Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden  (Finanzausgleichsgesetz, FiAG)  Vom 1. März 2016 (Stand 31. Dezember 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 117 und 120 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Zwec k
                            1   Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung von Unterschieden in der finanz  i-  ellen  Ausstattung  der  Gemeinden,  soweit  diese  auf  eine  unterschiedliche  Ressou  r-  censtärke  und  beziehungsweise  oder  eine  unterschiedliche  Betroffenheit  durch  b  e-  sondere, nicht beeinflussbare Lasten zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichsinstrumente
                            1   Der Finanzausgleich besteht aus  a)  dem Ressourcenausgleich,  b)  dem Lastenausgleich,  c)  den Ergänzungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ressourcenausgleich setzt sich zusammen aus  a)  dem Steuerkraftausgl  eich,  b)  der Mindestausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Lastenausgleich setzt sich zusammen aus  a)  dem Bildungslastenausgleich,  b)  dem Soziallastenausgleich,  c)  dem räumlich  -strukturellen Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnungsgrundlagen
                            1   Alle Daten, die für die Berechnung der  Finanzausgleichszahlungen erheblich sind,  werden aufgrund des Durchschnitts einer Dreijahresperiode errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend sind dabei das zweite, dritte und vierte Jahr (Basisjahre) vor dem Jahr,  in dem die Finanzausgleichszahlungen erfolgen (Zahlungsjahr  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen die Daten nicht aus allen drei Jahren vor, werden die Daten aus den letzten  drei Jahren herangezogen, für die Daten verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat regelt   den Vollzug dieses Gesetzes durch Verordnung, namen  t-  lich  a)  die technischen Einzelheiten aller Berechnungen,  b)  das  Verfahren  zur  Ermittlung  des  Anspruchs  auf  Ergänzungsbeiträge  gemäss  den §§ 12 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  berechnet  jährlich  die  Finanzausgleichszahlungen.  Die  Beträge  werden  den  Gemeinden  bis  spätestens  Mi  tte  des  dem  Zahlungsjahr  vorangehenden Jahres mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  eine  Gemeinde  mit  den  mitgeteilten  Beträgen  nicht  einverstanden  und  kommt  keine  Einigung  zustande,  kann  die  Gemeinde  innert  drei  Monaten  nach  der  Mitte  i-  lung eine beschwerdefähige Verfügung ver  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gemeinden, die   aufgrund falscher Angaben zu hohe Beiträge erhalten oder zu tiefe  Abgaben  entrichtet  haben,  müssen  die  Differenz  zum  rechtmässigen  Beitragsan-  spruch   oder   zur   rechtmässigen   Abgabepflicht   zurückerstatten   beziehungsweise  nachzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das  zuständige  Departement  kann  alle  Unterlagen  einsehen,  die  erforderlich  sind,  um die korrekte Ermittlung von Beitragsansprüchen und Abgabeverpflichtungen zu  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die berechneten Finanzausgleichszahlungen werden den Gemeinden in zwei gleich  gros  sen Teilbeträgen im zweiten und vierten Quartal des Zahlungsjahres ausbezahlt  beziehungsweise in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ressourcenausgleich
§ 5 Normsteuerertrag
                            1   Die  Ressourcenstärke  einer  Gemeinde  bemisst  sich  nach  ihrem  Normsteuerertrag  pro Kopf gemäss  Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Normsteuerertrag  ergibt  sich  aus  der  Summe  folgender  Positionen  (massg  e-  bend ist jeweils der Sollsteuerertrag):  a)  Ertrag  der  Einkommens  -   und  Vermögenssteuern  der  natürlichen  Personen  (inklusive  Quellensteuer),  der  sich  bei  Anwendung  des  dur  chschnittlichen  Steuerfusses ergeben würde,  b)  Gemeindeanteil an den Kapital  -  und Gewinnsteuern der juristischen Personen,  c)  Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer,  d)  Gemeindeanteil an den Erbschafts  -  und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  durchschnittliche  Steuerfuss  (ausgedrückt  in  Prozentpunkten)  ergibt  sich  aus  der Division der über alle Gemeinden summierten Erträge der Gemeindesteuern der  natürlichen  Personen  durch  die  Summe  der  für  alle  Gemeinden  auf  100  %  umg  e-  rechneten  Erträge  der  Gemeindesteuern  der  n  atürlichen  Personen,  multipliziert  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                100.
