Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden  (Finanzausgleichsverordnung, FiAV)  Vom 21. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  4  Abs.  1  und  12  Abs.  6  des  Gesetzes  über  den  Finanzausgleich  z  wischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit
                            1  Für  den  Vollzug  des  FiAG  ist  das  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  (DVI)  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rundungsregeln
                            1  Die  Ergebnisse  der  fü  r  die  Ermittlung  der  Finanzausgleichszahlungen  erforderli-  chen Berechnungsschritte werden jeweils wie folgt gerundet:  a)  bei einer absoluten Zahl zur nächstgelegenen ganzen Zahl,  b)  bei einer Verhältniszahl (Anteil) auf 7 Kommastellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  durchschnittlic  he  Steuerfuss  gemäss  §  5  Abs.  3  FiAG  wird  zur  nächstgelege-  nen ganzen Zahl gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  berechneten  Beiträge  und  Abgaben  werden  gemäss  kaufmännischen  Grunds-  ätzen auf Fr.  1'000.  –  gerundet. Die Rundung erfolgt je separat für  a)  die  Summe  aller  Beiträge  un  d  Abgaben  aus  dem  Ressourcen  -  und  dem  Las-  tenausgleich gemäss den §§ 6  –  10 FiAG,  b)  die Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss gemäss § 11 FiAG,  c)  die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12  –  16 FiAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  615.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Datengrundlagen
§ 3 Einwohnerzahl
                            1  Die  Einwohnerzahl  ents  pricht  der  Gesamtbevölkerungszahl  jeweils  per  31.  De-  zember gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Normsteuerertrag
                            1  Die zur Berechnung des Normsteuerertrags erforderlichen Zahlen werden den Sta-  tistiken des kantonalen Steueramts entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Berechnung des Ertrags der Einkommens  -  und Vermögenssteuern der natürli-  chen  Personen  bei  einem  Steuerfuss  von  100  %  werden  die  Sollsteuererträge  aus  jedem  Jahr  durch  den  für  dieses  Jahr  geltenden  Steuerfuss  dividiert  und  anschlies-  send mit 100 multiplizier  t. Für die Erträge aus den Quellensteuern wird dabei der für  die Quellensteuern massgebende Steuerfuss verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag der Einkommens  -  und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei  Anwendung  des  durchschnittlichen  Steuerfusses  gemäss  §  5  Abs.  2  lit.  a  FiAG  ergibt  sich  aus  der  Division  des  Ertrags  bei  einem  Steuerfuss  von  100  %  gemäss  Absatz  2  durch  den  Divisor  100  und  der  anschliessenden  Multiplikation  mit  dem  durchschnittlichen Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Berechnung  des  Normste  uerertrags  werden  die  im  Nachsteuerverfahren  erhobenen  Steuern  entsprechend  den  für  die  Erträge  aus  ordentlicher  Veranlagung  geltenden Regelungen berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Volksschülerzahl
                            1  Die Volksschülerzahl gemäss § 8 FiAG umfasst alle in einer  Gemeinde  wohnhaf-  ten Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Stufen der öffentlichen Schule  besuchen:  a)  Kindergarten,  b)  Einschulungsklasse,  c)  Primarschule,  d)  Realschule,  e)  Sekundarschule,  f)  Bezirksschule,  g)  Berufswahljahr,  h)  Werkjahr,  i)  Kleinklasse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ermittlung  der  Volksschülerzahl  stützt  sich  auf  die  Erhebung  der  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich berücksichtigt werden  a)  Schülerinnen  und  Schüler,  die  an  einer  öffentlichen  Schule  eines  ande  ren  Kantons eine den Schulstufen gemäss Absatz 1 entsprechende Stufe