Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie und Gewerbeförderung
- 1 - Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastru k- turvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie und Gewerb e förderung vom 2. September 1998 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über die Investitionshilfe f ür Berggebiete (IHG); eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1984 zur Förd e- rung der Wirtschaft (WFG); eingesehen den Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Februar 1996 über den To u- rismus; auf Antrag des Finanz - s departementes, b eschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Finanz - und Volkswirtschaftsdepartement insbesondere die Dienststelle für Tourismus - und Wirtschaftsförderung ist für den Vollzug dieses Regl e- ments zuständig.
1. Abschnitt: R e gionen
Art. 2 Abgrenzung
1 Die Abgrenzung der Regionen obliegt dem Kanton und den Gemeinden. Jede Abänd e rung unterliegt der Bewilligung durch den Bundesrat.
2 Die Regionen sind: Goms, Brig/östl. Raron, Visp/westl. Raron, Leuk, Siders, Sitten, Martinach und Chablais (gemäss Anhang zu Art. 2 IHG). D ie Region Chablais besteht aus Walliser Gemeinden (ARMS) und Waadtländer Gemei n- den (ARDA).
3 Der Austritt einer Gemeinde aus einer Region ändert den örtlichen Geltung s- b e reich gemäss IHG.
Art. 3 Aufgaben
1 Die Region erarbeitet ein Entwicklungskonzept gemä ss Richtlinien für die Berggebietsförderung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und des Kantonalen Finanz - und Volkswirtschaftsdepartementes und sorgt für dessen U m setzung.
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2 Gestützt auf das Entwicklungskonzept e r stellt die Region ein Mehrj ahres - programm für die Realisierung und aktualisiert es jährlich gemäss den Anfo r- derungen des Art. 17 des IHG.
3 Im Rahmen der Erarbeitung der Mehrjahresprogramme und in Zusammena r- beit mit dem Kanton werden jene Gemeinden bestimmt, welche weiterhin für ihr e Basisinfrastruktur mit Investit i onshilfe unterstützt werden können.
2. Abschnitt: Su b ventionen
Art. 4 Regionale Geschäftsstellen
1 Die regionalen Geschäftsstellen erhalten den vom Kanton festgelegten B e- trag und den Basisbetrag der Bundessubventionen ante ilmässig nach Anzahl der Regionen zugesprochen. Der Zusatzbetrag der Bundessubventionen wird anhand folgender Kriterien unter den Regionen aufgeteilt: Fläche, Bevölk e- rung, Anzahl Gemeinden.
2 Das Beitragsgesuch von der regionalen Geschäftsstelle wird jährl ich bei der zuständigen kantonalen Dienststelle eingereicht. Es umfasst ein Arbeitspr o- gramm und ein Budget.
3 Der Kanton entrichtet eine Teilzahlung von höchstens 60 Prozent des Beitr a- ges am Anfang des Jahres. Die Restzahlung erfolgt nach Unterbreitung des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung sowie den Rapport der Rechnungsr e- visoren.
Art. 5 Planungsarbeiten
1 Planungsarbeiten von regionalem oder überregionalem Interesse können vom Kanton unterstützt werden.
2 Der vom Departement festgesetzte Beitragsans atz darf 30 Prozent der effe k- tiven Kosten nicht übersteigen. Ein höherer Ansatz ist im Kompetenzbereich des Staatsrates.
3 Die Beitragsgesuche sind vor Beginn der Arbeiten mit einem detaillierten Arbeitsprogramm, einem Zeitplan und einem Kostenvoranschlag an die z u- ständige Dienststelle zu richten.
Art. 6 Auszahlung
1 Teilzahlungen der Subventionen können vor Abschluss der Arbeiten bis zu
50 Prozent des zugesicherten Betrages ausmachen. Den Teilzahlungsgesuchen ist ein Situationsbericht über den Stand der A rbeiten beizul e gen.
2 Die Restzahlung wird nur auf Vorlegen des Schlussberichtes sowie der ei n- schlägigen Or i ginalbelege entrichtet.
3. Abschnitt: Inv e stitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben
Art. 7 Zusicherungslimiten zu Gunsten der Regionen
1 D as Departement teilt jeder Region mit, welche Zusicherungslimiten von Bund und Kanton für die Vierjahresperiode zur Verf ü gung stehen.