                            4   Der Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division des Normsteuerertrags  durch die Einwohnerzahl einer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  durchschnittliche  Normsteuerertrag  pro  Kopf  ergibt  sich  aus  der  Division  der  Summe  der Normsteuererträge aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuerkraftausgleich
                            1   Gemeinden  mit  einem  tieferen  als  dem  durchschnittlichen  Normsteuerertrag  pro  Kopf erhalten Beiträge aus dem Steuerkraftausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden  mit  einem  h  öheren  als  dem  durchschnittlichen  Normsteuerertrag  pro  Kopf entrichten Abgaben in den Steuerkraftausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Höhe  der  Beiträge  und  Abgaben  ergibt  sich  aus  der  Multiplikation  der  Diff  e-  renz  zwischen  dem  Normsteuerertrag  pro  Kopf  und  dem  durchschnittlichen  Nor  m-  steuerertrag  pro  Kopf  mit  dem  Beitragssatz  beziehungsweise  dem  Abgabensatz  g  e-  mäss Absatz 4 sowie mit der Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Beitrags  -   und  Abgabensätze  sind  gleich  hoch  und  liegen  zwischen  20  %  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Grosse Rat legt den Beitrags  -  und Abga  bensatz in diesem Rahmen durch De  k-  ret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mindestausstattung
                            1   Liegt   die   Summe   des   Normsteuerertrags   pro   Kopf   und   des   Beitrags   aus  dem   Steuerkraftausgleich pro Kopf tiefer als der Grenzwert gemäss Absatz 2, erhält  die Gemeinde Mindestausstattungsbei  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Grenzwert  liegt  zwischen  80  %   und  86  %  des  durchschnittlichen  Normste  u-  erertrags pro Kopf. Der Grosse Rat legt ihn in diesem Rahmen durch Dekret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Mindestausstattungsbeitrag  ergibt  sich  aus  der  Multiplikation  der  Differenz  zwischen  dem  Grenzwert  und  dem  Normsteuerertrag  pro  Kopf  zuzüglich  des  Be  i-  trags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf mit der Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Lastenausgleich
§ 8 Bildungslastenausgleich
                            1   Gemeinden mit einer höheren Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3  erhalten Beiträge aus dem Bildungslastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden mit einer tieferen Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3  entrichten Abgaben in den Bildungslastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikation ihr  er Einwo  h-  nerzahl mit dem Anteil aller Volksschülerinnen und -schüler an der kantonalen G  e-  samtbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zw  i-  schen der Volksschülerzahl und dem Normwert mit dem Grundbetrag pro Ei  nheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlichen  Aufwands liegen, der den Gemeinden pro Schülerin oder Schüler für die Beiträge an  den Personalaufwand der Volksschule erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Grosse Rat legt den Grundbetrag p  ro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Soziallastenausgleich
                            1   Gemeinden  mit  einer  höheren  Anzahl  unterstützter  Personen  gemäss  eidgenöss  i-  scher  Sozialhilfestatistik  als  der  Normwert  gemäss  Absatz  3  erhalten  Beiträge  aus  dem Soziallastenausglei  ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden  mit  einer  tieferen  Anzahl  unterstützter  Personen  gemäss  eidgenöss  i-  scher  Sozialhilfestatistik  als  der  Normwert  gemäss  Absatz  3  entrichten  Abgaben  in  den Soziallastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikati  on ihrer Einwoh-  nerzahl  mit  dem  Ergebnis  aus  der  Division  der  Summe  der  unterstützten  Personen  aller  Gemeinden  gemäss  eidgenössischer  Sozialhilfestatistik  durch  die  Einwohne  r-  zahl aller Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikatio  n der Differenz zw  i-  schen  der  Anzahl  unterstützter  Personen  und  dem  Normwert  mit  dem  Grundbetrag  pro Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Grundbetrag  pro  Einheit  soll  zwischen  50  %  und  100  %  des  durchschnittlich  ausbezahlten  Sozialhilfebetrags  pro  unterstützte  Person  gemäss  eidg  enössischer  Sozialhilfestatistik liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Räumlich -struktureller Lastenausgleich
