Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (221.210)
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Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 16.06.2004 (Stand 01.07.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004; eingesehen den Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kanto - nale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermitt - lung von Konsumkrediten.

Art. 2 Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug

1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, so - fern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen so - wie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilli - gung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Art. 3 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindes - tens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilli - gung sind folgende Dokumente einzureichen: a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinrei - chung vorangehenden Monats; b) ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuch - seinreichung vorangehenden Monats; c) ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchstel - ler im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde; e) ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; f) ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender Garantien; g) ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der beantragten Bewilligung.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Doku - mente verlangen.

Art. 4 Gebühren

1 Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewil - ligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebüh - ren erhoben: a) 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung; b) 250 Franken für die Erneuerung; c) 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die Überwachungsmassnahmen.

Art. 5 In-Kraft-Treten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004
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