen Gemeinden mit maximal 750 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern die antragstellende Gemeinde selber maximal 750 Einwohnerinnen und Einwohner hat, b) aus allen Gemeinden mit 751 bis 1'500 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern die antragstellende Gemeinde selber 751 bis 1'500 Einwohnerinnen und Einwohnern hat, c) aus einer durch den Regierungsrat im Einzelfall festzulegenden Gruppe von strukturell ähnlichen Gemeinden, sofern die antragstellende Gemeinde mehr als 1'500 Ei
5 Das bereinigte Ergebnis kann auch gekürzt werden, wenn der anrechenbare Netto- aufwand pro Kopf einer Gemeinde die Toleranzgrenze gemäss Absatz 2 nicht über- steigt, die antragstellende Gemeinde aber a) in einzelnen Aufgabenfe ldern Leistungen erbringt, deren Kosten beeinflussbar sind und die das durchschnittlich übliche Mass offensichtlich übersteigen, oder b) auf die Erhebung von Entgelten (Kontengruppe 42) verzichtet, die Gemeinden mit vergleichbarer Ausgangslage in der Regel erheben, oder deren Ansätze unüblich tief festlegt.

§ 15 Berücksichtigung individueller Besonderheiten

1 Von einer Kürzung gemäss § 14 Abs. 1 ist abzusehen, wenn und soweit der über der Toleranzgrenze liegende anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf einer Gem einde verursacht ist durch einen Mehraufwand in Aufgabenbereichen, a) deren Kosten nicht oder nur marginal beeinflussbar sind, b) für welche die Gemeinde Beiträge aus dem Lastenausgleich erhält, oder c) in denen eine Kostenreduktion aufgrund besonderer Ums tände unverhältnis- mässig wäre.
2 Für maximal vier Jahre kann von einer Kürzung gemäss § 14 Abs. 1 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Ausrichtung von ordentlichen Ergänzungsbei- trägen an die Auflage beziehungsweise Bedingung geknüpft ist, Massnah men zur Kostenreduktion zu treffen.

§ 16 Beitragsdauer

1 Die Festlegung der ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 11 Abs. 3 erfolgt in der Regel für vier Jahre.
2 Liegen besondere Umstände vor, insbesondere wenn während der nächsten vier Jahre mit grös seren Veränderungen zu rechnen ist, können die ordentlichen Ergän- zungsbeiträge auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.

§ 17 Beitragsanpassung

1 Der Kanton nimmt während der Beitragsdauer jährlich eine Neuberechnung der ordentlichen Ergänzungsb eiträge vor. *
2 Die Neuberechnung erfolgt vollständig gemäss den §§ 12 – 15. Eine Korrektur nur einzelner Positionen der ursprünglichen Berechnung ist nicht zulässig.
3 Der Regierungsrat legt den neu berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag durch Verfügun g fest, sofern mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen er- füllt ist: a) der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag weicht um mehr als 25 %, mindestens jedoch um Fr. 20'000. – , vom ursprünglich berechneten ordentli- chen Ergänzungsbeitrag ab, b) der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag weicht um mehr als Fr. 40'000. – vom ursprünglich berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag ab.
4 Der neu berechnete ordentliche Ergänzungsbeitrag wird unter Vorbehalt von § 16 Abs. 2 für die restliche B eitragsdauer festgelegt und gemäss § 11 Abs. 4 eröffnet. *

4. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Soweit die massgebenden Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG in den Zeit- raum fallen, in dem das FiAG und das Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenver- schiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016 1 ) noch nicht finanzwirksam waren, muss bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnis- ses gemäss § 13 das Gesamtergebnis so angepasst werden, dass die finanzie llen Auswirkungen aller Regelungen des FiAG und des AVBiG abgebildet werden. Dies umfasst namentlich folgende Bereinigungen: a) Korrektur der Aufwand - und Ertragspositionen in den Aufgabenbereichen, die von den Lastenverschiebungen gemäss AVBiG betroffen s ind, b) Anpassung der Steuererträge im Umfang des Steuerfussabtauschs gemäss AVBiG, c) Berücksichtigung der Erträge aus der direkten Ausgleichszahlung, d) Streichung aller Beiträge und Abgaben, die gestützt auf das Gesetz über den Finanz - und Lastenausglei ch (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni
1983 2 ) geleistet wurden, e) Einfügen der für das jeweilige Jahr gemäss den Regelungen des FiAG berech- neten Beiträge und Abgaben.
1 ) SAR 615.300
2 ) SAR 615.100
2 Hat eine Gemeinde in einem massgebenden Berechnungsjahr Übergangsbeiträge gem äss AVBiG erhalten, werden diese bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnis- ses gemäss § 13 nicht berücksichtigt.
3 Für Ergänzungsbeiträge, die in den Jahren 2020 – 2023 ausbezahlt werden, liegt die Toleranzgrenze für Kürzungen in Abweichung von § 14 Abs. 2 bei 120 % des nicht gewichteten Mittelwerts des anrechenbaren Nettoaufwands pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.
4 Hat eine Gemeinde in einem Jahr Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge, in dem sie auch noch Übergangsbeiträge gemäss AVBiG e rhält, werden die berechne- ten ordentlichen Ergänzungsbeiträge bei der Auszahlung im Umfang der im gleichen Jahr erhaltenen Übergangsbeiträge reduziert.

§ 18a * Übergangsrecht zur Änderung vom 11. November 2020

1 Die in § 4 Abs. 4 bei der Berechnung des No rmsteuerertrags vorgesehene Berück- sichtigung der im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern wird erstmals im Finanz- ausgleich für das Jahr 2022 wirksam.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft. Aarau, 21. Juni 2017 Regierung srat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert A GS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. a) geändert AGS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert AG S 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 geändert AGS 2020/15 - 22

11.11.2020 01.01.2021 § 18a eingefügt AGS 2020/15 - 22

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 einge fügt AGS 2020/15 - 22

§ 11 Abs. 3 11.11.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 22

§ 11 Abs. 3, lit. a) 11.11.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 22

§ 11 Abs. 3, lit. b) 11.11.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 22

§ 11 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 eingef ügt AGS 2020/15 - 22

§ 17 Abs. 1 11.11.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 22

§ 17 Abs. 4 11.11.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 22

§ 18a 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 22

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