                            1   Gemeinden  mit  einer  grösseren  Gesamtfläche  als  der  Normwert  gemäss  Absatz  2  erhalt  en Beiträge aus dem räumlich  -strukturellen Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Division der Siedlungsfläche  (Summe  der  Wohn-  und  Mischzone  sowie  der  Industrie  -   und  Gewerbezone)  durch  den Divisor 0,0725.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beiträge  ergeben  sich  aus  der  Multiplikation  der  Differenz  zwischen  der  G  e-  samtfläche einer Gemeinde und dem Normwert gemäss Absatz 2 (gemessen in Hek-  taren) mit dem Grundbetrag pro Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Grundbetrag pro Einheit beträgt zwischen Fr. 700.  – und Fr. 1'200.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Beitrag zugunsten   einer Gemeinde entspricht maximal dem Wert, der sich aus  der Multiplikation deren Gesamtfläche (gemessen in Hektaren) mit dem Betrag von  Fr. 500.  – ergib  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kürzung der Beiträge aus dem Ressourcen - und
                            Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss
                            1   Ergibt  sich  für  eine  Gemeinde  aus  der  Summe  der  Beiträge  und  Abgaben  gemäss  den  §§  6–  10  insgesamt  ein  Anspruch  auf  einen  Beitrag,  wird  dieser  g  ekürzt,  wenn  der  Steuerfuss  dieser  Gemeinde  im  Zahlungsjahr  um  mehr  als  fünf  Prozentpunkte  unter  dem  durchschnittlichen  Steuerfuss  all  jener  Gemeinden  liegt,  die  unter  B  e-  rücksichtigung aller Instrumente des Ressourcen  -  und Lastenausgleichs eine Finan  z-  ausgl  eichsabgabe zu entrichten haben (Gebergemeinden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der durchschnittliche Steuerfuss der Gebergemeinden wird auf der Basis des Vo  r-  vorjahres des Zahlungsjahres analog zur Regelung gemäss § 5 Abs.   3 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kürzung  erfolgt  in  der  Höhe  des  Betrags,  den  die  Gemeinde  an  zusätzlichen  Steuererträgen  erzielen  könnte,  wenn  sie  ihren  Steuerfuss  auf  einen  Wert  anheben  würde,  der  fünf  Prozentpunkte  unter  dem  durchschnittlichen  Steuerfuss  der  Gebe  r-  gemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kürzung  entspricht  maximal  dem  durch  die    betroffene  Gemeinde  insgesamt  beanspruchten Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kürzung wird der betroffenen Gemeinde mitgeteilt, sobald sie ihren Steuerfuss  für das jeweilige Zahlungsjahr rechtsgültig festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ergänzungsbeiträge
§ 12 Ordentliche Ergänzungsbeiträge
                            1   Gemeinden  können  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  beantragen,  wenn  sie  das  Haushaltsgleichgewicht  gemäss  §  88g  des  Gesetzes  über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978  1)   nur erreichen könnten, indem sie den  Steuerfuss  höher  als  25  Prozentpunkte  über  dem  kantonalen  Mittelwert  festsetzen  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anspruch  auf  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  besteht,  wenn  die  Antrag  stellende  Gemeinde  a)  ihren  Steuerfuss  um  25  Prozentpunkte  über  dem  kantonalen  Mittelwert  des  Vorvorjahres festsetzt,  b)  ihre  übrigen  Einnahmequellen  im  kantonsweit  üblichen  Ausmass  maximal  ausschöpft,  c)  ihre  Ausgaben  unter  Berücksichtigung  der  kantonsweit  üblichen  Standards  zumutbarerweise nicht weiter reduzieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  ordentlichen  Ergänzungsbeiträge  werden  so  angese  tzt,  dass  die  Gemeinden  ihren  Steuerfuss  nicht  höher  als  25  Prozentpunkte  über  dem  kantonalen  Mittelwert  festsetzen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Prüfung  des  Anspruchs  auf  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  