Reglement der Schule für Berufsvorbereitung des Kantons Wallis
Reglement der Schule für Berufsvorbereitung des Kantons Wallis vom 19.12.2007 (Stand 01.09.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachste - hend: Departement), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement umfasst die Bedingungen für Aufnahme und Abschluss an den Schulen für Berufsvorbereitung des Kantons Wallis (nachstehend: SfB).
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf der Ab - schlussprüfungen.
3 Alle Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnungen dieses Reglements gelten für beide Geschlechter.
Art. 2 Definition
1 Die SfB bildet eine Abteilung der Sekundarstufe II ohne Berufsschule.
Art. 3 Ziele
1 Die SfB händigt ein Zertifikat aus, das vom Kanton Wallis anerkannt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Lehrpläne, Programme und empfohlene Arbeitsmethoden stützen sich auf folgende Hauptziele: a) allgemeines Ziel: Erteilen einer Ausbildung, die grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die Jugendlichen auf den Eintritt in die Arbeitswelt oder in die Handelsmittelschulen (nachstehend: HMS) und/oder die Fachmittelschulen (nachstehend: FMS) des Kantons vorzubereiten; b) spezifische Ziele:
1. Verstärken und Vertiefen der schulischen Grundkenntnisse,
2. Entwickeln der Sozialkompetenzen im Hinblick auf die Förde - rung der Selbständigkeit, der Eigenverantwortung und der Per - sönlichkeitsbildung,
3. Entwickeln eines Berufsprojekts, das so gut wie möglich den Wünschen und Fähigkeiten des Jugendlichen angepasst ist und Erleichtern der späteren Berufswahl,
4. Entwickeln von spezifischen Fähigkeiten, die den Bedürfnissen der Arbeitswelt und/oder der HMS-FMS des Kantons entspre - chen.
Art. 4 Organisation und Schuldauer
1 Die SfB umfasst ein Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schul - zeit.
2 Die SfB kann, auf Vorschlag der betroffenen Schulen, nach zwei Stunden - tafeln gestaltet werden, die folgendermassen bezeichnet sind: a) Stundentafel SfB; b) Stundentafel SfB - alternierendes System.
3 Die von der Schuldirektion ausgewählte Stundentafel muss vom Departe - ment bewilligt werden.
Art. 5 Abschlussprüfung
1 Am Ende des Schuljahres legen die Schüler eine Abschlussprüfung ab und erhalten dafür ein Zertifikat der SfB.
2 Aufnahme und Übertritte
Art. 6 Aufnahme
1 Der Schüler muss das 3. Jahr der Orientierungsschule abgeschlossen und bestanden haben, um in die SfB aufgenommen zu werden.
Art. 7 Sonderfälle für die Aufnahme
1 Kandidaten, welche die unter Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, können, in Übereinkunft mit dem Departement, in die SfB aufge - nommen werden, und zwar aufgrund der Resultate einer Prüfung oder ei - ner gesamtheitlichen Bewertung, die von der SfB organisiert wird, in welche der Schüler eintreten will.
Art. 8 Wiederholen
1 Im Prinzip kann der Schüler das Schuljahr nicht wiederholen. Spezielle Fälle fallen in die Zuständigkeit der Schuldirektion, in Übereinkunft mit dem Departement.
Art. 9 Übertritte
1 Übertritte von der SfB in die Handelsmittelschule oder in die Fachmittel - schule oder umgekehrt sind möglich.
2 Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements festgelegt.
3 Prüfungen und Zeugnis
Art. 10 Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis anerkennt das Zertifikat folgender Schulen: a) SfB in Sitten; b) SfB La Tuilerie in Saint-Maurice; c) SfB der Oberwalliser Mittelschule St. Ursula in Brig.
2 Diese Liste kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
Art. 11 Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen
1 Alle Schüler, welche das Jahresprogramm der SfB absolviert haben, sind zu den Abschlussprüfungen zugelassen.
2 Die Schüler müssen zudem mindestens fünf Tage Praktikum abgelegt ha - ben, die von der Schule bestätigt werden.
Art. 12 Ablauf und Organisation der Prüfungen
1 Die Prüfungen finden am Ende des Schuljahres statt und zwar an Daten, die von jeder Schule vorgeschlagen und vom Departement genehmigt wer - den.
