Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte (811.11)
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Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte

- 1 - Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte vom 20. November 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 98 Buchstabe b , 100 und 101 des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996; auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt die nähere Umschreibung der Bedingungen, die von den Spitälern zu erfüllen sind, damit die bei der Entlöhnung der Ärzte anfallenden Ausgaben im Rahmen der Subventionierung durch das Departement berücksichtigt werden.
2 Sie findet Anwendung auf die in subventionierten Einrichtungen tätigen Spitalärzte, mithin: a) die Chefärzte, die Chefarzt-Stellvertreter, die Belegsärzte und die Konsiliar-ärzte; b) die Oberärzte und die Assistenzärzte.
3 Auf die Oberärzte und die Assistenzärzte finden lediglich die Artikel 2, 3 und 4 dieser Verordnung Anwendung.

Art. 2 Globalsubventionierung

1 Die Ausgaben, die für die Subventionierung der Spitalarzthonorare in Akutspitälern, inklusive den Diensten mit kantonalem Charakter, berücksichtigt werden (Rubriken 30 und 38 des VESKA-Buchhaltungsplans), bilden Gegenstand eines eigenen Budgetrahmens, der höchstens 15% des jährlichen Globalbudgets einer Anstalt betragen darf.
2 Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Anwendung interkantonaler Konventionen ergeben, bleiben vorbehalten.
3 Das Departement ist - nach Anhörung der Vereinigung der Walliser Spitäler (GEHVAL) - zuständig für die nähere Umschreibung der Modalitäten hinsichtlich Berechnung und Anwendung des Budgetrahmens für die Honorare der Chefärzte.

Art. 3 Anpassung des Budgetrahmens

1 Das Departement ist - nach Anhörung der GEHVAL - zuständig für die regelmässige Anpassung des Budgetrahmens von maximal 15% zugunsten der Honorare der Chefärzte in den Akutspitälern.
2 Beim Entscheid über die Anpassung des Budgetrahmens hat das Departement namentlich den Leistungsauftrag der betreffenden Anstalt, die
- 2 - Tätigkeit der Anstalt im Zusammenhang mit der Hospitalisationsrevuen, die medizinischen Statistiken sowie die anderen Erhebungsinstrumente zu beachten.

Art. 4 Andere Spitäler

1 Die Ausgaben, die bei der Subventionierung der Honorare von Spitalärzten in anderen Spitälern ohne Akutpflege nicht berücksichtigt werden, sind im jährlichen Globalbudget jeder Anstalt enthalten.
2 Nötigenfalls kann das Departement - nach Anhörung der GEHVAL - auch für die Chefärzte dieser Anstalten einen eigenen maximalen Budgetrahmen festlegen.

Art. 5 Anstellung und Vertrag

1 Für die Auswahl und Anstellung der Chefärzte sind die zuständigen Organe der Spitäler zuständig. Zudem ist eine Stellungnahme des Kollegiums der Chefärzte des Spitals sowie des Bezirksarztes (der Bezirksärzte) einzuholen.
2 Die Anstellung oder die Ersetzung eines Chefarztes muss vorgängig durch das Departement genehmigt werden. Fehlt diese Genehmigung, so werden die Honorare des betreffenden Chefarztes nicht subventioniert.
3 Das Departement erteilt die Genehmigung, wenn die Anstellung oder Ersetzung den Anforderungen der Gesundheitsplanung entspricht, insbesondere wenn es sich um die Schaffung neuer Dienste oder neuer Disziplinen, oder um die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Anstalten im Rahmen bestimmter Disziplinen handelt.
4 Die Arbeitsverträge, die zwischen den Spitälern und den Chefärzten abgeschlossen werden, haben die Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Diese Verträge unterstehen nicht der Genehmigung durch das Departement.

Art. 6 Lohn- und Sozialbedingungen

1 Die Rahmenbedingungen für die Entlöhnung der Spitalärzte werden durch die GEHVAL nach Anhörung der beteiligten Partner festgelegt.
2 Vorbehalten bleiben im Hinblick auf die Planung und die Subventionierung die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die vom Departement zu erteilende Genehmigung der durch die GEHVAL festgelegten Rahmenbedingungen
3 Die von der GEHVAL festgelegten Rahmenbedingungen umfassen namentlich: a) die Anforderungen an die Ausbildung der Spitalärzte; b) die Pflichten der Spitalärzte, insbesondere: - die Präsenz im Spital - die besonderen Pflichten im Rahmen der Grunddisziplinen, wie Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesie - die Ausbildung der Assistenzärzte und des Pflegepersonals Universität;
- 3 - d) Privatkonsultationen, Privatpatienten im Spital, Tätigkeiten im ambulanten Bereich; e) die verschiedenen Formen der Entlöhnung (pro Akt, pauschal usw....); f) die Punktwerte; g) die Rückbehaltsätze; h) die jeder Anstalt freistehende Option, für die Entlöhnung der Spitalärzte einen Budgetrahmen pro Abteilung oder pro Dienst vorzusehen; i) die jährliche maximale Entlöhnung und deren Anpassung gemäss Artikel 7 dieser Verordnung; j) die Sozialversicherungen, die grundsätzlich analog zu denjenigen des gesamten Spitalpersonals ausgestaltet sind.