stützt     sich  auf  die   Daten der Jahresrechnungen aus dem zweiten bis f  ünften Jahr vor dem Jahr, für  das ordentliche   Ergänzungsbeiträge beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung   gemäss Absatz 2 lit. c erfolgt, indem der  Nettoaufwand  pro  Kopf  der  Antrag  stellenden  Gemeinde  dem  durchschnittlichen  Nettoaufwand  pro  Kopf  einer  Gruppe  vergleichbarer  Gemeinden  gegenübergestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der  Regierungsrat  definiert  durch  Verordnung  den  anrechenbaren  Nettoaufwand  pro Kopf einer Gemeinde, die Höhe des maximal akzeptablen Nettoaufwands einer  Gemeinde  (Toleranzgrenze)  sowi  e  die  Einzelheiten  für  die  Gegenüberstellung  des  Nettoaufwands  einer  Gemeinde  mit  dem  durchschnittlichen  Nettoaufwand  einer  Gruppe vergleichbarer Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausserordentliche Ergänzungsbeiträge
                            1   Gemeinden  haben  Anspruch  auf  ausserordentliche  Ergänzu  ngsbeiträge,  wenn  sie  durch nicht beeinflussbare, ausserordentliche und  in der Regel einmalige Ereignisse  grosser  Tragweite  derart  finanziell  belastet  werden,  dass  eine  alleinige  Übernahme  dieser  Belastungen  unter  Berücksichtigung  der  finanziellen  Gesamtsi  tuation  der  Gemeinde als unzumutbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  ausserordentlichen  Ergänzungsbeiträge  werden  so  angesetzt,  dass  die  begün  s-  tigte  Gemeinde  das  Haushaltsgleichgewicht  gemäss  §  88g  des  Gemeindegeset-  zes   erreichen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beitragsdauer
                            1   Ordentliche  Erg  änzungsbeiträge  werden  für  maximal  vier  Jahre  zugesprochen.  Nach Ablauf dieser Frist kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  die  Voraussetzungen  zur  Ausrichtung  von  ordentlichen  Ergänzungsbeiträgen  während  der  Beitragsdauer  nicht  mehr  beziehungsweise  nicht  mehr  im  selben  U  m-  fang erfüllt, werden diese Ergänzungsbeiträge bei einer mehrjährigen Anspruchspe-  riode auf das nächstfolgende Jahr aufgehoben beziehungsweise den neuen Gegebe  n-  heiten angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserordentliche  Ergänzungsbeiträge  werden  in  Form    eines  einmaligen  Beitrags  gesprochen. Eine gestaffelte Auszahlung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Auflagen und Bedingungen
                            1   Der  Regierungsrat  kann  die  Ausrichtung  von  Ergänzungsbeiträgen  mit  Auflagen  und Bedingungen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auflagen  und  Bedingungen  müssen  geeign  et  sein,  den  Bedarf  für  Ergänzungsbe  i-  träge zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahren
                            1   Gesuche für Ergänzungsbeiträge sind beim zuständigen Departement einzureichen.  Der  Regierungsrat  entscheidet  auf  Antrag  des  zuständigen  Departements  über  die  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche für   ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 sind spätestens acht M  o-  nate vor Beginn des Jahres einzureichen, für das sie beantragt werden. Gesuche für  ausserordentliche  Ergänzungsbeiträge  gemäss  §  13  können  jederzeit  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gemeindezusammens chlüsse
§ 17 Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen
                            1   Die Beiträge gemäss § 8a Abs. 1 des Gemeindegesetzes werden der Spezialfinan-  zierung Finanzausgleich entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  entrichtet  sich  zusammenschliessenden  Gemeinden  eine  Z  u-  sammenschl  usspauschale  und  bei  unterdurchschnittlicher  Steuerkraft  einen  Zusa  m-  menschlussbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach der Steuerkraft und der Ei  n-  wohnerzahl der Gemeinden. Der Grosse Rat regelt die Höhe der Zusammenschlus  s-  pauschale und die Berechnung de  s Zusammenschlussbeitrags durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt es innert vier Jahren zum Zusammenschluss mit einer weiteren Gemeinde,  erhält  nur  diese  eine  Zusammenschlusspauschale  und  einen  Zusammenschlussbei-  trag gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Kanton  entrichtet  einen  Beitrag  vo  n  50  %  an  die  kommunale  Nutzungspl  a-  nung,  wenn  diese  wegen  eines  beabsichtigten  oder  durchgeführten  Gemeindez  u-  sammenschlusses  neu  erstellt  wird.  Beitragsberechtigt  sind  die  eigentlichen  Pl  a-  nungs  -  und die Nebenkosten, mit Einschluss der Kosten notwendiger ex  terner Fach-  leute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berechnung des Finanzausgleichs für zusammengeschlossene Gemeinden