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2 Einen angemessenen Betrag behält das Departement für die Behandlung besonderer Anträge zurück.
Art. 8 Gesuchsbehandlun g
1 Die Investitionshilfegesuche müssen vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Region eingereicht werden. Die regionale Geschäftsstelle gibt sie im Comp u- terprogramm ein und übermittelt diese mit den einschlägigen Belegen der zuständigen Dienststelle.
2 Di e regionale Geschäftsstelle stellt den Antrag auf Investit i onshilfedarlehen.
3 Die zuständige Dienststelle erstellt einen zusammenfassenden Bericht, nach dem die direkt betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung angehört wurden.
4 Das Investitionshilf egesuch wird der Kantonalen Finanzverwaltung zur Ste l- lungna h me übermittelt.
5 Das Departement entscheidet über die Investitionshilfe des Bundes und des Kantons. Es legt die Höhe der Beträge sowie die Bedingungen fest, welche an die Finanzhilfen geknüpft si nd.
Art. 9 Bedingungen
1 Zur Erteilung der Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben wird vom Departement der finanziellen Lage des Gesuchstellers, der Bede u- tung des Projektes für die regionale Entwicklung sowie der geographischen Lage Rechnu ng getragen.
2 Ferner wird den übrigen vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten auf Grund anderer Gesetze sowie der Eigenmittel des Gesuchstellers Rechnung getragen.
3 Wird die Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben an jurist i- sche oder Privat personen gewährt, haben diese vorgängig Garantien für das Bundes - wie Kantonsdarlehen zu leisten.
Art. 10 Vorzeitiger Baubeginn
Kann der Arbeitsbeginn von der Bauherrschaft nicht aufgeschoben werden, muss bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor dem Baubeginn um eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn ersucht werden. Die regionale Geschäftsstelle erteilt die Bewilligung und übermittelt unverzüglich eine K o- pie an den Kanton.
Art. 11 Ausmass der Hilfen
1 Die Investitionshilfedarlehen werden im Prinzip zinslos und in Form von Pauscha l beiträgen entrichtet.
2 Das Departement kann an Stelle eines kantonalen Darlehens die Übernahme von Zinskosten gewähren.
3 Der Kanton hat sich an der Finanzierung mindestens gleichwertig wie der Bund zu beteiligen.
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4 Ausnahmsweise kann eine juristische Person, die ihren Mitgliedern eine G e- winnbeteiligung entrichtet, ebenfalls in den Genuss einer Kantonalen Invest i- tionshilfe gelangen, dieses Darlehen wird aber verzinst.
Art. 12 Befristung der Hilfen
1 Darlehen oder Ü bernahme von Zinskosten werden höchstens auf eine Dauer von 30 Jahren gewährt. Bei der Festlegung der Rückzahlungsfrist und die Dauer ist in der Regel der Lebensdauer der unterstützten Anlagen oder den Abschreibungsbestimmungen des für öffentliche Körpersc haften geltenden Rechnung s modells Rechnung zu tragen.
2 Ausnahmsweise kann während der ersten fünf Jahre, wenn es die finanzielle Lage des Gesuchstellers es erfordert, auf jegliche Rückzahlung verzichtet werden.
Art. 13 Auszahlung der Darlehen
1 Die kanto nalen Darlehen werden als Baukredit bis zu 80 Prozent des zuges i- cherten Betrages, nach Beginn der Bauarbeiten und nach Gebrauch der E i- genmittel unter Vorweisen einer entsprechenden Koste n rechnung entrichtet.
2 Die Restzahlung erfolgt nach Beendigung der Ba uarbeiten und auf Vorlegen einer Kostenzusammenstellung und der einschlägigen Originalbelege oder nach einer Ortsschau durch die z u ständige kantonale Amtsstelle.
3 Auf die Darlehen des Bundes können nach Massgabe der ausgeführten A r- beiten Tei l zahlungen ent richtet werden.
4 Für alle Einsparungen über 20 Prozent gegenüber dem eingereichten glob a- len Kostenvoranschlag muss der Projektträger diese Preisdifferenz begründen. Wenn aber alle Projektteile realisiert sind und die Offerte nicht aufgebläht wurde, kann d er vorgesehene Betrag bezahlt werden. Wenn aber das Projekt eine Überfinanzierung oder eine aufgeblähte Offerte aufweist, wird der Betrag prozentual zu di e ser Kostensenkung reduziert.
