Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über das Schiffsregister (747.1)
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Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über das Schiffsregister

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über das Schiffsregister vom 19.11.1924 (Stand 19.11.1924) Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1
1 Die zuständige Behörde, um die im Artikel 62 des vorgenannten Bundes - gesetzes vorgesehene Busse auszusprechen, ist das Finanzdepartement, das nach Anhörung des Beteiligten entscheidet.
2 Der Rekurs an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
Art. 2
1 Die Frist für den Rekurs an den Staatsrat beträgt 15 Tage, gerechnet von der Mitteilung des begründeten Entscheides des Finanzdepartementes.
Art. 3
1 Mit der Anwendung der Strafen für die Zuwiderhandlungen gemäss Artikel
63 und folgende des Bundesgesetzes sind die Korrektionel- und Kriminal - gerichte betraut, nach einer in Gemässheit der Bestimmungen der Strafpro - zessordnung durchgeführten Untersuchung.
Art. 4
1 Gemäss Artikel 30 Ziffer 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung wird das gegenwärtige Gesetz der Volksabstimmung nicht unterbreitet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.11.1924 19.11.1924 Erlass Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f
192 | d 181
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.11.1924 19.11.1924 Erstfassung RO/AGS 1923-1925 f
192 | d 181
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