                            1   Zur  Ermittlung  der  Finanzausgleichsbeiträge  oder  -abgaben  für  eine  aus  einem  Gemeindezusammenschluss  neu  hervorgegangene  Gemeinde  werden  die  für  die  Berechnung  erf  orderlichen  Daten  der  einzelnen  Gemeinden  zusammengezählt,  s  o-  weit  sie  Basisjahre  betreffen,  in  denen  die  Gemeinden  noch  nicht  zusammeng  e-  schlossen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beitragsgarantie
                            1   Sind  bei  einem  Gemeindezusammenschluss  eine  oder  mehrere  Gemeinden  betei-  ligt,  die vor dem Zusammenschluss Beiträge aus der Mindestausstattung gemäss § 7  und  beziehungsweise  oder  aus  dem  räumlich  -strukturellen  Lastenausgleich  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 erhalten haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während acht
                            Jahren garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  bei  einem  Gemeindezusammenschluss  eine  oder  mehrere  Gemeinden  betei-  ligt,  die  vor  dem  Zusammenschluss  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  gemäss  §  12  erhalten haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während vier Jahren  garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  bish  erige  Höhe  der  Beiträge  entspricht  dem  Durchschnitt  der  in  den  letzten  drei Jahren vor Vollzug des Zusammenschlusses erhaltenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Garantiebetrag  wird  für  die  Mindestausstattung,  den  räumlich  -strukturellen  Lastenausgleich sowie für die ordentl  ichen Ergänzungsbeiträge separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Garantiebetrag  entspricht  der  Differenz  zwischen  der  Summe  der  bisherigen  Beiträge  der  am  Zusammenschluss  beteiligten  Gemeinden  und  dem  für  die  neue  Gemeinde errechneten Beitragsanspruch, sofern die Summe d  er bisherigen Beiträge  höher ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Finanzierung
§ 20 Finanzierungsstruktur
                            1   Die gestützt auf dieses Gesetz ausgerichteten Beiträge werden finanziert durch  a)  Abgaben der Gemeinden gemäss den §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2,  b)  Zuschläge  bei  der  Kant  onssteuer  auf  Gewinn  und  Kapital  der  juristischen  Personen sowie bei der Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen der na-  türlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Höhe der Steuerzuschläge
                            1   Die Steuerzuschläge gemäss § 20 Abs. 1 lit. b   betragen  a)  maximal 2 % für natürlich  e Personen,  b)  maximal 8 % für juristische Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Grosse  Rat  beschliesst  über  die  Höhe  der  Zuschläge  gemäss  Absatz  1  im  Rahmen der Beschlussfassung über das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Spezialfinanzierung Finanzausgleich
                            1   Für  die  Belange  des  Finanzausgleichs  b  esteht  eine  Spezialfinanzierung.  