Art. 14 Artikel 32 des Gesetzes über den Tourismus
Die obgenannten Best immungen betreffend die Investitionshilfe finden auf Kantonaler Ebene auch für den Bau oder die Erneuerung von Betriebsstätten der öffentlichen Beherbergung sowie einfachen Unterkünften seine Anwe n- dung.
4. Abschnitt: Industrie und Gewerb e förderung
Art. 15 Herabsetzung der Kosten von Ind u strie -
und Gewerbeliegenscha f ten
1 Kostenbeiträge an öffentlich - rechtliche Körperschaften können geleistet werden: a) für den Verkauf oder die Vermietung von Grundstücken oder die Gewä h- rung von selbstständig dauernden Rech ten, wenn der Preis unter jenem des Marktes liegt und damit das Ziel der Entwicklung, der Diversifikation oder der Schaffung von industriellen und handwerklichen Unternehmungen ve r- folgt wird.
- 5 - b) Dasselbe gilt, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft eine Leistung an Dritte zur Herabsetzung des Verkaufs - oder Mietpreises von Liege n- schaften erbringt, welche für industrielle oder handwerkliche Zwecke b e- stimmt sind. c) In Ausnahmefällen kann auf die Leistung der öffentlich - rechtlichen Kö r- perschaft verzic htet werden, insbesondere für wirtschaftlich und finanziell schwache Gemei n den.
2 Die Kostenbeiträge werden 50 Prozent der erbrachten Leistung der öffen t- lich - rechtlichen Körperschaft nicht übersteigen, ausgenommen sind die Fälle, welche in Artikel 15, Absa tz 1, Buchstabe c vorgesehen sind. Handelt es sich um erstellte Gebäulichkeiten, wird der Wert des Gebäudes zur Berechnung der erbrachten Leistung b e rücksichtigt.
3 Handelt es sich um Boden, wird der Kostenbeitrag 15 Franken je Quadratm e- ter nicht übersteig en.
4 Wird das Grundstück zur Miete oder unter einem selbstständig dauernden Recht angeboten, wird der Kostenbeitrag auf höchstens zehn Jahre fes t gesetzt.
Art. 16 Zusage und Auszahlung der Be i träge
1 Das Gesuch um Kostenbeiträge wird vor dem Kauf oder der Vermietung der Grundstücke bei der zuständigen Diens t stelle eingereicht.
2 Ein Vertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem Kanton wird die Bedi n- gungen zur Abgabe der Grundstücke sowie die Höhe des Kostenbeitrages festhalten.
3 Die Kostenbeiträge werden nac h Abgabe der Grundstücke auf Vorweisen der einschlägigen Belege au s bezahlt.
4 Die Körperschaften, welche die Grundstücke zur Verfügung stellen, achten darauf, dass diese ihrem Zweck nicht entfremdet we r den.
5. Abschnitt: Schlussbestimmu n gen
Art. 17 Rückzah lung
1 Auf Grund von irreführenden Angaben oder der Nichterfüllung von Aufl a- gen und Bedingungen fordert das Departement die geleistete Hilfe zurück. Zu diesem Zweck ist es befugt, während der ganzen Dauer der Hilfe vom Em p- fänger alle statistischen und buc h halterischen Auskünfte einzuverlangen.
2 Im Falle von irreführenden Angaben oder wenn die Hilfe nicht für den vo r- gesehenen Zweck verwendet wird, wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von zwei Monaten gekündigt.
3 Wenn die Auflagen und Bedi ngungen nicht mehr erfüllt sind, so wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von sechs Monaten gekündigt.
Art. 18 Beschwerde
Entscheide des Departements können mit Verwaltungsbeschwerde innert
30 Tagen an den Staatsrat weiterg e zogen werden.
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Art. 19 Finanzierung
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden im Vierjahresplan vorgesehen und jährlich im Budget festgelegt.
Art. 20 Inkraftsetzung
Dieses Reglement ersetzt die Verordnung vom 12. März 1985 über denselben Gegenstand und tritt mit se i ner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 2. September 1998. Der Präsident des Staatsrates: Serge S i erro Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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