besuchen,  b)  Schülerinnen  und  Schüler,  die  eine  Sonderschule  der  Volksschulstufe  besu-  chen,  an  welche  die  Gemeinden  Beiträge  gemäss  §  25  des  Gesetzes  über  die  Einrichtungen für Menschen mi  t besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreu-  ungsgesetz) vom 2. Mai 2006  1  )  leisten,  c)  Schülerinnen  und  Schüler,  die  eine  Privatschule  der  Volksschulstufe  besu-  chen, sofern die Wohnsitzgemeinde den Besuch einer Privatschule anstelle der  öffentlichen Schule v  orsieht und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ermittlung  der  gemäss  Absatz  3  zu  berücksichtigenden  Anzahl  Schülerinnen  und  Schüler  stützt  sich  auf  die  kantonalen  Statistiken  zu  den  regionalen  Schulab-  kommen  beziehungsweise  zu  den  Sonderschulen.  Soweit  die  erforderlichen  Da  ten  über die bestehenden Statistiken nicht verfügbar sind, kann sich die Ermittlung aus-  nahmsweise auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Gemeinde stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anzahl unterstützter Personen
                            1  Die Anzahl unterstützter Personen gemäss § 9 FiAG entspricht  der Summe unter-  stützter  Personen  mit  Leistungsbezug  in  der  Erhebungsperiode  gemäss  Sozialhil-  festatistik des Bundesamtes für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Berechnung der  Summe  der  unterstützten Personen  aller  Gemeinden  wer-  den Doppelzählungen nicht ausgeschieden.  §  7  Durchschnittlicher Sozialhilfebetrag pro unterstützte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  durchschnittlich  ausbezahlte  Sozialhilfebetrag  pro  unterstützte  Person  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 5 FiAG entspricht dem gesamten Auszahlungsbetrag gemäss Sozialhilfesta-
                            tistik  des  Bundesamtes  für  St  atistik  dividiert  durch  die  Anzahl  unterstützter  Perso-  nen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode (ohne Doppelzählungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Siedlungsfläche
                            1  Die  Siedlungsfläche  gemäss  §  10  Abs.  2 FiAG  entspricht der  in  Hektaren  gemes-  senen  Summe  der  Wohn  -  und  Mischz  one  sowie  der  Industrie  -  und  Gewerbezone  gemäss der Statistik "Stand der Erschliessung" des Departements Bau, Verkehr und  Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  428.500
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ordentliche Ergänzungsbeiträge
§ 9 Mitteilung des massgeblichen Steuerfusses
                            1  Das  DVI  teilt  den  Gemeinden  für  jedes  Zahlu  ngsjahr  umgehend  nach  Vorliegen  der erforderlichen Daten,  spätestens aber bis Ende April des Vorjahrs mit, wie hoch  der  Steuerfuss  anzusetzen  ist,  damit  die  Beitragsvoraussetzung  gemäss  §  12  Abs. 2  lit. a FiAG für das betreffende Zahlungsjahr erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gesuch
                            1  Gemeinden,  die  einen  Anspruch  auf  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  geltend  ma-  chen, richten ein schriftliches Gesuch an das DVI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  enthält  eine  kurze  Begründung  und  nimmt  dabei  Bezug  auf  die  in  Gesetz und Verordnung definierten Ansp  ruchsvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entscheid
