Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  über die Einschätzung und Schadenerledigung bei  Gebäuden (Schätzungsreglement)  Vom 7. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2020)  Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt,  gestützt  auf  §  16  des  Gesetzes  über  die  Gebäudeversicheru  ng  (Gebäudeversiche-  rungsgesetz, GebVG)  1  )  vom 19. September 2006,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1
                            1  Die  Geschäftsleitung  setzt  für  die  Einschätzung  und  Schadenerledigung  bei  Ge-  bäuden  Schätzungsexpertinnen  und  -  experten  beziehungsweise  Schadenexpertinnen  und  -  experten  ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Schätzungsexpertinnen und  -  experten  beziehungsweise die Schadenexpertin-  nen und  -  experten  werden nach Bedarf örtlich auf Regionen zugeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsleitung  ka  nn  vorübergehend  Hilfskräfte  für  Schätzungsarbeiten  ein-  stellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die  Schätzungsexpertinnen  und  -  experten  beziehungsweise  Schadenexpertinnen  und  -  experten  führen Einschätzungen, Schadenerledigungen und Schätz  ungsrevisio-  nen durch und nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprä-  vention wahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Ermittlung  von  speziellen  Versicherungswerten  können  die  Schätzungsexper-  tinnen  und  -  experten  beziehungsweise  Schadenexpertinnen  und  -  experten  in  Ab-  spr  ache mit der Chefschätzerin beziehungsweise dem Chefschätzer externe Beraten-  de beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lass  en.  Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberech-  tigter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Versicherten  sind  verpflichtet,  den  Schätzungsexpertinnen  und  -  experten  auf  Verlangen alle wünschbaren Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhö-  h  enden  Umstände,  zu  erteilen  und  die  notwendigen  Unterlagen  (Baupläne,  Bauab-  rechnungen usw.) vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gebäudeversicherung  hat  insbesondere  von  sich  aus  eine  Schätzung  anzuord-  nen, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes der E  inschät-  zung nicht mehr entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die  Schätzung  erfolgt  auf  Grund  einer  eingehenden  Besichtigung  des  Gebäudes  nach den in diesem Reglement enthaltenen Bewertungsnormen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einschätzung der Gebäude
§ 5
                            1  Bei allen Gebäuden sind der Neuwert und der  Zeitwert zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Als Neuwert eines Gebäudes gelten die mittleren Reproduktionskosten, welche für  die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich  wären. Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstal  lationen sowie Baur-  einigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht  zu berücksichtigen:  a)  Bodenerwerb,  b)  Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube,  c)  Besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärk  ung des Baugrundes (Spezial-  fundationen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Werkleitungen  für  Wasser,  Strom,  Gas,  Kanalisation  usw.  ausserhalb  des  Gebäudebereichs,  e)  Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw.,  f)  Umgebungsarbeiten,  Platz  -  und  Gartengestaltung  sowie  alle  baulichen  Anla-  gen  derselben  Liegenschaft,  die  ohne  Überdachung  ausserhalb  der  Umfas-  sungswände  eines  Gebäudes  liegen  und  mit  dem  Gebäude  keine  Verbindung  aufweisen  wie  Einfriedigungen,  Stützmauern,  freiliegende  Treppen  und  Ter-  rassen,  Trottoirs,  Einfahrten  ohne  Untergeschoss,  Brunnen,  Bassins,  Silos  usw. Diese Anlagen können in die freiwillige Umgebungsversicherung einge-  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Sollen Bestandteile der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, gestützt auf § 33  Abs. 2 lit. a GebVG freiwillig m  itversichert werden (Umgebungsversicherung), sind  sie im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche  Aufräumungskosten  können,  soweit  sie  in  der  Grunddeckung  nicht  enthalten sind, freiwillig versichert werden (Aufräumungskostenversicherun  g).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  für  die  Aufräumungskostenversicherung  ist  auf  maximal  den  für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Abbruchobjekten  ist  die  Entschädigung  für  die  Aufräumungskostenversiche-  rung  auf  maximal  den  f  ür  das  versicherte  Gebäude  festgelegten  Versicherungswert  beschränkt, den es vor der Einschätzung als Abbruchobjekt hatte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Der  Neuwert  des  Gebäudes  errechnet  sich  durch  Multiplikation  der  ermittelten  Summe  der  kostenverursachenden  Einheit  (Geschos  sfläche)  mit  den  Kosten  je  Ein-  heit (Quadratmeterpreis).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  für  das  Gebäude  beziehungsweise  für  die  einzelnen  Gebäudeteile  massgebli-  che Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bau-  weise. Massgebend sind die mittleren Rep  roduktionskosten, welche am Standort des  Gebäudes  gelten.  Zu  berücksichtigen  sind  dabei  auch  Transportkosten,  die  durch  Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Altbauten  gelten  die  mittleren  Reproduktionskosten,  wie  sich  dies  e  bei  einem  Wiederaufbau  in  der  vorhandenen  Bauweise  und  mit  gleichen  Bauelementen  erge-  ben  würden,  ohne  Rücksicht  darauf,  dass  die  vorhandene  Bauart  nicht  mehr  üblich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Umbauten  ist  zu  beachten,  dass  die  Aufwendungen  zum  Teil  auf  Abbruchar-  beiten e  ntfallen, die keine Werterhöhung bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im  Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigun-  gen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistun  gen usw.) wie auch ungewöhnlich  hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Über-  bauung),  die  auf  ausserordentliche  Umstände  zurückgehen  und  die  sich  bei  einem  allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksich  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kostenverursachende Einheit ist der Quadratmeter allseitig umschlossener und  überdeckter  Grundrissfläche  der  zugänglichen  Geschosse  einschliesslich  der  Kon-  struktionsflächen (Geschossfläche).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo einzelne Gebäudeteile hinsichtlich Bauart, Au  sbau, Alter oder Zustand Unter-  schiede aufweisen, ist die Schätzung der einzelnen Gebäudeteile vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausmasse sind bei jeder Revisionsschätzung nachzuprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung.  Er  wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung in Abzug  gebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der technischen Entwertung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die  der  Neuwert  seit  der  Erbauung  zufolge  Alters  und  Abnützung  oder  aus  anderen  Gründen erlitten hat. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung:  a)  die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist,  b)  die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder  die Betriebsart bedingt ist,  c)  der  ordentl  iche  und  ebenso  der  überdurchschnittlich  gute  oder  schlechte  Un-  terhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  technische  Entwertung  ist  in  Prozenten  des  Neuwerts  des  Gebäudes  bezie-  hungsweise der betreffenden Gebäudete  ile zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  der  Neuwert  nach  einzelnen  Gebäudeteilen  ermittelt  wurde,  ist  auch  die  technische Entwertung für diese Teile gesondert zu schätzen. Wo für einzelne Bau-  teile,  die  unterschiedlich  abgenützt  oder  unterhalten  sind,  die  Neuwertschätzung  nicht getrennt erfolgte, ist die durchschnittliche technische Entwertung zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Sachen, die bisher mit dem Gebäude versichert waren, nach der Richtlinie Vollzug  Abgrenzung  jedoch  nicht  mehr  unter  die  Gebäudeversicherung  fallen,  bleiben  bis  z  ur  Versicherung  der  Fahrhabe,  längstens  aber  2  Monate  nachdem  eine  Nachschät-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sachen, die bisher als Fahrhabe oder nicht versichert waren und nach der Richtlinie  Vollzug Abgrenzung nun unter die  Gebäudeversicherung fallen, sind bei der Nach-  schätzung des Gebäudes zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebäudeeigentümerin  beziehungsweise  der  Gebäudeeigentümer  ist  anlässlich  der Schätzung auf die Änderungen aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die Versicherungswerte wer  den für alle versicherten Gebäude auf den Prämienver-  fall  (1.  Januar)  angepasst,  wenn  sich  der  Zürcher  Index  für  Wohnbaupreise,  ausge-  hend von der letzten Anpassung der Versicherungswerte, um 2 % oder mehr verän-  dert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bi  s 0,4 ab  -  und ab 0,5 aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  angepassten  Versicherungswerte  werden  den  Versicherten  zusammen  mit  der  Jahresprämienrechnung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schadenerledigung
§ 13
