Reglement betreffend das Nachdiplomstudium «Quality Manager»
- 1 - Reglement betreffend das Nachdiplomstudium «Quality Manager» vom 5. April 2000 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 8, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen und Artikel 6, Absatz 3 der Verordnung über die Fachhochschulen ; eingesehen die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 25. Mai
1998 erlassenen Richtlinien für die Nachd i plomstudien (NDS); eingesehen das interkantonale Konkordat für die Schaffung einer Fachhoc h- schule in der Westschweiz (HES - SO) vom 9. Janu ar 1997 und das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis vom 13. Mai 1998; eingesehen Artikel 26 des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule Wa l lis vom 22. Septe m ber 1999; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement legt die Ausführungsbestimmungen für das Nac h- diplomstudium (NDS) "Quality Manager" der Hochschule Wallis (HEVs) fest.
Art. 2 Zulassung und Anmeldung
1 Das Nachdiplomstudium "Quality Manager" richtet sich an Inhaber eines Diploms einer Hochschule oder einer höheren Fachschule.
2 Über die Zulassung von Kandidaten mit einem vergleichbaren Diplom und einer entsprechenden Berufserfahrung entscheidet die Direktion der HEVs.
3 Die Anmeldung muss mittels des offiziel len Formulars innerhalb der festg e- legten Frist erfolgen.
4 Gleichzeitig mit der Anmeldung muss die Einschreibegebühr, deren Höhe von der Direktion der HEVs festgelegt wird, übe r wiesen werden.
Art. 3 Ablauf des Nachdiplomstudiums
1 Es handelt sich um eine be rufsbegleitende Ausbildung in Form von Mod u len.
2 Sie umfasst mindestens 600 Stunden und eine Diplomarbeit von 200 Stu n- den, die in einer Firma absolviert wird.
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Art. 4 Ausbildungsprogramm
Das Ausbildungsprogramm umfasst einen Stundenplan, die Zielsetzunge n für die einzelnen Ausbildungsbereiche und die Prüfungsmodalitäten. Es wird von der Direktion der HEVs erarbeitet und angepasst. Diese schickt ein Exemplar der letzten Version an das Bundesamt für Berufsbildung und Tec h nologie.
Art. 5 Kontrolle der Ken ntnisse
1 Am Ende jedes Moduls wird gemäss den im Unterrichtsprogramm angegeb e- nen Modalitäten eine Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen.
2 Der Verantwortliche des NDS "Quality Manager" legt das Datum der Pr ü- fung, den geprüften Stoff, die erlaubten Hilfsmitte l und die Bewertungskrit e- rien fest.
3 Die zur Notengebung berechtigten Personen sind die Ausbilder und die E x- perten.
4 Sind die Resultate eines Teilnehmers ungenügend, kann er trotzdem das nächste Semester absolvieren. Er kann die Prüfung nur einmal im Rahme n einer normalen Prüfungssession wiederholen.
Art. 6 Praktische Diplomarbeit
1 Die praktische Diplomarbeit dauert mindestens 200 Stunden und behandelt ein Thema, das vom Verantwortlichen des NDS "Quality Manager" gene h- migt wurde.
2 Alle Studenten, die 45 E CTS - Anrechnungspunkte erreicht haben, können die Diplomarbeit a b solvieren.
3 Für die Diplomarbeit gelten die im Ausbildungsprogramm angegebenen M o- dalitäten.
Art. 7 Anrechnung der Punkte und Bestehen des NDS
1 Die Punkte werden gemäss den Bestimmungen des Eu ropean Credit Transfer System (ECTS) angerechnet.
2 Das vollständige Nachdiplomstudium entspricht 60 ECTS - Anrechnungs - punkten, die wie folgt aufgeteilt sind: – 45 Anrechnungspunkte für 600 Unterrichtsstunden – 15 Anrechnungspunkte für die Diplomarbeit (Daue r: mindestens 200 Stu n- den).
Art. 8 Diplom
1 Die HES - SO verleiht das Diplom für das Nachdiplomstudium allen Teilne h- mern, die 60 ECTS - Anrechnungspunkte erzielt haben.
2 Das Diplom wird vom Präsident oder einem Mitglied des strategischen Au s- schusses der HES - SO und vom Direktor der HEVs unterschrieben.
3 Der verliehene Titel, der vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement anerkannt ist, lautet «Nachdiplomstudium HES - SO "Quality Manager"». Die Namen der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, werden im Amtsblat t des Kantons Wallis verö f fentlicht.
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Art. 9 Zertifikat
1 Alle Teilnehmer, die ein Modul absolviert und mindestens 15 Anrechnung s- punkte erzielt haben, erhalten von der HEVs das Zertifikat für das Nachdi p- lomstudium.
2 Dieses wird vom Direktor der HEVs und vo m Verantwortlichen für das NDS "Quality Manager" unterschrieben.
Art. 10 Rekurs
1 Die durch die Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen B e- schlüsse unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltung s- verfahren und die Verwaltungsrechtspf lege.
2 Gegen Beschlüsse der Direktion kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
Art. 11 Inkraftsetzung
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. So beschlossen durch den Staatsrat zu Sitten, den 5. April 2000. Der Präsident des Sta atsrats: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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