                            1  Das  DVI  berechnet  nach  Massgabe  der  Jahresrechnungen  der  antragstellenden  Gemeinde  sowie  der  Gemeindefinanzstatistik  den  Anspruch  auf  ordentliche  Ergän-  zungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  informiert  anschliessend  die  antragstellende  Gemeinde  über  das  Ergebnis  der  Berechnung  und  gibt  dieser  Gelegenheit  zur  Stellungnahme.  Die  Gemeinde  kann  dabei insbesondere auf individuelle Besonderheiten gemäss § 15 hinweisen, die aus  ihrer Sicht bei der Berechnung des Beitragsanspruchs zusätzlich zu  berücksichtigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Antrag  des  DVI  erlässt  der  Regierungsrat  einen  Entscheid,  in  dem  er  fest-  legt,  *  *  b)  *  wie  hoch  die  ordentlichen  Ergänzungsbeiträge  der  einzelnen  Gemeinden  a  n-  zusetzen sind, und  c)  für welche Dauer die ordentlichen Ergänzungsbeiträge gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das DVI eröffnet den antragstellenden Gemeinden den sie betreffenden Entscheid  des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berechnung der Beiträge
                            1  Die  ordentlichen  Ergänzungsbeiträge  e  ntsprechen  dem  bereinigten  Ergebnis  ge-  mäss § 13 abzüglich der Kürzungen gemäss § 14 und unter Berücksichtigung indivi-  dueller Besonderheiten gemäss § 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bereinigtes Ergebnis
                            1  Das  bereinigte  Ergebnis  entspricht  dem  Gesamtergebnis  der  Einwohnergemeind  e  gemäss   den   Rechnungslegungsvorschriften   von   HRM2   (Harmonisiertes   Rech-  nungsmodell  für  die  Kantone  und  Gemeinden)  nach  Berücksichtigung  der  Positio-  nen gemäss den Absätzen 2  –  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält das Gesamtergebnis Aufwandpositionen, welche die Rechnung von gesetz-  li  ch  vollständig  gebührenfinanzierten  Spezialfinanzierungen oder die  Rechnung  der  Ortsbürgergemeinde  zu  Lasten  der  ordentlichen  Rechnung  entlasten,  werden  diese  bei der Berechnung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt. Aufwandposi-  tionen, bei denen  es sich um Abgeltungen von Leistungen handelt, die von der spe-  zialfinanzierten  Verwaltungseinheit  beziehungsweise  der  Ortsbürgergemeinde  zu-  gunsten  anderer  Verwaltungseinheiten  beziehungsweise  der  Einwohnergemeinde  erbracht worden sind, unterliegen dieser  Regelung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzichtet eine Gemeinde in einem Jahr ganz oder teilweise auf mögliche Entnah-  men  aus  der  Aufwertungsreserve,  wird  die  Differenz  zwischen  der  tatsächlichen  Entnahme  und  der  im  jeweiligen  Jahr  maximal  möglichen  Entnahme  dem  Gesamt-  ergebnis  als Ertragsposition hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist  eine  Gemeinde  in  einem  der  Jahre,  die  gemäss  §  12  Abs.  4  FiAG  für  die  Ermittlung des Beitragsanspruchs massgebend sind (Berechnungsjahre), einen Steu-  erfuss auf, der tiefer oder höher liegt als jener, der im ents  prechenden Jahr Voraus-  setzung  für  den  Anspruch  auf ordentliche  Ergänzungsbeiträge  gewesen  wäre  (Steu-  erfussobergrenze),  werden  bei  der  Ermittlung  des  bereinigten  Ergebnisses  die  Steu-  ererträge  in  dem  Umfang  berücksichtigt,  der  bei  Anwendung  der  Steuerfussobe  r-  grenze erzielt worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat eine Gemeinde in einem der Berechnungsjahre ordentliche oder ausserordent-  liche  Ergänzungsbeiträge  erhalten,  werden  diese  für  die  Ermittlung  des  bereinigten  Ergebnisses nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Führt  eine  nicht  beeinflussba  re  und  in  der  Regel  dauerhafte  strukturelle  Verände-  rung  im  Finanzhaushalt  einer  Gemeinde  dazu,  dass  sich  deren  finanzielle  Situation  in  den  Jahren,  für die  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  beantragt  werden,  in  erhebli-  chem Ausmass von den Berechnungen aufgrun  d der Berechnungsjahre gemäss § 12  Abs.  4 FiAG  unterscheidet,  werden  die  Jahresrechnungen der  Berechnungsjahre  im  Umfang der finanziellen Auswirkungen der strukturellen Veränderung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kürzungen
