Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte
                            - 1 -  Verordnung  über die Subventionierung der Honorare der  Spitalärzte  vom 20. November 1996  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 98 Buchstabe  b  , 100 und 101 des Gesundheitsgesetzes  vom 9. Februar 1996;  auf Antrag des Gesundheitsdepartementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezweckt die nähere Umschreibung der Bedingungen, die  von  den  Spitälern  zu  erfüllen  sind,  damit  die  bei  der  Entlöhnung  der  Ärzte  anfallenden    Ausgaben    im    Rahmen    der    Subventionierung    durch    das  Departement berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  findet  Anwendung  auf  die  in  subventionierten  Einrichtungen  tätigen  Spitalärzte, mithin:  a)  die   Chefärzte,   die   Chefarzt-Stellvertreter,   die   Belegsärzte   und   die  Konsiliar-ärzte;  b)  die Oberärzte und die Assistenzärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  die  Oberärzte  und  die  Assistenzärzte  finden  lediglich  die  Artikel  2,  3  und 4 dieser Verordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Globalsubventionierung
                            1  Die   Ausgaben,   die   für   die   Subventionierung   der   Spitalarzthonorare   in  Akutspitälern,  inklusive  den  Diensten  mit  kantonalem  Charakter,  berücksichtigt werden (Rubriken 30 und 38 des VESKA-Buchhaltungsplans),  bilden  Gegenstand  eines  eigenen  Budgetrahmens,  der  höchstens  15%  des  jährlichen Globalbudgets einer Anstalt betragen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Anwendung interkantonaler  Konventionen ergeben, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist - nach Anhörung der Vereinigung der Walliser Spitäler  (GEHVAL)   -   zuständig   für   die   nähere   Umschreibung   der   Modalitäten  hinsichtlich   Berechnung   und   Anwendung   des   Budgetrahmens   für   die  Honorare der Chefärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anpassung des Budgetrahmens
                            1  Das  Departement  ist  -  nach  Anhörung  der  GEHVAL  -  zuständig  für  die  regelmässige Anpassung des Budgetrahmens von maximal 15% zugunsten der  Honorare der Chefärzte in den Akutspitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim    Entscheid    über    die    Anpassung    des    Budgetrahmens    hat    das  Departement  namentlich  den  Leistungsauftrag  der  betreffenden  Anstalt,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Tätigkeit  der  Anstalt  im  Zusammenhang  mit  der  Hospitalisationsrevuen,  die  medizinischen   Statistiken   sowie   die   anderen   Erhebungsinstrumente   zu  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere Spitäler
                            1  Die Ausgaben, die bei der Subventionierung der Honorare von Spitalärzten  in  anderen  Spitälern  ohne  Akutpflege  nicht  berücksichtigt  werden,  sind  im  jährlichen Globalbudget jeder Anstalt enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls  kann  das  Departement  -  nach  Anhörung  der  GEHVAL  -  auch  für  die  Chefärzte  dieser  Anstalten  einen  eigenen  maximalen  Budgetrahmen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstellung und Vertrag
                            1  Für die Auswahl und Anstellung der Chefärzte sind die zuständigen Organe  der  Spitäler  zuständig.  Zudem  ist  eine  Stellungnahme  des  Kollegiums  der  Chefärzte des Spitals sowie des Bezirksarztes (der Bezirksärzte) einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellung  oder  die  Ersetzung  eines  Chefarztes  muss  vorgängig  durch  das Departement genehmigt werden. Fehlt diese Genehmigung, so werden die  Honorare des betreffenden Chefarztes nicht subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   erteilt   die   Genehmigung,   wenn   die   Anstellung   oder  Ersetzung  den  Anforderungen  der  Gesundheitsplanung  entspricht,  insbesondere  wenn  es  sich  um  die  Schaffung  neuer  Dienste  oder  neuer  Disziplinen, oder um die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Anstalten  im Rahmen bestimmter Disziplinen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Arbeitsverträge,   die   zwischen   den   Spitälern   und   den   Chefärzten  abgeschlossen   werden,   haben   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   zu  berücksichtigen.  Diese  Verträge  unterstehen  nicht  der  Genehmigung  durch  das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohn- und Sozialbedingungen
                            1  Die  Rahmenbedingungen  für  die  Entlöhnung  der  Spitalärzte  werden  durch  die GEHVAL nach Anhörung der beteiligten Partner festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben im Hinblick auf die Planung und die Subventionierung  die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   sowie   die   vom   Departement   zu  erteilende  Genehmigung  der  durch  die  GEHVAL  festgelegten  Rahmenbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    von    der    GEHVAL    festgelegten    Rahmenbedingungen    umfassen  namentlich:  a)  die Anforderungen an die Ausbildung der Spitalärzte;  b)  die Pflichten der Spitalärzte, insbesondere:  -  die Präsenz im Spital  -  die besonderen Pflichten im Rahmen der Grunddisziplinen, wie Innere  Medizin, Chirurgie, Anästhesie  -  die Ausbildung der Assistenzärzte und des Pflegepersonals  Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  d)  Privatkonsultationen, Privatpatienten im Spital, Tätigkeiten im ambulanten  Bereich;  e)  die verschiedenen Formen der Entlöhnung (pro Akt, pauschal usw....);  f)  die Punktwerte;  g)  die Rückbehaltsätze;  h)  die  jeder  Anstalt  freistehende  Option,  für  die  Entlöhnung  der  Spitalärzte  einen Budgetrahmen pro Abteilung oder pro Dienst vorzusehen;  i)  die jährliche maximale Entlöhnung und deren Anpassung gemäss Artikel 7  dieser Verordnung;  j)  die  Sozialversicherungen,  die  grundsätzlich  analog  zu  denjenigen  des  gesamten Spitalpersonals ausgestaltet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Maximale Entlöhnung
