Spitalverordnung (331.212)
CH - AG

Spitalverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Spitalverordnung (SpiV) Vom 2. November 2011 (Stand 5. Dezember 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ die 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 4 des Spitalgesetzes (SpiG) vom

25. Februar 2003

1 ) , § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) und § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) vom 9. März 2011 3 ) , beschliesst:

1. Zuständigkeiten

§ 1 Grundsatz

1 Das Departement Gesundheit un d Soziales (Departement) ist für den Vollzug die- ser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

2. Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern

§ 2 Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

1 Verhandlungen und Abschlu ss der Verträge erfolgen durch das Departement.
2 Die Verträge sind soweit möglich vor Beginn der Vertragsperiode abzuschliessen.
3 Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmi- gung der finanziellen Mittel durch den Grossen R at zu erfolgen.
1 ) SAR 331.200
2 ) SAR 153.100
3 ) SAR 331.213

§ 3 Controlling

1 Das Spital ist verpflichtet, dem Departement die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen: a) spätestens drei Monate nach Abschluss des Halbjahrs die Leistungsdaten ge- mäss Art. 22a KVG 1 ) , b) die vertraglich vereinbarten Daten.
2 Das Departement kann weitere Daten einverlangen, wenn diese zur Erfüllung sei- ner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben verwendet werden.

3. Finanzierung

§ 4 Gemeindebeiträge; Grunds atz

1 Die Beiträge der Gemeinden gemäss § 23 Abs. 2 SpiG sind monatlich zu leisten.
2 Sie erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft gemäss § 23 Abs. 3 SpiG.

§ 5 Akontozahlungen

1 Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel d er budgetierten Bei- träge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung.

§ 6 Schlussabrechnung

1 Das Departement erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussab- rechnung und schreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akon- tozahlungen und dem definitiven Beitrag gut beziehungsweise belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departement eine detaillierte Abrechnung verlangen.

§ 7 Spezialkliniken

1 Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 Spi G werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
2 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag.

§ 7a * ...

1 ) SR 832.10

4. ... *

§ 8 * ...

5. Tarifverfahren

5.1. Tarifgenehmigung

§ 9 Grundsätze

1 Tarifve rträge werden jeweils für ein Kalenderjahr genehmigt. *
2 Sämtliche Regelungen zwischen den Tarifparteien, die direkt oder indirekt tarif- wirksam sind, bedürfen einer Genehmigung.
3 Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung.

§ 10 Gesuch

1 Die Leistungserbri nger haben das Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich einzureichen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) einen von allen Vertragsparteien unterschriebenen Origin alvertrag, b) alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle, c) vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departe- ments, d) Berechnungen mit den Auswirkungen des neuen Tarifs, e) Schätzungen über die Mengenentwicklung, f) eine nachvollziehbare Begründung bei Tariferhöhungen.
3 Das Gesuch wird materiell erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.

§ 11 Prüfung des Gesuchs

1 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt a) von der Trägerschaft oder der L eitung weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifpartner vorzuladen, b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.

5.2 Tariffestsetzung

§ 12 Grundsätze

1 Tarife werden vom Regierungsrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
2 Die Tariffestsetzu ng hat konstitutive Wirkung.

§ 13 Gesuch

1 Können sich die Tarifparteien für das kommende Jahr nicht auf einen Tarif eini- gen, hat der betroffene Leistungserbringer dem Departement bis spätestens 31. Au- gust des Vorjahrs schriftlich ein Gesuch um Tariffests etzung zu stellen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle, b) vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departe- ments, c) eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Ta rif, d) weitere verfahrensrelevante Unterlagen.
3 Das Departement kann das Verfahren auch von sich aus aufnehmen.

§ 14 Anhörung

1 Vor der Tariffestsetzung hört das Departement die Tarifparteien an. In diesem Zusammenhang ist es berechtigt a) von den Tarif parteien weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifparteien vorzuladen, b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
5 bis Regress *

§ 14a * Rückgriffsrecht des Kantons gemäss Art. 79a KVG

1 Das Departement macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49 a KVG geleisteten Vergütungen das Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber haftpflichtigen Dritten gemäss Art. 79a KVG geltend.

§ 14b * Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforde-

rungen
1 Das Departement kann die Geltendmachung und Be wirtschaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch eine vom Regie- rungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.
2 Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertrage- nen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion be- traute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Per- sonendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessen- kollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten.
3 Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts, b) Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabener- füllung erf orderlich ist, c) Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung, d) Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsverein- barungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern, e) Führung von haftpflichtrechtlichen Prozes sen mit Zustimmung des Departe- ments, f) Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen, g) Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen, h) Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement, i) regelmässige Berichterstattung an das Departement.

6. ... *

§ 14c * ...

§ 15 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Ja-
2 Die Publikation des Anhangs erfolgt durch Verweisung. Dieser kann bei der Abtei- lung Gesundheitsversorgung des Departements oder der Staatskanzlei eingesehen und bezogen werden. Aarau, 2. November 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. U RS H OFMANN Staatsschreiber D R
. P ETER G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.04.2013 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Titel 4. aufgehoben AGS 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 8 aufgehoben AGS 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Anhang 01 aufgehoben AGS 2015/6 - 19

16.03.2016 01.07.2016 Titel 5

bis eingefügt AGS 2016/3 - 21

16.03.2016 01.07.2016 § 14a eingefügt AGS 2016/3 - 21

16.03.2016 01.07.2016 § 14b eingefügt AGS 2016/3 - 21

06.12.2017 01.01.2018 § 7a eingefügt AGS 2017/9 - 28

06.12.2017 01.01.2018 Ti tel 6. geändert AGS 2017/9 - 28

06.12.2017 01.01.2018 § 14c eingefügt AGS 2017/9 - 28

06.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt AGS 2017/9 - 28

05.12.2018 05.12.2018 § 7a aufgehoben AGS 2020/12 - 01

05.12.2018 05.12.2018 Titel 6. aufgehoben AGS 2020/12 - 01

05.1 2.2018 05.12.2018 § 14c aufgehoben AGS 2020/12 - 01

05.12.2018 05.12.2018 Anhang 1 aufgehoben AGS 2020/12 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 7a 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 28

§ 7a 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01

Titel 4. 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 19

§ 8 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 19

§ 9 Abs. 1 10.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/3 - 19

Titel 5 bis 16.03.2016 01.07.2016 eingefü gt AGS 2016/3 - 21

§ 14a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 21

§ 14b 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 21

Titel 6. 06.12.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 28 Titel 6. 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01

§ 14c 06.12.2017 01 .01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 28

§ 14c 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01

Anhang 01 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 19 Anhang 1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 28 Anhang 1 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01
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