Reglement über die kantonale tripartite Kommission
- 1 - Reglement über die kantonale tripartite Kommission vom 7. April 2004 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die in die Schwei z entsandten Arbeitnehm e rinnen und Arbeitnehmer vom 6. März 2003; eingesehen die Bestimmungen des Dekrets betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. November 1999; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Siche r- heit, bes chliesst:
Art. 1 Gegenstand
Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der tripartiten Kommission (nachstehend Ko m mission genannt), ihres Büros und des Sekretariats.
Art. 2 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission ist die Aufsichtsbehörde der flankierenden Massnahmen und der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Als solche übernimmt sie die Aufg a- ben, die ihr durch die entsprechende Gesetzgebung des Bundes und des Ka n- tons übertragen sind.
2 Der Staatsrat kann die Kommission mit and eren Aufgaben in Zusamme n- hang mit dem Arbeit s markt betrauen, im Besonderen hinsichtlich der Politik der ausländischen Arbeitskräfte.
3 Die Kommission beauftragt die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis mit der Ausführung der Aufgaben der Arbeitsmarktbe o bachtung, die aus Artikel 4 Buchstaben a bis c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer he r vorgehen.
4 Die Untersuchungs - und Kontrollaktivitäten, welche der Kommission übe r- tragen sind, übernimmt die kantonale Beschäft i gungsinspektion.
5 Die Kommission arbeitet mit den paritätischen Kommissionen hinsichtlich der Arbeitsmarktbeobachtung, der Kontrollen und der Bekämpfung von Mis s- bräuchen zusammen.
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Art. 3 Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommi ssion besteht aus 15 Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern. Sie setzt sich wie folgt zusammen: - fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder der Arbeitgeberverbände; - fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder der Arbeitnehmerorgan i sationen; - fünf Vertrete r des Staates mit Verbindungen zum Arbeitsmarkt, die sich vertreten lassen kö n nen.
2 Auf Vorschlag der betroffenen Parteien ernennt der Staatsrat die Kommiss i- onsmitglieder und die Ersatzmitglieder für eine Legislaturperiode. Sie kö n für mehrere aufeinan der folgende Perioden ernannt werden.
Art. 4 Organisation der Kommission
1 Die Kommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für die Dauer von zwei Jahren.
2 Die Präsidentschaft leitet die Arbeiten der Kommission und vert ritt sie nach aussen.
3 Die Kommission kann ad hoc oder permanente Arbeitsgruppen einsetzen, im Besonderen hi n sichtlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Ausführung der Gesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmer oder der ausländ i schen Arbeitskräfte. Sie kann auch Experten beiziehen oder Dritten ein Mandat e r- teilen.
Art. 5 Sitzungen und Verfahren
1 Die Kommission tagt so oft wie nötig auf Einberufung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern, aber mindestens zweimal pro Jahr. Die Einladung und Traktandenliste werden mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. Über die Sitzungen der Kommission wird Prot o koll geführt.
2 Die Verhandlungen der Kommission sind nicht öffentlich.
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindes tens die Hälfte ihrer Mi t- glieder anwesend ist.
4 Jedes Kommissionsmitglied oder das Ersatzmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Art. 6 Büro
1 Die Kommission bestimmt nach tripartitem Modus aus dem K reis ihrer Mi t- glieder ein Büro, das aus drei Personen besteht. Der Präsident leitet das Büro.
2 Das Büro unterstützt die Aktivitäten der Kommission und regelt die laufe n- den Geschäfte. Zusät z lich: - überprüft es die eingegangenen Klagen und kann gegebenenfa lls dringende Kontrollen veranlassen; - arbeitet es mit den paritätischen Kommissionen zusammen; - koordiniert und verfolgt es die Aktivitäten der eingesetzten Arbeitsgruppen und der Experten sowie von beauftragten Dri t ten;
- 3 - - führt es die von der Kommissi on übertragenen Aufgaben aus, mit Ausna h- me jener von Artikel 4 Buchstabe e des Einführungsgesetzes zum Bunde s- gesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer.
3 Das Büro erstattet der Kommission regelmässig Bericht über seine Ak tivit ä- ten.
Art. 7 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit geführt.
2 Es nimmt an den Arbeiten der Kommission und des Büros mit konsultativer Stimme teil.
3 Es bereitet die Geschäfte der Kommi ssion vor und führt das Protokoll. Es stellt für jede Sitzung eine schriftliche Traktandenliste zu.
4 Es führt eine Präsenzliste und richtet den Kommissionsmitgliedern jährlich die Entschädigungen aus.
Art. 8 Amtsgeheimnis
Die Kommissionsmitglieder, das S ekretariat und beauftragte Dritte unterst e- hen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 360 c des Obligationenrechts.
Art. 9 Meldung der entsandten Arbeitnehmer
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit erfasst die Meldungen g e- mäss den Vorschriften des Bu ndesrechts.
2 Sie übermittelt die Meldungen unverzüglich dem Büro und den durch die kantonale Gesetzgebung eingesetzten Kontrollorganen.
3 Sie erstattet der Kommission regelmässig Bericht, im Besonderen über die Zahl der Entsendungen und der entsandten Arb eitnehmer sowie über die Art und die betroffenen Branchen.
Art. 10 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und des Büros richtet sich nach dem Beschluss über die Kommissionsentschäd i- gungen vom 23 Juni 1999.
2 Di e Sozialpartner der durch den Staatsrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge werden gemäss dem in Absatz 1 genannten Beschluss für zusätzliche Spesen entschädigt, die ihnen aus der Anwendung der Geset z- gebung über die entsandten Arbeitnehmer entstehen.
3 Zusätzlich sind die ordentlichen Bestimmungen über die Finanzkompete n zen für die Entschädigung der beauftragten Experten anwendbar.
Art. 11 Streitfälle
Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist die z u- ständige Behörd e im Sinne des Artikels 360 b Absatz 5 des Obligatione n- rechts.
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Art. 12 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 9 und 10 Absatz 2, die am 1. Juni 2004 in Kraft treten. So beschlossen im Staatsrat zu S itten, den 7. April 2004.
Der Präsident des Staatsrates: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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