Alle  Zah-  lungen,  die  gestützt  auf  dieses  Gesetz  erfolgen,  laufen  über  diese  Spezialfinanzi  e-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Bestand  der  Spezialfinanzierung  soll  am  Ende  jedes  Zahlungsjahres  in  der  Regel  bei  einem  Wert  liegen,  der  zwischen  dem  ei  nfachen  und  dem  zweifachen  vertikalen Finanzierungsbedarf dieses Zahlungsjahres   liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der vertikale Finanzierungsbedarf entspricht der Differenz zwischen allen gestützt  auf dieses Gesetz ausbezahlten Beiträgen und den Abgaben gemäss § 20 Abs. 1 lit a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verlässt der Bestand der Spezialfinanzierung die Bandbreite gemäss Absatz 2, hat  der  Grosse  Rat  die  Höhe  der  Steuerzuschläge  gemäss  §  21  Abs.   1  anzupassen  und  beziehungsweise oder die Steuerungsgrössen für die Beitragsansprüche zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Reichen  die  Er  träge  aus  einem  Jahr  sowie  die  in  der  Spezialfinanzierung  vorha  n-  denen Mittel nicht aus, um alle gemäss diesem Gesetz ermittelten Beiträge zu finan-  zieren, werden sämtliche Beitragszahlungen linear so gekürzt, dass in der Spezialf  i-  nanzierung kein Negativsald  o entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Reichen  die  in  der  Spezialfinanzierung  vorhandenen  Mittel  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  wieder  aus,  um  die  gemäss  Absatz  5  gekürzten  Beiträge  zu  finanzieren,  werden die gekürzten Beiträge nachträglich ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Wirkungsbericht
§ 23 Wirk ungsbericht
                            1   Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre einen Wirkungsb  e-  richt zum Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Wirkungsbericht  gibt  Auskunft  über  alle  für  die  Beurteilung  des  Finanzaus-  gleichs relevanten Entwicklungen in der betrachteten Peri  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret  zentrale  Inhalte  des  Wirkungsberichts   regeln  und durch einfachen Beschluss   die Frist gemäss Absatz 1 verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsrecht
                            1   Der Bestand des Finanzausgleichsfonds gemä  ss § 5 des Gesetzes über den Finanz-  und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29.   Juni 1983  1)   wird  zu  Beginn des Jahres, in dem das vorliegende Gesetz finanzwirksam wird, in die Spez  i-  alfinanzierung Finanzausgleich gemäss §   22 überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzausgleichszahlungen im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgen  gestützt auf das bisherige Finanzausgleichsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle  Finanzausgleichszahlungen  im  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgen gestützt auf dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit  sich die Ermittlung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss §  5 Abs. 3  auf  Jahre  stützt,  die  vor  der  Finanzwirksamkeit  dieses  Gesetzes  liegen,  muss  der  errechnete durchschnittliche Steuerfuss im Umfang des Steuerfussabtauschs gemäss  dem  Gesetz  über  den  Ausgleich  der  Aufgabenverschiebungsbilanz  sowie  über  die  Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016  2)   reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  die  ersten  beiden  Jahre,  in  denen  dieses  Gesetz  finanzwirksam  ist,  werden  keine ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesuche  für  ordentliche  Ergänzungsbeiträge  gemäss  §  12,  die  das  dritte  Jahr  b  e-  treffen, nachdem dieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, können in Abweichung  von § 16 Abs. 2 bis sechs Monate vor Beginn dieses dritten Jahres eingereicht we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Kann  sich  die  Ermittlung  der  Beitragsgarantie  gemäss  §   19  noch  nicht  auf  Be  i-  tragsleistungen  gemäss  diesem  Gesetz  aus  drei  Jahren  abstützen,  bilden  das  eine  oder die beiden verfügbaren Jahre die Berechnungsbasis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Liegt der Bestand der Spezialfinanzierung   Finanzausgleich beim Inkrafttreten di  e-  ses Gesetzes über der Bandbreite gemäss § 22 Abs. 2, hat er diese Bandbreite spätes-  tens nach fünf Jahren zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Der erste Wirkungsbericht gemäss § 23 ist dem Grossen Rat spätestens im sechsten  Jahr, nachdem d  ieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  615.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem AVBiG in Kraft.  Aarau, 1. März 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI  Angenommen in de  r Volksabstimmung vom 12. Februar 2017  Inkrafttreten: 31. Dezember 2017