2 Die Prüfungen werden von den Schuldirektionen organisiert und finden unter ihrer Verantwortung statt.
3 Die Absolvierung jeder Prüfung unterliegt der Verantwortung der Lehrper - son des betroffenen Fachen sowie eines Experten.
4 Die Direktionen können die Experten unter den Lehrpersonen ihrer Schule auswählen.
5 Falls es die Umstände erfordern, kann das Departement, auf Antrag der Schuldirektion, eine aussergewöhnliche Prüfungssession organisieren.
Art. 13 Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungen erfolgen nach Modalitäten, die vom Departement festge - legt werden. Es gibt schriftliche und mündliche Prüfungen.
2 Sie sind so zu gestalten, dass sie die Beurteilung der Kenntnisse des Kandidaten und seiner Überlegungs- und Urteilfähigkeit gestatten.
Art. 14 Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in welcher der Unterricht offiziell stattfindet, wird als Sprache I bezeichnet. Deutsch oder Französisch ist obligatorisch die Sprache II.
Art. 15 Prüfungen
1 Schriftlich geprüft werden: die Sprache I und Mathematik.
2 Mündlich geprüft wird: die Sprache I.
3 Schriftlich und mündlich geprüft wird: ein drittes Fach, das von der Direkti - on der Schule bestimmt wird. Dieses kann von Klasse zu Klasse unter - schiedlich sein.
Art. 16 Verzicht vor oder während der Prüfungen
1 Nur Kandidaten, die das Schuljahr und die Prüfungen abgeschlossen ha - ben, erhalten das Jahreszeugnis und bei Erfüllung das Zertifikat der SfB.
2 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht be - standen. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departe - ment entscheidet.
3 Arztzeugnisse können nur dann geprüft und für den Entscheid in Betracht gezogen werden, wenn sie spätestens im Verlaufe der Prüfungen abgege - ben werden.
Art. 17 Dauer
1 Dem Kandidaten stehen zur Verfügung: a) für die schriftlichen Prüfungen:
1. drei Stunden für die Sprache I,
2. zwei Stunden für die anderen Fächer; b) für die mündlichen Prüfungen: zehn bis 15 Minuten Vorbereitung und zehn bis 15 Minuten mündliche Prüfung für jedes geprüfte Fach.
Art. 18 Hilfsmittel
1 Die bewilligten Hilfsmittel werden von der Schule bestimmt, unter Zustim - mung des Departements.
Art. 19 Betrug
1 Die Benützung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jeder Betrug sind verboten und werden bestraft.
2 Wird ein Kandidat beim Betrug überrascht, muss die Aufsichtsperson ein - greifen. Solange die Strafe nicht ausgesprochen ist, setzt der Kandidat sei - ne Prüfungen fort.
3 In allen Fällen des Betrugs hat die Aufsichtsperson einen schriftlichen Be - richt an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, begleitet mit ei - nem Antrag, sofort an das Departement weiter; dieses setzt die Strafe fest, die vom Ausschluss der Prüfungen bis zum Verlust auf das Anrecht des Zertifikats gehen kann.
4 Während den schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten verboten, den Saal ohne Sonderbewilligung der Direktion zu verlassen.
5 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sowie die Liste der zugelas - senen Hilfsmittel werden den Kandidaten ausdrücklich vor den Prüfungen mitgeteilt.
Art. 20 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, die Lehrperson, der Direktor der Schule, der Inspek - tor und die Vertreter des Departements.
Art. 21 Notenskala
1 Der Wert jeder Prüfung ist durch folgende Noten auszudrücken: a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen; b) 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird gegeben, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder bei Betrug.
Art. 22 Notendurchschnitte
1 Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem üblichen System auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B. 5.29 = 5.3;
4.25 = 4.3; 3.54 = 3.5).
Art. 23 Berechnung der Notendurchschnitte
1 Die Schlussnote für jedes Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Note des ersten Semesters, der Note des zweiten Semesters und jener der Schlussprüfungen.
2 In den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die Noten mit einem Koeffizienten von 2 für die Note des ersten Semesters, mit einem Koeffizienten von 2 für die Note des zweiten Semesters und mit ei - nem Koeffizienten von 1 für den Durchschnitt der schriftlichen und mündli - chen Prüfungen berechnet.
3 In den Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wird, werden die Noten mit einem Koeffizienten von 2 für die Note des ersten Semesters, von 2 für die Note des zweiten Semesters, und von 1 für die Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen berechnet.
