Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat (614.100)
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Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat

Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat vom 20.05.1981 (Stand 29.09.1995) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt vom 24. Juni 1980 (FHG), namentlich die Artikel 35 bis 37 und 44 bis 51; eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976; auf Antrag des Finanzdepartements, beschliesst:
1 Kontrollorgan

Art. 1 Stellung und Befugnisse

1 Das Finanzinspektorat ist das oberste Fachorgan der kantonalen Finanz - kontrolle. Es ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist es dem Finanzdepartement unterstellt. Das Finanzinspektorat verfügt über die gesetzlich festgelegten Ermittlungsbefugnisse.
2 Ermittlungsbereich

Art. 2 Zuständigkeit

1 Dem Finanzinspektorat obliegt die treuhänderische Überprüfung des ge - samten kantonalen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs. Es kontrolliert die Departemente mit allen Dienststellen, die Staatskanzlei, die Institutionen, Betriebe, Körperschaften, Anstalten und die Vermögen im Sin - ne der Artikel 35 und 47 FHG. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kontrolle der Gemeinderechnungen

1 Das Finanzinspektorat führt ausserdem die Kontrollen der Gemeinderech - nungen gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen durch.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Gemeindeautono - mie

Art. 4 Spezielle Aufträge

1 Zudem führt das Finanzinspektorat jene Aufträge durch, die ihm der Staatsrat oder die Finanzkommission im Sinne des Artikels 44 FHG erteilt.
2 Es kontrolliert die an Dritte gewährten finanziellen Leistungen des Staates gemäss Artikel 47 FHG.
3 Als mitbeteiligtes Organ kontrolliert es ebenfalls alle privaten und ge - mischtwirtschaftlichen Betriebe, in denen der Staat berechtigt ist, eines oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans zu bezeichnen. Die Bestim - mungen der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Organisation der Kontrolle

Art. 5 Art und Weise der Kontrolle - Experten - Organisation

1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen führt das Finanzinspektorat seine Kontrollen unabhängig durch. Seine formellen und materiellen Kontrollen und den Einsatz seines Personals bestimmt es aufgrund interner Weisungen.
2 Das Finanzinspektorat kann Experten beiziehen.
3 Der Finanzinspektor ist für die Organisation der Kontroll- und Revisionstä - tigkeit verantwortlich; er verfügt über das notwendige Fach- und Sekretari - atspersonal.
4 Organisation der internen Kontrollen in den Dienststellen und Institutionen

Art. 6 Interne Kontrollen - Kontrollbestätigung - Visa des Finanzin -

spektorates - Aufsicht
1 Die interne formelle und materielle Kontrolle obliegt den Dienststellen und Institutionen. Diese Kontrolle wird vom Finanzinspektorat angeordnet, gelei - tet, koordiniert und überwacht. Es bestimmt unter anderem die buchhalteri - schen Unterlagen und Belege, die ihm zu unterbreiten sind.
2 Die Dienststellen und Institutionen sind für ihre interne Kontrolltätigkeit verantwortlich. Die unterzeichnungsberechtigten Personen bestätigen die Durchführung dieser Kontrolle mit ihrer Unterschrift auf allen Belegen und Zahlungsanweisungen.
3 Die kantonale Finanzverwaltung durch ihre Sektion Zahlungen kontrolliert und visiert alle durch die Dienststellen und Anstalten überwiesenen Belege gemäss den Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates. Sie ist mit der Ausführung sämtlicher Zahlungen beauftragt. Die kantonale Finanzver - waltung entwertet alle Belege bevor sie abgelegt werden. *
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Einhaltung der an die Dienststellen und Institutionen delegierten Finanzkompetenzen sowie die vom Staatsrat festgelegten Bestimmungen betreffend die Vergebung und Bezahlung von Lieferungen und Arbeiten.
5 Das Finanzinspektorat vergewissert sich, dass die in seinen Kontrollbe - richten gemachten Anordnungen befolgt werden. Anderenfalls ergreift es die in Artikel 11 dieses Reglements vorgesehenen Massnahmen.
5 Kontrollarten

Art. 7 Kontrollverfahren und Meldepflicht - Dienstweg - Amtsgeheim -

nis
1 Das Finanzinspektorat übt seine Tätigkeit im Rahmen der allgemein aner - kannten Revisionsgrundsätze aus. Es wahrt seine Unabhängigkeit und lässt sich durch niemanden beeinflussen. Auf Verlangen händigen ihm die der Kontrolle unterstellten Dienststellen und Institutionen alle Unterlagen aus und erteilen ihm die nötigen Auskünfte. Sie leisten dem Finanzinspekto - rat jede Amtshilfe, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu die - sem Zwecke sind sie im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes ausdrücklich vom Amtsgeheimnis entbunden.
2 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes ist das Finanzinspektorat bei der Aus - übung seiner Tätigkeit von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Es ori - entiert den zuständigen Departementsvorsteher und den Vorsteher des Fi - nanzdepartements zuhanden des Staatsrates über den Stand der Tätigkeit und über alle Geschäfte, die es direkt behandelt.
3 Das Finanzinspektorat ist gehalten, sämtliche Auskünfte und Informatio - nen, die es in Ausübung seiner Funktion erhalten hat, geheim zu halten.

Art. 8 Externe Kontrolle

1 Ohne eine einschränkende Liste der externen Kontrollarbeiten festzule - gen, können folgende Kontrollen durchgeführt werden: a) eine summarische Überprüfung der Buchhaltung, der Kassen, Gutha - ben, Fonds und anderer Werte, die von den kontrollierten Organen verwaltet werden; b) eine stichprobenweise oder vollständige Kontrolle der Finanzgeschäf - te aller Dienststellen und Institutionen, die dem FHG unterstellt sind; c) eine Total- oder Teilrevision in den oben genannten Amtsstellen; d) alle weiteren, als zweckmässig und nützlich erachteten Ermittlungen.
2 Diese Kontrollen können gemäss Artikel 44 des Gesetzes jederzeit und ohne Voranmeldung durchgeführt werden.
6 Mitteilungspflicht

Art. 9 Übermittlung der Beschlüsse

1 Alle dem FHG unterstellten Dienst- und Amtsstellen übermitteln dem Fi - nanzinspektorat alle den Finanzhaushalt betreffenden Beschlüsse des Par - lamentes, der Regierung und diejenigen der Departemente und Direktionen der selbständigen Anstalten. Dies gilt auch für die Gerichtskanzleien.
7 Berichte

Art. 10 Aushändigen der Berichte - Unterschrift - Schwere Nachlässig -

keit - Strafbare Handlung
1 Das Finanzinspektorat hält die Kontrollergebnisse in schriftlichen Berich - ten fest. Es bringt diese Berichte gleichzeitig dem Staatsrat, dem zuständi - gen Departement, dem Finanzdepartement sowie dem Präsidenten der Fi - nanzkommission zur Kenntnis. Grundsätzlich wird der Bericht jeweils auch der kontrollierten Stelle ausgehändigt.
2 Die Berichte werden vom Finanzinspektorat oder seinem Stellvertreter un - terzeichnet. Der Finanzinspektorat ist ermächtigt, eine zweite Unterschrifts - berechtigung zu erteilen.
3 Im Falle einer schweren Nachlässigkeit, erstattet das Finanzinspektorat dem Staatsrat sofort Meldung.
4 Im Falle einer möglichen strafbaren Handlung, die von Amtes wegen ver - folgt wird, erstattet das Finanzinspektorat sofort dem zuständigen Richter, dem Staatsrat und den Präsidenten der Geschäftsprüfungs- und Finanz - kommission Meldung.

Art. 11 Stellungnahme des kontrollierten Organe

1 Die kontrollierten Organe haben zu den Vorschlägen oder Beanstandun - gen des Finanzinspektorates innert der ihnen festgelegten Frist Stellung zu beziehen.
2 Sie geben dem Finanzinspektorat alle notwendigen Erklärungen und Fest - stellungen bekannt und orientieren es über die Massnahmen, die aufgrund der Empfehlungen und Feststellungen des Kontrollorgans getroffen wur - den.
3 Wird einem Vorschlag oder einer formellen oder materiellen Beanstan - dung des Kontrollorgans nicht stattgegeben, schreitet das Finanzinspekto - rat aufgrund der Artikel 50 und 51 FHG ein.

Art. 12 Tätigkeitsbericht

1 Das Finanzinspektorat hinterlegt zuhanden der legislativen und exekutiven Behörde jedes Jahr auf die Maisession des Grossen Rates hin einen Tätig - keitsbericht.
8 Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausserkraftsetzung

1 Das Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat vom 9. Okto - ber 1945 wird bei Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
Art. 14
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Regle - ments.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.05.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung RO/AGS 1981 f 195 | d
199
14.01.1987 17.04.1987 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 1987 f 228 | d
236
17.05.1995 29.09.1995 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 1995 f 155,
226 | d 159, 234
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.05.1981 01.01.1982 Erstfassung RO/AGS 1981 f 195 | d
199

Art. 6 Abs. 3 14.01.1987 17.04.1987 geändert RO/AGS 1987 f 228 | d

236

Art. 6 Abs. 3 17.05.1995 29.09.1995 geändert RO/AGS 1995 f 155,

226 | d 159, 234
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