                            1  Für die Entlöhnung der Spitalärzte sind Spitäler zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Planung  und  der  Subventionierung  darf  die  Entlöhnung   der   Spitalärzte   jedoch   einen   jährlichen,   von   der   GEHVAL  bestimmten Maximalbetrag für eine vollzeitliche Spitaltätigkeit im Sinne der  Bundesgesetzgebung  über  die  Krankenversicherung  nicht  übersteigen.  Diese  Maximalentlöhnung   wird   gemäss   einer   von   der   GEHVAL   festgelegten  degressiven Skala im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten des betreffenden  Arztes (Privatpatienten im Spital, Privatkonsultationen) herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  maximale  Entlöhnung  der  Ärzte,  die  neben  einer  Teilzeitanstellung  im  Spital  eine  Privatpraxis  innerhalb  oder  ausserhalb  des  Spitals  führen,  wird  gemäss einer von der GEHVAL festgelegten degressiven Skala im Verhältnis  zu den privaten Tätigkeiten herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Altersgrenze
                            Die  Altersgrenze  für  die  Berufsausübung  der  Chefärzte  im  Sinne  dieser  Verordnung wird auf 65 Jahre festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission
                            1  Das Departement ernennt in jeder Verwaltungsperiode eine Kommission, die  der zuständigen Behörde eine Vormeinung zu allen Fragen der Auslegung und  Anwendung dieser Verordnung abzugeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus:  -  dem Vorsteher der Dienststelle für Gesundheitswesen, als Präsident  -  einem Vertreter der Dienststelle für Gesundheitswesen  -  einem durch die GEHVAL bezeichneten Vertreter  -  einem durch den Walliser Ärzteverband bezeichneten Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die technische und administrative Unterstützung wird durch die Dienststelle  für Gesundheitswesen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entlöhnung pro Akt
                            1  Die  Ärzte  erhalten  für  die  von  ihnen  persönlich  oder  in  ihrer  Anwesenheit  vorgenommenen Akte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  geltende  Tarifnomenklatur  ist  diejenige  des  Katalogs  der  Spitalleistungen (KSL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erfassung der Leistungen und Fakturierung
                            1  Die Mitteilung der medizinischen Leistungen an die Spitalverwaltung obliegt  den Spitalärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fakturierung  und  die  Kontrolle  der  Honorare  wird  durch  die  Spitäler  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollinstanz
                            1  Das   Departement   ernennt   für   jede   Verwaltungsperiode   eine   kantonale  Instanz,  die  den  Fakturierungsdiensten  der  Spitäler  mit  Beratungen  zu  den  allgemeinen Grundsätzen der Fakturierung sowie zu spezifischen Problemen  zur   Seite   steht,   und   die   für   eine   Praxisvereinheitlichung   zwischen   den  verschiedenen Spitälern sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellungnahmen der kantonalen Instanz sind bei der Bestimmung der im  Hinblick auf die Subventionierung berücksichtigten Honorare zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  kantonale  Instanz  setzt  sich  namentlich  zusammen  aus  einem  Arzt,  einem Experten in Tariffragen sowie einer für die Fakturierung eines Spitals  verantwortlichen Person. Nötigenfalls kann sie externe Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nicht berücksichtigte Ausgaben
                            1  Falls  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  befolgt  werden,  findet
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz) Anwendung.
                            2  Vorbehalten bleiben die Artikel 153 bis 157 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgaben der Spitäler, die der Entlöhnung ihrer Ärzte dienen und die bei  der  Subventionierung  nicht  berücksichtigt  werden  können,  werden  von  den  Gemeinden der betreffenden Spitalzone übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgehobene Bestimmungen
                            Alle   Bestimmungen,   die   im   Widerspruch   zu   dieser   Verordnung   stehen,  werden  aufgehoben,  insbesondere  der  Beschluss  vom  20.  Dezember  1989  über  die  Entschädigungen  und  Honorare  der  Chefärzte  der  subventionierten  Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Alle bestehenden Verträge mit Spitalärzten müssen bis zum 1. Januar 1999  an  die  Anforderungen  dieser  Verordnung  angepasst  werden  und  haben  die  durch  spätere  Änderungen  dieser  Verordnung  erforderlichen  Anpassungen  vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene besondere Budgetrahmen von 15 %  wird auf den 1. Januar 1998 eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zusammen mit  dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. November 1996.  Der Präsident des Staatsrates:  Serge Sierro  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten