Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge... (361.112)
CH - AG

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV) Vom 17. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen- stände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1) vom 20. Juni 2014, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom

4. Dezember 2007

2) und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar
2009 3) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.

§ 2 Aufsichtsbehörde

1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der G e- setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
1) SR 817. 0
2) SAR 271.200
3) SAR 301.100

§ 3 Vollzugsorgane

1 Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewi e- senen Aufgaben fallen a) in die Zuständigkeit der Kantonschemiker in beziehungsweise des Ka n- tonschemikers:

1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln

tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),

2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin

beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG). b) in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstie r- arztes:

1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1

LMG),

2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemik e-

rin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG).
2 Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin be- ziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übe r- tragen.

§ 4 Mitwirkun g der Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisi e- rung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.

§ 5 Öffentlich zugängliche Bäder

1 Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern w ill (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016 1) ), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen: a) die Projektunterlagen, b) den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema, c) die technischen Daten zur Wasseraufbereitung, d) den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.
2 Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich di e Norm "SIA
385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforde- rungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011" 2) des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins.
1) SR 817.022.11
2) Die SIA -Normen k önnen unter www.webnorm.ch bezogen werden.

§ 6 Rechtsmittel

1 Die Einsprache gem äss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwir t- schaftsrechtliche Bestimmungen.

§ 7 Mitteilung von Gerichtsentscheiden

1 Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbesti m- mungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin bezi e- hungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kanto nstie r- arzt) zu übersenden.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Aarau, 17. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Markierungen
Leseansicht