Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten ... (810.10)
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Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen

Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom 19.12.2007 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994; eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
12. Oktober 2006; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
2006 (GKAI), welche die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen betreffen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung findet auf alle Krankenanstalten und -institu - tionen Anwendung, die subventioniert werden und/oder die Bestandteil der Gesundheitsplanung sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die in Anwendung von interkantonalen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf das Spital des Chablais sowie auf gewisse Disziplinen der Spitzenmedizin mit kanto - nalem Charakter erlassen werden und die ausnahmsweise von den Bestim - mungen der vorliegenden Verordnung abweichen können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Behörde

1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (Departe - ment) ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Es erlässt bei Bedarf die nötigen Richtlinien, die insbesondere die Bedin - gungen und Modalitäten der Subventionierung, die Führung der Buchhal - tung und die Unterbreitung der Voranschläge der subventionierten Kran - kenanstalten und -institutionen sowie die Modalitäten von Pilotprojekten präzisieren.

Art. 4 * ...

2 Gesundheitsplanung

Art. 5 Modalitäten der Leistungsaufträge

1 ... *
2 ... *
3 Der Staatsrat kann Leistungsaufträge für Alters- und Pflegeheime, sozial - medizinische Zentren und sonstige Krankenanstalten oder -institutionen er - stellen. Er genehmigt die Liste der Alters- und Pflegeheime im Sinne von
Artikel 39 Absatz 3 KVG.
4 Die Leistungsaufträge werden regelmässig insbesondere unter Berück - sichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung, der Entwicklung der medizi - nischen Technologien und der Krankenpflege sowie der Wirksamkeit, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aktualisiert.
5 Vor ihrer Erteilung werden die Leistungsaufträge der Planungskommission zur Stellungnahme unterbreitet.

Art. 6 * ...

Art. 7 * ...

Art. 8 Kantonale Krankenanstalten

1 Der Grossrat ist zuständig für alle Entscheide über die Schaffung einer kantonalen Krankenanstalt.
2 Gegebenenfalls werden der allgemeine Auftrag, die besonderen Aufga - ben, die Organisation, die Funktionsweise, die Finanzierung und die Moda - litäten der Zusammenarbeit mit dem GNW bei der Schaffung der Anstalt festgelegt.
3 Der Staatsrat ernennt die leitenden Ärzte und/oder die Direktoren, die in den kantonalen Krankenanstalten angestellt sind.

Art. 9 * ...

Art. 10 Delegierte Tätigkeiten

1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung vorübergehend oder ständig die Ausführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten oder Tä - tigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit, die insbesondere auf spezifi - schen gesetzlichen Bestimmungen basieren, Spitälern oder Spitälern ange - gliederten medizinisch-technischen Instituten, die unter der Zuständigkeit des GNW stehen, oder anderen spezialisierten privaten oder öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen delegieren.
2 Die delegierten Tätigkeiten werden unter Aufsicht und Verantwortung des Staates ausgeführt.
3 Der Staatsrat ernennt die für die delegierten Tätigkeiten verpflichteten leitenden Ärzte und/oder Direktoren.
4 Der Staatsrat präzisiert in einer spezifischen Verordnung den allgemeinen Auftrag, die spezifischen Aufgaben, die Organisation und die Funktionswei - se, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit der delegier - ten Tätigkeiten innerhalb der oder mir den Anstalten und Einrichtungen.

Art. 11 * ...

Art. 12 Anerkennung des gemeinnützigen Charakter - Modalitäten der

Gewährung und des Entzugs
1 Der Staatsrat kann die Krankenanstalten und -institutionen als gemeinnüt - zig anerkennen, die namentlich die kantonale Gesundheitsplanung beach - ten und nicht gewinnorientiert sind. Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann sich auf ihre gesamte Tätigkeit oder auf einen Teil davon beziehen.
2 Die Anstalten und Institutionen, deren gemeinnütziger Charakter aner - kannt wurde, müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen: a) ihren Aufträgen entsprechend und gemäss Gesundheitsplanung und Gesundheitsgesetz alle Patienten aufnehmen; b) die im GKAI, in der vorliegenden Verordnung und in den Richtlinien des Departements festgelegten allgemeinen Subventionsbedingun - gen respektieren; c) sonstige allfällige Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Staatsrat auf Basis der Bedürfnisse der Bevölkerung, gemäss dem GKAI oder dem Gesundheitsgesetz erteilt werden, wie zum Beispiel die Beteiligung an einem Bereitschafts- oder durchgehenden Notfalldienst.
3 Das Gesuch um Anerkennung wird vom Departement behandelt, welches es der Planungskommission zur Vormeinung unterbreiten kann.
4 Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann jederzeit suspen - diert oder entzogen werden, insbesondere wenn: a) die Anstalt oder die Institution die im Rahmen der Gewährung der An - erkennung gestellten Bedingungen nicht mehr einhält; b) die Sicherheit der Patienten gefährdet ist; c) schwerwiegende Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung festgestellt werden.
5 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die einzureichenden Unterlagen zur Anerkennung des gemeinnützigen Charakters bestimmen.
3 ... *

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

Art. 15 * ...