                            1  Liegt  der  anrechenbare  Nettoaufwand  pro  Kopf  e  iner  antragstellenden  Gemeinde  über der Toleranzgrenze gemäss  Absatz 2,  wird der darüber liegende Anteil, multi-  pliziert mit der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, vom bereinigten Ergeb-  nis gemäss § 13 in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Toleranzgrenze  (maximal  a  kzeptabler  Nettoaufwand  einer  Gemeinde  gemäss  §  12 Abs. 6 FiAG) liegt bei 110 % des nicht gewichteten Mittelwerts des anrechen-  baren Nettoaufwands pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der anrechenbare Nettoaufwand pro Kopf entspricht der Summe  der Aufwände pro  Kopf  gemäss  den  Ziffern  0  –  7  der  funktionalen  Gliederung  der  Gemeinderechnung  abzüglich der Summe der Erträge pro Kopf gemäss den Ziffern 0  –  7 der funktionalen  Gliederung der Gemeinderechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gruppe vergleichbarer Gemeinden gemäss Abs  atz 2 setzt sich zusammen  a)  aus  allen  Gemeinden  mit  maximal  750  Einwohnerinnen  und  Einwohnern,  sofern die antragstellende Gemeinde selber maximal 750  Einwohnerinnen und  Einwohner hat,  b)  aus  allen  Gemeinden  mit  751  bis  1'500  Einwohnerinnen  und  Einwohnern,  sofern die antragstellende Gemeinde selber 751 bis  1'500 Einwohnerinnen und  Einwohnern hat,  c)  aus  einer  durch  den  Regierungsrat  im  Einzelfall  festzulegenden  Gruppe  von  strukturell  ähnlichen  Gemeinden,  sofern  die  antragstellende  Gemeinde  mehr  als 1'500 Ei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das bereinigte Ergebnis kann auch gekürzt werden, wenn der anrechenbare Netto-  aufwand pro Kopf einer Gemeinde die Toleranzgrenze gemäss Absatz 2 nicht über-  steigt, die antragstellende Gemeinde aber  a)  in einzelnen Aufgabenfe  ldern Leistungen erbringt, deren Kosten beeinflussbar  sind  und  die  das  durchschnittlich  übliche  Mass  offensichtlich  übersteigen,  oder  b)  auf die Erhebung von Entgelten (Kontengruppe 42) verzichtet, die Gemeinden  mit  vergleichbarer  Ausgangslage  in  der  Regel  erheben,  oder  deren  Ansätze  unüblich tief festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berücksichtigung individueller Besonderheiten
                            1  Von  einer  Kürzung  gemäss  §  14  Abs.  1  ist  abzusehen,  wenn  und  soweit  der  über  der  Toleranzgrenze  liegende  anrechenbare  Nettoaufwand  pro  Kopf  einer  Gem  einde  verursacht ist durch einen Mehraufwand in Aufgabenbereichen,  a)  deren Kosten nicht oder nur marginal beeinflussbar sind,  b)  für welche die Gemeinde Beiträge aus dem Lastenausgleich erhält, oder  c)  in  denen  eine  Kostenreduktion  aufgrund  besonderer  Ums  tände  unverhältnis-  mässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  maximal  vier  Jahre  kann  von  einer  Kürzung  gemäss  §  14  Abs.  1  ganz  oder  teilweise abgesehen werden, wenn die Ausrichtung von ordentlichen Ergänzungsbei-  trägen  an  die  Auflage  beziehungsweise  Bedingung  geknüpft  ist,  Massnah  men  zur  Kostenreduktion zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beitragsdauer
                            1  Die Festlegung der ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 11 Abs. 3 erfolgt in  der Regel für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen  besondere  Umstände  vor,  insbesondere  wenn  während  der  nächsten  vier  Jahre  mit  grös  seren  Veränderungen  zu  rechnen  ist,  können  die  ordentlichen  Ergän-  zungsbeiträge auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Beitragsanpassung
