Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen (550.104)
CH - VS

Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen

Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen vom 12.11.2015 (Stand 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 16 des Gesetzes über die Kantons - polizei vom 20. Januar 1953; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Dekret: a) definiert die Leistungen, welche die Kantonspolizei für die Gemeinden erbringen kann, und legt ihre Kosten fest; b) definiert die Leistungen, welche die Gemeindepolizei oder die inter - kommunale Polizei für den Kanton erbringt oder erbringen kann, und legt ihre Kosten fest; c) setzt den Tarif der Leistungen fest, die für Dritte erbracht werden.

Art. 2 Leistungen für die Gemeinden

a) Definition
1 Die Kantonspolizei kann für die Gemeinden folgende Sicherheitsleistun - gen erbringen: a) dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Polizeireglements, welche auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit ausgerichtet sind, eingehalten werden; b) nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei bei einem von der Gemeinde bewilligten Anlass den Ordnungsdienst übernehmen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst überneh - men; d) in Risikogebieten und im Strassenverkehr Präventionsaufgaben über - nehmen.
2 Die Kantonpolizei interveniert: a) von Amtes wegen bei Dringlichkeit; b) auf Begehren der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung je nach Verfügbarkeit und anderen Einsätzen.
3 Die Kantonspolizei kann nicht eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Polizeireglements eingehalten werden, na - mentlich in den Bereichen: a) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe; b) Einwohnerkontrolle; c) Tierschutzpolizei; d) Gewerbepolizei; e) Feuerpolizei; f) Flur- und Feldpolizei; g) Überwachung des öffentlichen Grunds; h) Gesundheitspolizei;

Art. 3 b) Tarif

1 Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erhebt die Kantonspolizei eine pauschale Lenkungsabgabe von 250 Franken pro Stunde und Mitarbeiter.

Art. 4 Leistungen für den Staat

a) Definition
1 Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei erbringt oder kann für den Kanton folgende Leistungen erbringen: a) verwaltungspolizeiliche Aufgaben erfüllen, welche die kantonale Spezialgesetzgebung der Gemeinde überträgt; b) verkehrspolizeiliche Aufgaben gemäss Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr erfüllen;
c) bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen eidgenössischen und kantonalen Rechts mitwirken (gerichtliche Polizei); d) der Kantonspolizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf - fentlichen Sicherheit Unterstützung leisten.
2 Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei interveniert: a) von Amtes wegen oder auf Ersuchen gemäss der Spezialgesetzge - bung betreffend die verwaltungs-, verkehrs- und gerichtspolizeilichen Aufgaben; b) auf Ersuchen der Kantonspolizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, ausser bei Dringlichkeit.

Art. 5 b) Tarif

1 Die eidgenössische und kantonale Spezialgesetzgebung setzt die Finan - zierung der verwaltungs-, strassenverkehrs- und gerichtspolizeilichen Leis - tungen fest.
2 Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt
Artikel 6 zur Anwendung.

Art. 6 Kompensation der Leistungen

1 Arbeiten die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei oder die interkom - munale Polizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zusammen, so gleichen sich die Leistungen der betroffenen Poli - zeikorps aus, sodass weder vom Kanton, noch von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung eine Gebühr geschuldet wird.
2 Als Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei gilt im Sinne dieser Be - stimmung ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps, das Polizeibeamte mit einem eidgenössischen Fachausweis und Sicherheitsassistenten um - fasst und das in einem geografisch klar abgegrenzten und operativ zusam - menhängenden Interventionskreis eine ständige Sicherheitspräsenz oder einen Pikettdienst gewährleistet.
3 Der Mitarbeiter, der den Pikettdienst wahrnimmt, muss: a) jederzeit über eine eigene, von jener der Einsatzzentrale der Kantons - polizei abweichende Rufnummer erreichbar sein; b) innert 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.

Art. 7 Leistungen zugunsten Dritter

1 Zum Entrichten einer Lenkungsabgabe verpflichtet sind: a) der Private, der hauptsächlich infolge seines Verhaltens eine Interven - tion der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der interkommuna - len Polizei verursacht; b) der Organisator einer bewilligten Veranstaltung, die infolge Missach - tung der Sicherheitsvorschriften eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der interkommunalen Polizei verursacht; c) der Organisator einer nicht bewilligten Veranstaltung, deren Ablauf eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der in - terkommunalen Polizei verursacht; d) die Teilnehmer an einer Veranstaltung, die aufgrund gewaltsamer Handlungen eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepoli - zei oder der interkommunalen Polizei verursachen.
2 Die pauschale Lenkungsabgabe beträgt 250 Franken pro Stunde und Mit - arbeiter.

Art. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Alle gegenteiligen oder anders lautenden Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei und der Verordnung zum Gesetz über die Kantons - polizei sind sistiert.
2 Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2016 nach seiner Veröffentli - chung im Amtsblatt in Kraft.
3 Es wird hinfällig, sobald das Gesetz, welches das heutige Gesetz über die Kantonspolizei abändert, in Kraft tritt, spätestens jedoch am 31. Dezember
2018.
4 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.11.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 49/2015
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