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

Art. 20 * ...

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

Art. 23 * ...

Art. 24 * ...

Art. 25 * ...

Art. 26 * ...

Art. 27 * ...

Art. 28 * ...

Art. 29 * ...

Art. 30 * ...

Art. 31 * ...

Art. 32 * ...

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

4 Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der sozialmedizinischen Zentren und der anderen Krankenanstalten oder -institutionen

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

Art. 38 * ...

Art. 39 * ...

Art. 40 Übrige Anstalten und Institutionen

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat andere Kranken - anstalten oder -institutionen als gemeinnützig anerkennen und/oder ihnen Aufträge erteilen: a) Koordinationsstrukturen auf regionaler Ebene; b) Zwischenstrukturen zwischen den SMZ und den APH (Einheiten für Kurzaufenthalter, Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung, Ta - gesheime, etc.), bevor eine spezifische Gesetzgebung in Kraft tritt; c) sowie besonderen Einrichtungen oder Institutionen, deren Schaffung oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Be - stimmungen des Zivilgesetzbuches über den fürsorgerischen Freiheitsentzug und des Jugendstrafrechts (Art. 39 GKAI), vorge - schrieben werden.
2 Der Kanton kann sich an den berücksichtigten Ausgaben der im vorange - henden Absatz genannten anderen Anstalten oder Institutionen beteiligen, soweit deren Subventionierung nicht durch andere spezifische Gesetzesbe - stimmungen geregelt ist.
3 Der Satz und die Modalitäten der Subventionierung werden vom Staatsrat auf Antrag des Departements im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags festgelegt.

Art. 41 Pilotprojekte

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags kann sich das Departement finanziell an Pilotprojekten von Alters- und Pflegeheimen, sozialmedizinischen Zentren und anderen Krankenanstalten oder -institutionen beteiligen, die insbesondere die Ein - führung von Instrumenten zur Messung, Analyse und Beeinflussung der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Angemessenheit der Leis - tungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der Gemeinschaft, die Gesundheitsförderung und die Präventi - on betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Anstalten und Institutio - nen den Satz fest und präzisiert mit Richtlinien die Modalitäten der Subven - tionierung der Pilotprojekte, an denen sich diese Anstalten und Institutionen beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte unterliegen einer regelmässigen Evaluation.
4 Nach Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einfüh - rung dieser Instrumente.

Art. 42 Budgetverfahren

1 Die Budgetverfahren der übrigen Krankenanstalten und -institutionen wer - den in Richtlinien des Departements genauer definiert.

Art. 43 Allfällige Zusatzbudgets

1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventio - nierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annah - me oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den grossen Rat.

Art. 44 Tarifverträge

1 Die zwischen den Alters- und Pflegeheimen und den sozialmedizinischen Zentren sowie den Versicherern ausgehandelten Tarifverträge nach KVG werden der Konventionskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu den Entscheiden, die beim Fehlen ei - nes Tarifvertrags zu treffen sind.
5 Schlussbestimmungen

Art. 45 Kontrollen und Sanktionen

1 Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen werden vom De - partement hinsichtlich der Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge und -verträge, des Voranschlages, der Rechnung und der Verwendung der Subventionen kontrolliert.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten soll - ten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departe -

Art. 46 Rechtsmittel

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 (VVRG) Anwendung.

Art. 47 Aufhebung

1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, wer - den aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gesundheitspla - nung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom 1. Dezember 1999 und die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankenanstalten) vom 12. No - vember 2003.

Art. 48 Inkrafttreten

1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän - dig.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
3 Die für das GNW anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit der Subventionierung treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 01.02.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2007
01.09.2010 01.01.2011 Art. 36 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 37 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 38 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 39 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
30.05.2012 01.01.2012 Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Titel 3 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 18 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 19 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 20 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 21 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 22 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 23 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 24 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 25 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 26 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 27 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 28 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 29 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 30 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 31 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 32 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 33 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 34 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2007 01.02.2007 Erstfassung BO/Abl. 52/2007

Art. 4 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 5 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 5 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 6 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 7 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 9 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 11 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Titel 3 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 13 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 14 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 15 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 16 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 17 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 18 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 19 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 20 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 21 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 22 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 23 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 24 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 25 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 26 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 27 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 28 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 29 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 30 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 31 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 32 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 33 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 34 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 35 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012

Art. 36 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010

Art. 37 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010

Art. 38 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010

Art. 39 01.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 35/2010

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