Verordnung über die Mehrwertabgabe
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung, MWAV) Vom 15. März 2017 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28h des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) , be schliesst:
1. Mehrwertabgabe
§ 1 Bagatellfälle
1 Der Gemeinderat sieht von der Verfügung einer Mehrwertabgabe ab, wenn * a) * die Mehrwertabgabe weniger als Fr. 5'000. – beträgt oder b) * die neu zonierte Grundstücksfläche nicht grösser ist als 80 m² und d er Mehr- wert unter Fr. 100'000. – liegt.
2 Erfolgen Aus - und Einzonungen auf demselben Grundstück und im Rahmen der- selben Änderung der Nutzungsplanung, wird eine Mehrwertabgabe nur erhoben, soweit sich die der Bauzone zugewiesene Grundstücksfläche gesamthaft vergrössert hat. *
§ 2 Landwirtschaftliche Ersatzbauten
1 Für die Bemessung der Abgabe wird der bei einer Einzonung errechnete Planungs- vorteil um die Kosten für die Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung gekürzt, wen n die Beschaffung innert drei Jahren nach der Genehmigung der Einzonung erfolgt.
1 ) SAR 713.100
§ 3 Mitteilungen der Gemeinde
1 Der Gemeinderat eröffnet seine Verfügungen über die Höhe der Mehrwertabgabe ebenfalls der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verk ehr und Umwelt (BVU) und macht ihr umgehend Mitteilung über a) Eintragungen im Grundbuch betreffend die Mehrwertabgabe und die grund- pfandrechtliche Sicherung, b) die Veräusserung eines Grundstücks oder Erteilung einer Baubewilligung, c) die Stundung der Me hrwertabgabe.
§ 4 Stundung
1 Der Gemeinderat kann den Aufschub des Bezugs der Abgabe bewilligen, wenn die Erteilung einer Baubewilligung die Abgabe fällig macht, das Grundstück bereits weitgehend dem Zonenzweck entsprechend überbaut und die neu bewilligte Nutz- fläche nicht grösser ist als 100 m². *
2 Die Stundung des Kantonsanteils erfolgt zinsfrei.
2. Verwendung der Erträge
§ 5 Höhe
1 Aus den Erträgen der Mehrwertabgabe werden Beiträge an Massnahmen geleistet, die der Zweckbindung entsprechen und ein gute s Kosten - Nutzen - Verhältnis aufwei- sen. *
2 Es werden Beiträge von Fr. 5'000. – bis Fr. 1'000'000. – zugesprochen; der Beitrags- satz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten. Bei Vorhaben von kantonaler Be- deutung kann der Beitragssatz höher sein.
3 Ein Anspruc h auf Beitragsleistung besteht nicht.
§ 6 Verwendungszweck
1 Kantonale Beiträge werden namentlich für folgende Verwendungszwecke zuge- sprochen: a) raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen, b) Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität, wie namentlich Schaffung und Gestaltung öffentlicher Räume und Erholungsgebiete sowie Erhaltung und Entwicklung der Baukultur, c) Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität (wie Wettbe- werbe, Testplanungen und Studienaufträge), d) Förderung des Bauzonena btauschs,
e) bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen, f) Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung, g) Freihaltung und Besucherlenkung an See - und Flussufern sowie in Natur- schutzgebieten, h) Förderung von Wohnschwerpunkten.
§ 7 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbare Kosten für die Bemessung des Beitrags sind die Kosten für Planung, Ausführung und Landerwerb.
2 Nicht anrechenbar sind namentlich a) Finanzierungskosten, b) wiederkehrende Leistungen.
3. Kantonales Verfahren
§ 8 Be itragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist bei der Abteilung Raumentwicklung des BVU einzureichen und muss enthalten: a) einen Beschrieb der Massnahme samt den Plänen, bei baubewilligungspflich- tigen Massnahmen das Baugesuch, b) eine Kostenberechnung und einen F inanzierungsplan, c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
2 Die Abteilung Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist. Auf unvollständige Gesuche tritt sie nicht ein.
§ 9 Auszahlung
1 Das BVU kann Akontozahlungen nach dem Fortschritt der Arbeiten und bei Vor- liegen der Rechnungen leisten oder den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schluss- abrechnung überweisen. Voraussetzung ist, dass verfügte Bedingungen und Aufla- gen eingehalten sind.
2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestäti- gungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Be- dingungen oder Auflagen missachtet oder die Bei träge mit falschen Angaben bean- tragt worden sind.
4. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
§ 11 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2018
1 Die geänderten Bestimmungen von § 1 gelten, wenn die M ehrwertabgabe im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Aarau, 15. März 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 4
27.06.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 2 eingefügt AGS 2018/5 - 4
27.06.2018 01.09.2018 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 4
27.06.2018 01.09.2018 § 11 eingefügt AGS 2018/5 - 4
11 .09.2019 01.11.2019 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2019/6 - 08
11.09.2019 01.11.2019 § 1 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2019/6 - 08
11.09.2019 01.11.2019 § 1 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2019/6 - 08
15.01.2020 01.03.2020 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2020/1 - 10
Änderungst abelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 27.06.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 4
§ 1 Abs. 1 11.09.2019 01.11.2019 geändert AGS 2019/6 - 08
§ 1 Abs. 1, lit. a) 11.09.2019 01.11.2019 eingefügt AGS 2019/6 - 08
§ 1 Abs. 1, lit. b) 11.09.2019 01.11.2019 eingefügt AGS 2019/6 - 08
§ 1 Abs. 2 27.06.2018 01.09.2018 eingefügt AGS 2018/5 - 4
§ 4 Abs. 1 27.06.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 4
§ 5 Abs. 1 15.01.2020 01.03.2020 geändert AGS 2020/1 - 10
§ 11 27.06.201 8 01.09.2018 eingefügt AGS 2018/5 - 4
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