                            1  Der  Kanton  nimmt  während  der  Beitragsdauer  jährlich  eine  Neuberechnung  der  ordentlichen Ergänzungsb  eiträge vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Neuberechnung  erfolgt  vollständig  gemäss  den  §§ 12  –  15.  Eine  Korrektur  nur  einzelner Positionen der ursprünglichen Berechnung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt den neu berechneten ordentlichen Ergänzungsbeitrag durch  Verfügun  g  fest,  sofern  mindestens  eine  der  beiden  folgenden  Voraussetzungen  er-  füllt ist:  a)  der  neu berechnete  ordentliche  Ergänzungsbeitrag  weicht  um  mehr  als  25  %,  mindestens  jedoch  um  Fr.  20'000.  –  ,  vom  ursprünglich  berechneten  ordentli-  chen Ergänzungsbeitrag ab,  b)  der   neu   berechnete   ordentliche   Ergänzungsbeitrag   weicht   um   mehr   als  Fr.  40'000.  –  vom  ursprünglich  berechneten  ordentlichen  Ergänzungsbeitrag  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  neu berechnete  ordentliche  Ergänzungsbeitrag  wird  unter Vorbehalt  von  § 16  Abs. 2 für die restliche B  eitragsdauer festgelegt und gemäss § 11 Abs. 4 eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Soweit die massgebenden Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG in den Zeit-  raum fallen, in dem das FiAG und das Gesetz über den  Ausgleich der Aufgabenver-  schiebungsbilanz  sowie  über  die  Übergangsbeiträge  (AVBiG)  vom  1.  März  2016  1  )  noch nicht finanzwirksam waren, muss bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnis-  ses  gemäss  §  13  das  Gesamtergebnis  so  angepasst  werden,  dass  die  finanzie  llen  Auswirkungen aller Regelungen des FiAG und des AVBiG abgebildet werden. Dies  umfasst namentlich folgende Bereinigungen:  a)  Korrektur der Aufwand  -  und Ertragspositionen in den Aufgabenbereichen, die  von den Lastenverschiebungen gemäss AVBiG betroffen s  ind,  b)  Anpassung  der  Steuererträge  im  Umfang  des  Steuerfussabtauschs  gemäss  AVBiG,  c)  Berücksichtigung der Erträge aus der direkten Ausgleichszahlung,  d)  Streichung  aller  Beiträge  und  Abgaben,  die  gestützt  auf  das  Gesetz  über  den  Finanz  -  und  Lastenausglei  ch  (Finanzausgleichsgesetz,  FLAG)  vom  29.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  2  )  geleistet wurden,  e)  Einfügen der für das jeweilige Jahr gemäss den Regelungen des FiAG berech-  neten Beiträge und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  615.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  eine  Gemeinde  in  einem  massgebenden  Berechnungsjahr  Übergangsbeiträge  gem  äss AVBiG erhalten, werden diese bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnis-  ses gemäss § 13 nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Ergänzungsbeiträge, die in den Jahren 2020  –  2023 ausbezahlt werden, liegt die  Toleranzgrenze für Kürzungen in Abweichung von § 14 Abs. 2  bei 120  % des nicht  gewichteten  Mittelwerts  des  anrechenbaren  Nettoaufwands  pro  Kopf  einer  Gruppe  vergleichbarer Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat eine Gemeinde in einem Jahr Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge, in  dem sie auch noch Übergangsbeiträge gemäss  AVBiG e  rhält, werden die berechne-  ten ordentlichen Ergänzungsbeiträge bei der Auszahlung im Umfang der im gleichen  Jahr erhaltenen Übergangsbeiträge reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Übergangsrecht zur Änderung vom 11. November 2020
                            1  Die in § 4 Abs. 4 bei der Berechnung des No  rmsteuerertrags vorgesehene Berück-  sichtigung der im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern wird erstmals im Finanz-  ausgleich für das Jahr 2022 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.  Aarau, 21. Juni 2017  Regierung  srat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert A GS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. a) geändert AGS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert AG S 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 geändert AGS 2020/15 - 22
11.11.2020 01.01.2021 § 18a eingefügt AGS 2020/15 - 22
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle