Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (673.353)
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Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) Vom 7. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2020) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 16 des Gesetzes über die Gebäudeversicheru ng (Gebäudeversiche- rungsgesetz, GebVG) 1 ) vom 19. September 2006, beschliesst:

1. Organisation

§ 1

1 Die Geschäftsleitung setzt für die Einschätzung und Schadenerledigung bei Ge- bäuden Schätzungsexpertinnen und - experten beziehungsweise Schadenexpertinnen und - experten ein. *
2 Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
2bis Die Schätzungsexpertinnen und - experten beziehungsweise die Schadenexpertin- nen und - experten werden nach Bedarf örtlich auf Regionen zugeteilt. *
3 Die Geschäftsleitung ka nn vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten ein- stellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert. *

§ 2

1 Die Schätzungsexpertinnen und - experten beziehungsweise Schadenexpertinnen und - experten führen Einschätzungen, Schadenerledigungen und Schätz ungsrevisio- nen durch und nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprä- vention wahr. *
1 ) SAR 673.100
2 Zur Ermittlung von speziellen Versicherungswerten können die Schätzungsexper- tinnen und - experten beziehungsweise Schadenexpertinnen und - experten in Ab- spr ache mit der Chefschätzerin beziehungsweise dem Chefschätzer externe Beraten- de beiziehen. *

§ 3

1 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2 Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lass en. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberech- tigter.
3 Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungsexpertinnen und - experten auf Verlangen alle wünschbaren Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhö- h enden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauab- rechnungen usw.) vorzulegen. *
4 Die Gebäudeversicherung hat insbesondere von sich aus eine Schätzung anzuord- nen, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes der E inschät- zung nicht mehr entspricht.

§ 4

1 Die Schätzung erfolgt auf Grund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes nach den in diesem Reglement enthaltenen Bewertungsnormen.

2. Einschätzung der Gebäude

§ 5

1 Bei allen Gebäuden sind der Neuwert und der Zeitwert zu schätzen.

§ 6

1 Als Neuwert eines Gebäudes gelten die mittleren Reproduktionskosten, welche für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wären. Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstal lationen sowie Baur- einigung.
2 Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen: a) Bodenerwerb, b) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube, c) Besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärk ung des Baugrundes (Spezial- fundationen),
d) Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. ausserhalb des Gebäudebereichs, e) Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw., f) Umgebungsarbeiten, Platz - und Gartengestaltung sowie alle baulichen Anla- gen derselben Liegenschaft, die ohne Überdachung ausserhalb der Umfas- sungswände eines Gebäudes liegen und mit dem Gebäude keine Verbindung aufweisen wie Einfriedigungen, Stützmauern, freiliegende Treppen und Ter- rassen, Trottoirs, Einfahrten ohne Untergeschoss, Brunnen, Bassins, Silos usw. Diese Anlagen können in die freiwillige Umgebungsversicherung einge- schlossen werden.

§ 7

1 Sollen Bestandteile der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, gestützt auf § 33 Abs. 2 lit. a GebVG freiwillig m itversichert werden (Umgebungsversicherung), sind sie im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen.
2 Zusätzliche Aufräumungskosten können, soweit sie in der Grunddeckung nicht enthalten sind, freiwillig versichert werden (Aufräumungskostenversicherun g). *
3 Die Entschädigung für die Aufräumungskostenversicherung ist auf maximal den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert beschränkt. *
4 Bei Abbruchobjekten ist die Entschädigung für die Aufräumungskostenversiche- rung auf maximal den f ür das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert beschränkt, den es vor der Einschätzung als Abbruchobjekt hatte. *

§ 8

1 Der Neuwert des Gebäudes errechnet sich durch Multiplikation der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheit (Geschos sfläche) mit den Kosten je Ein- heit (Quadratmeterpreis). *
2 Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile massgebli- che Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bau- weise. Massgebend sind die mittleren Rep roduktionskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
3 Bei Altbauten gelten die mittleren Reproduktionskosten, wie sich dies e bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen Bauelementen erge- ben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.
4 Bei Umbauten ist zu beachten, dass die Aufwendungen zum Teil auf Abbruchar- beiten e ntfallen, die keine Werterhöhung bewirken.

§ 9

1 Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigun- gen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistun gen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Über- bauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksich tigen.
2 Die kostenverursachende Einheit ist der Quadratmeter allseitig umschlossener und überdeckter Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Kon- struktionsflächen (Geschossfläche). *
3 Wo einzelne Gebäudeteile hinsichtlich Bauart, Au sbau, Alter oder Zustand Unter- schiede aufweisen, ist die Schätzung der einzelnen Gebäudeteile vorzunehmen.
4 Die Ausmasse sind bei jeder Revisionsschätzung nachzuprüfen.

§ 10

1 Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung. Er wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung in Abzug gebracht wird.
2 Bei der technischen Entwertung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erbauung zufolge Alters und Abnützung oder aus anderen Gründen erlitten hat. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung: a) die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist, b) die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder die Betriebsart bedingt ist, c) der ordentl iche und ebenso der überdurchschnittlich gute oder schlechte Un- terhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.
3 Die technische Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes bezie- hungsweise der betreffenden Gebäudete ile zu bestimmen.
4 Wenn der Neuwert nach einzelnen Gebäudeteilen ermittelt wurde, ist auch die technische Entwertung für diese Teile gesondert zu schätzen. Wo für einzelne Bau- teile, die unterschiedlich abgenützt oder unterhalten sind, die Neuwertschätzung nicht getrennt erfolgte, ist die durchschnittliche technische Entwertung zu schätzen.

§ 11

1 Sachen, die bisher mit dem Gebäude versichert waren, nach der Richtlinie Vollzug Abgrenzung jedoch nicht mehr unter die Gebäudeversicherung fallen, bleiben bis z ur Versicherung der Fahrhabe, längstens aber 2 Monate nachdem eine Nachschät-
2 Sachen, die bisher als Fahrhabe oder nicht versichert waren und nach der Richtlinie Vollzug Abgrenzung nun unter die Gebäudeversicherung fallen, sind bei der Nach- schätzung des Gebäudes zu berücksichtigen.
3 Die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer ist anlässlich der Schätzung auf die Änderungen aufmerksam zu machen.

§ 12

1 Die Versicherungswerte wer den für alle versicherten Gebäude auf den Prämienver- fall (1. Januar) angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausge- hend von der letzten Anpassung der Versicherungswerte, um 2 % oder mehr verän- dert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bi s 0,4 ab - und ab 0,5 aufgerundet.
2 Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.

3. Schadenerledigung

§ 13

1 Die Abschätzung der Brand - und Elementarschäden erfolgt auf Grund einer einge- henden Besichtigung des beschädigten Gebäudes.
2 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Abschätzung rechtzeitig bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, hiezu auf eigene Kosten eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen beizuziehen. Das Resultat d er Schätzung wird in einem Abschätzungsformular festgehalten.
3 Die Schätzungsexpertinnen und - experten beziehungsweise die Schadenexpertin- nen und - experten haben Umfang und Ursache des Schadens festzustellen. Hiezu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holz teile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen etc. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einverlangen. *
4 Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung gestützt auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin nachzuweisend en Ver- sicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.

§ 14

1 Die Entschädigung für Bauteile und Installationen erfolgt im Ausmass, das einem gleichwertigen Ersatz entspricht.

§ 15

1 Als Abnützungs - und Betriebsschäden werden nicht vergütet Schäden, die an Ge- bäudebestandteilen entstehen, die bestimmungsgemäss der Wirkung von Feuer, grosser Hitze oder der Elektrizität ausgesetzt sind. Da - runter fallen zum Beispiel das Schmelzen von Sicherungen, die Beschädigung elektrischer Einrichtungen durch Kurzschluss , durch die Stromwirkung selbst, durch Unterbrechungs - und Lichtbogen oder infolge Überlastung und Abschwächung der Isolation durch irgendwelche Ein- flüsse.
2 Dagegen gelten die in Absatz 1 genannten Schäden als ersatzpflichtig, soweit sie über die betreffe nden Gebäudebestandteile hinausgreifen.

4. Nebenleistungen

§ 16

1 Aufräumungskosten, die von der Gebäudeversicherung vergütet werden, sind die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung des Gebäudeplatzes. Kosten für die Entsorgung oder Dekontamina- tion (Recycling) von Luft, Wasser (auch Löschwasser) und Erdreich (inklusive Fau- na und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind, werden nicht entschädigt.

§ 17

1 U nter Kulturen gemäss § 25 lit. c GebVG werden von Menschen angepflanzte, gepflegte, meist auch gezüchtete Zier - und Nutzpflanzen verstanden.
2 Der Ersatz erfolgt in handelsüblicher Pflanzengrösse.
3 Vergütet werden auch Schäden an baulichen Umgebungsarbeit en, wobei nur der Zeitwert vergütet wird, wenn keine Neuwertversicherung bei der Aargauischen Ge- bäudeversicherung (AGV) besteht.

5. Schluss - und Übergangsbestimmungen *

§ 18

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schät- zungsreglement) vom 25. Oktober 1996 1 ) .
2 Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
1 ) AGS 1996 S. 430

§ 19 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019

1 Gebäude, die nach Kubikinhalt und Kubikmeterpreis geschätzt sind, werden nur bei einer neuen Schätzung nach Geschossfläche und Quadratmeterpreis geschätzt. Aarau, 7. Dezember 2007 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungs- anstalt Präsident W ÜRGLER Protok ollführer R ICKENBACH
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.03.2015 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 1 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 1 Ab s. 3 geändert AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 9

20.03.2015 01.01.2015 § 13 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 9

18. 03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 02

18.03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 eingefügt AGS 2019/7 - 02

18.03.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2019/7 - 02

30.08.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 05

30.08.2019 01.01.2020 § 9 Abs . 2 geändert AGS 2019/7 - 05

30.08.2019 01.01.2020 Titel 5. geändert AGS 2019/7 - 05

30.08.2019 01.01.2020 § 19 eingefügt AGS 2019/7 - 05

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 20.03.2015 01.01.20 15 geändert AGS 2015/3 - 9

§ 1 Abs. 2

bis 20.03.2015 01.01.2015 eingefügt AGS 2015/3 - 9

§ 1 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9

§ 2 Abs. 1 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9

§ 2 Abs. 2 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9

§ 3 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9

§ 7 Abs. 2 18.03.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 02

§ 7 Abs. 3 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt AGS 2019/7 - 02

§ 7 Abs. 4 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt AGS 2019/7 - 02

§ 8 Abs. 1 30.08.2019 01.01.2 020 geändert AGS 2019/7 - 05

§ 9 Abs. 2 30.08.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 05

§ 13 Abs. 3 20.03.2015 01.01.2015 geändert AGS 2015/3 - 9

Titel 5. 30.08.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 05

§ 19 30.08.2019 01.01.2020 eingefügt AGS 2019/7 - 05

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