Art. 7 Maximale Entlöhnung

1 Für die Entlöhnung der Spitalärzte sind Spitäler zuständig.
2 Unter dem Gesichtspunkt der Planung und der Subventionierung darf die Entlöhnung der Spitalärzte jedoch einen jährlichen, von der GEHVAL bestimmten Maximalbetrag für eine vollzeitliche Spitaltätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung nicht übersteigen. Diese Maximalentlöhnung wird gemäss einer von der GEHVAL festgelegten degressiven Skala im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten des betreffenden Arztes (Privatpatienten im Spital, Privatkonsultationen) herabgesetzt.
3 Die maximale Entlöhnung der Ärzte, die neben einer Teilzeitanstellung im Spital eine Privatpraxis innerhalb oder ausserhalb des Spitals führen, wird gemäss einer von der GEHVAL festgelegten degressiven Skala im Verhältnis zu den privaten Tätigkeiten herabgesetzt.

Art. 8 Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Berufsausübung der Chefärzte im Sinne dieser Verordnung wird auf 65 Jahre festgesetzt.

Art. 9 Kommission

1 Das Departement ernennt in jeder Verwaltungsperiode eine Kommission, die der zuständigen Behörde eine Vormeinung zu allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung abzugeben hat.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: - dem Vorsteher der Dienststelle für Gesundheitswesen, als Präsident - einem Vertreter der Dienststelle für Gesundheitswesen - einem durch die GEHVAL bezeichneten Vertreter - einem durch den Walliser Ärzteverband bezeichneten Vertreter
3 Die technische und administrative Unterstützung wird durch die Dienststelle für Gesundheitswesen gewährleistet.

Art. 10 Entlöhnung pro Akt

1 Die Ärzte erhalten für die von ihnen persönlich oder in ihrer Anwesenheit vorgenommenen Akte.
2 Die geltende Tarifnomenklatur ist diejenige des Katalogs der Spitalleistungen (KSL).
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Art. 11 Erfassung der Leistungen und Fakturierung

1 Die Mitteilung der medizinischen Leistungen an die Spitalverwaltung obliegt den Spitalärzten.
2 Die Fakturierung und die Kontrolle der Honorare wird durch die Spitäler vorgenommen.

Art. 12 Kontrollinstanz

1 Das Departement ernennt für jede Verwaltungsperiode eine kantonale Instanz, die den Fakturierungsdiensten der Spitäler mit Beratungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Fakturierung sowie zu spezifischen Problemen zur Seite steht, und die für eine Praxisvereinheitlichung zwischen den verschiedenen Spitälern sorgt.
2 Die Stellungnahmen der kantonalen Instanz sind bei der Bestimmung der im Hinblick auf die Subventionierung berücksichtigten Honorare zu beachten.
3 Die kantonale Instanz setzt sich namentlich zusammen aus einem Arzt, einem Experten in Tariffragen sowie einer für die Fakturierung eines Spitals verantwortlichen Person. Nötigenfalls kann sie externe Berater beiziehen.

Art. 13 Nicht berücksichtigte Ausgaben

1 Falls die Bestimmungen dieser Verordnung nicht befolgt werden, findet

Artikel 101 des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz) Anwendung.

2 Vorbehalten bleiben die Artikel 153 bis 157 des Gesetzes.
3 Die Ausgaben der Spitäler, die der Entlöhnung ihrer Ärzte dienen und die bei der Subventionierung nicht berücksichtigt werden können, werden von den Gemeinden der betreffenden Spitalzone übernommen.

Art. 14 Aufgehobene Bestimmungen

Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, werden aufgehoben, insbesondere der Beschluss vom 20. Dezember 1989 über die Entschädigungen und Honorare der Chefärzte der subventionierten Spitäler.

Art. 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Alle bestehenden Verträge mit Spitalärzten müssen bis zum 1. Januar 1999 an die Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden und haben die durch spätere Änderungen dieser Verordnung erforderlichen Anpassungen vorzubehalten.
2 Der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene besondere Budgetrahmen von 15 % wird auf den 1. Januar 1998 eingeführt.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft.
- 5 - So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. November 1996. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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