                            1  Die Abschätzung der Brand  -  und Elementarschäden erfolgt auf Grund einer einge-  henden  Besichtigung des beschädigten Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Abschätzung rechtzeitig bekannt zu geben.  Sie  sind berechtigt,  hiezu  auf  eigene  Kosten  eine  Sachverständige  beziehungsweise  einen  Sachverständigen  beizuziehen.  Das  Resultat  d  er  Schätzung  wird  in  einem  Abschätzungsformular festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schätzungsexpertinnen  und  -  experten  beziehungsweise  die  Schadenexpertin-  nen  und  -  experten  haben  Umfang  und  Ursache  des  Schadens  festzustellen.  Hiezu  sind  sie  berechtigt,  Mauerwerk  oder  Holz  teile  freizulegen,  Böden  aufbrechen  zu  lassen etc. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einverlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  einem  Gebäude,  das  steigend  versichert  ist,  erfolgt  die  Abschätzung  gestützt  auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin nachzuweisend  en Ver-  sicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die  Entschädigung  für  Bauteile  und  Installationen  erfolgt  im  Ausmass,  das  einem  gleichwertigen Ersatz entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Als  Abnützungs  -  und  Betriebsschäden  werden  nicht  vergütet  Schäden, die  an  Ge-  bäudebestandteilen  entstehen,  die  bestimmungsgemäss  der  Wirkung  von  Feuer,  grosser Hitze oder der Elektrizität ausgesetzt sind. Da  -  runter fallen zum Beispiel das  Schmelzen  von  Sicherungen,  die  Beschädigung  elektrischer  Einrichtungen  durch  Kurzschluss  , durch die Stromwirkung selbst, durch Unterbrechungs  -  und Lichtbogen  oder infolge Überlastung und Abschwächung der Isolation durch irgendwelche Ein-  flüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen  gelten  die  in  Absatz  1  genannten  Schäden  als  ersatzpflichtig,  soweit  sie  über die betreffe  nden Gebäudebestandteile hinausgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nebenleistungen
§ 16
                            1  Aufräumungskosten,  die  von  der  Gebäudeversicherung  vergütet  werden,  sind  die  Kosten  für  die  Abtragung  und  Entsorgung  ganz  abgeschätzter  Gebäudeteile  sowie  die Aufräumung des Gebäudeplatzes.  Kosten für die Entsorgung oder Dekontamina-  tion (Recycling) von Luft, Wasser (auch Löschwasser) und Erdreich (inklusive Fau-  na  und  Flora), und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  mit  versicherten  Sachen  durchmischt  oder belegt sind, werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  U  nter  Kulturen  gemäss  §  25  lit.  c  GebVG  werden  von  Menschen  angepflanzte,  gepflegte, meist auch gezüchtete Zier  -  und Nutzpflanzen verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz erfolgt in handelsüblicher Pflanzengrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet  werden  auch  Schäden  an  baulichen  Umgebungsarbeit  en,  wobei  nur  der  Zeitwert vergütet wird, wenn keine Neuwertversicherung bei der Aargauischen Ge-  bäudeversicherung (AGV) besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss - und Übergangsbestimmungen *
§ 18
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt  das  Reglement  über  die  Einschätzung  und  Schadenerledigung  bei  Gebäuden  (Schät-  zungsreglement) vom 25. Oktober 1996  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS 1996 S. 430
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019
                            1  Gebäude,  die  nach  Kubikinhalt  und  Kubikmeterpreis  geschätzt  sind,  werden  nur  bei einer neuen Schätzung nach Geschossfläche und Quadratmeterpreis geschätzt.  Aarau, 7. Dezember 2007  Verwaltungsrat  der Aargauischen Gebäudeversicherungs-  anstalt  Präsident  W  ÜRGLER  Protok  ollführer  R  ICKENBACH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2015 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 9
20.03.2015 01.01.2015 § 1 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2015/3  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2015 01.01.2015 § 1 Ab s. 3 geändert AGS 2015/3 - 9
20.03.2015 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 9
20.03.2015 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2015/3 - 9
20.03.2015 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 9
20.03.2015 01.01.2015 § 13 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 9
18. 03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 02
18.03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 eingefügt AGS 2019/7 - 02
18.03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2019/7 - 02
30.08.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 05
30.08.2019 01.01.2020 § 9 Abs . 2 geändert AGS 2019/7 - 05
30.08.2019 01.01.2020 Titel 5. geändert AGS 2019/7 - 05
30.08.2019 01.01.2020 § 19 eingefügt AGS 2019/7 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 20.03.2015 01.01.20 15 geändert AGS 2015/3 - 9
§ 1 Abs. 2
                            bis  20.03.2015  01.01.2015  eingefügt  AGS 2015/3  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9
§ 2 Abs. 1 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9
§ 2 Abs. 2 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9
§ 3 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9
§ 7 Abs. 2 18.03.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 02
§ 7 Abs. 3 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt AGS 2019/7 - 02
§ 7 Abs. 4 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt AGS 2019/7 - 02
§ 8 Abs. 1 30.08.2019 01.01.2 020 geändert AGS 2019/7 - 05
§ 9 Abs. 2 30.08.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 05
§ 13 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9
                            Titel 5.  30.08.2019  01.01.2020  geändert  AGS 2019/7  -  05