4 In den Fächern, in denen kein Schlussexamen stattfindet, zählt die Jahresnote für das Zeugnis.
5 Es ist Sache der Schuldirektion, die Schüler über diese Bestimmungen schriftlich zu informieren.
Art. 24 Fächer
1 Eine Note wird für jedes unterrichtete und nachstehend aufgeführte Fach gegeben: a) Gruppe 1 (Schulische Grundkenntnisse): Sprache I, Sprache II, Eng - lisch, Mathematik, angewandte Naturwissenschaft; b) Gruppe 2 (Berufsprojekt): Zugang zur Arbeitswelt, Bürokommunikati - on, Informatik; c) Gruppe 3 (Unterricht durch interdisziplinäre Projekte und persönliche Arbeiten und/oder Ateliers): Visuelle Kunst, Biologie, Chemie, Staats - kunde und Recht, Wirtschaftskunde, Kunsterziehung (Gesang, Zeich - nen, Werken), Turn- und Sportunterricht, Geographie, Geschichte, Kunstgeschichte, Musikgeschichte, Informatik, Philosophie, Physik, Psychologie, Religionswissenschaften oder christliche Religion, per - sönliche Arbeit.
2 Im alternierenden System wird für jedes nachstehend aufgeführte Fach eine Note gegeben: a) Gruppe 1 (Schulische Grundkenntnisse): Sprache I, Sprache II, Eng - lisch, Mathematik; b) Gruppe 2 (Berufsprojekt): Zugang zur Arbeitswelt, Informatik; c) Gruppe 3: Ateliers, Turn- und Sportunterricht, Religionswissenschaf - ten oder christliche Religion.
3 Im alternierenden System wird die Atelierarbeit aufgrund von mindestens drei verschiedenen Kriterien bewertet, wobei jedes Kriterium benotet wird.
4 In Absprache mit dem Departement wählt und kommuniziert die Schuldi - rektion diejenigen Fächer aus der Gruppe 3, die unterrichtet werden.
5 Der Turn- und Sportunterricht und der Religionsunterricht sind obligatori - sche Fächer.
6 In Absprache mit dem Departement kann die Schuldirektion die Liste der Fächer der Gruppe 3 ergänzen.
Art. 25 Erforderliche Noten
1 Das Zertifikat der SfB wird einem Kandidaten ausgestellt, wenn er kumu - lativ folgende Bedingungen erfüllt: a) ein allgemeines Punktetotal, das der Anzahl unterrichteter Fächer mal
4 entspricht; b) ein Total von 20 Punkten für alle Fächer der Gruppe 1 (16 Punkte im alternierenden System); c) ein allgemeines Punktetotal, das der Anzahl unterrichteter Fächer mal
4 entspricht für alle Fächer der Gruppen 2 und 3.
2 Die erhaltene Note für die persönliche Arbeit zählt wie ein Fach der Grup - pe 3.
3 Das Zeugnis wird einem Kandidaten verweigert, wenn er eine Note 1 (1 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als dreimal die Note 3 in irgendeinem Fach hat, in - klusive die persönliche Arbeit.
Art. 26 Angaben auf dem Zertifikat
1 Das Zertifikat der SfB, das vom Departement ausgestellt wird, enthält fol - gende Angaben: a) Kanton Wallis und Zertifikat SfB; b) die Bezeichnung der Schule; c) Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimat- und Wohnort des Auszu - zeichnenden, sowie die Angabe, dass er die Kurse einer offiziellen SfB besucht hat; d) das Ausstelldatum, die Unterschriften des Departementvorstehers und des Schuldirektors.
2 Das Zertifikat wird gleichzeitig mit dem Schulzeugnis ausgehändigt.
4 Beschwerdeverfahren
Art. 27 Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterstellt.
Art. 28 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach de - ren Bekanntgabe beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Wenn es sich um eine Vor- oder Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und Art.
2 VVRG), beträgt die Frist zehn Tage nach deren Bekanntgabe.
2 Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über: a) die Zulassung zu den Abschlussprüfungen; b) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges; c) die Verweigerung des Zertifikats.
5 Schlussbestimmungen
Art. 29 Unvorhergesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des Allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisun - gen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departe - ments.
Art. 30 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ersetzt jenes vom 15. Februar 2006. Es wird im Amts - blatt veröffentlicht.
2 Es tritt zu Beginn des Schuljahres 2007-2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 01.09.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2007 01.09.2007 Erstfassung BO/Abl. 3/2008
Feedback