Verordnung über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei (150.713)
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Verordnung über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei Vom 15. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) v om 24. Oktober 2006 1) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Datenbanksysteme der Kantonspolizei.
2 Diese Systeme dienen a) der Bearbeitung von Personen - und Falldaten , b) der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen, c) der Erstellung und Bearbeitung von Berichten, d) der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage, e) der Dokumentation des polizeilichen Handelns.

§ 2 Zugriff

1 Die Mitarbeiten den der Kantonspolizei haben auf diejenigen Datenbanksysteme Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet die Stellen und Funktionen sowie den U m- fang ihrer Zugriffsberechtigung.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeitenden der Polizeikräfte der Gemeinden die Zugriffsberechtigung erteilen.
1) SAR 150.700

§ 3 Datensicherheit

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant trifft die für die Gewäh r- leistung der Datensic herheit notwendigen technischen und organisatorischen Mas s- nahmen.
2 Zugriffe auf die Datenbanksysteme der Kantonspolizei werden protokolliert.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordne n. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist darüber vorgängig zu informieren.

2. Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

§ 4 Daten

1 In den Datenbanksystemen der Kantonspolizei werden insbesondere folgende D a- ten bearbeitet: a) Grunddaten, b) erkennungsdienstliche Daten, c) Haftdaten, d) Fahndungsdaten, e) Fall - und Ereignisdaten, f) Asservatsdaten, g) Waffendaten, h) Journaldaten, i) Protokolldaten gemäss § 3 Abs. 2.

§ 5 Grunddaten

1 Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen oder juristischen Personen bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 4 Abs. 1 lit. b –h vorliegen.
2 Als Grunddaten einer natürlichen Person können bearbeitet werden: a) Namen, Vornamen und Aliasnamen, b) Geburtsdatum und - ort, c) Heimatort beziehungsweis e Heimatland und Aufenthaltsstatus, d) Geschlecht, e) Wohn- oder Aufenthaltsort, f) Kommunikationsmittel, g) Namen und Vornamen der Eltern, h) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsw eise des eingetragenen Partners, i) Beruf, j) Beteiligungsart am Geschehen, k) Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise.
3 Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden: a) Firma, b) Branche und Zweck, c) Sitz und Adresse, d) Organe, e) Beteiligungsart am Geschehen, f) Verbindungen.

§ 6 Erkennungsdienstliche Daten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung fol- gende Daten bearbeiten: a) Abnahmestelle, -datum und -grund, b) Ausweisdaten, c) Audio- und Videodaten, d) Signalemente und besondere Merkmale, e) Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche, f) administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA -Profilen.

§ 7 Haftdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläuf i- gen Festnahme sowie der Untersuchungs - und Sicherheitshaft folgende Daten bea r- beiten: a) Eintrittsdaten, b) Haftort und -gründe, c) Entlassungsdaten, d) zuständige Stelle, e) Transporte, f) administrative Hinweise.

§ 8 Fahndungsdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen und Ausschreibungen fol- gende Daten bearbeiten: a) Fahndungsauftrag und -grund, b) Fahndungshinweise, c) auftraggebende Stelle, d) Ausschreibungs -, Verfall - und Widerrufdaten.

§ 9 Fall - und Ereignisdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen folgende Daten bearbeiten: a) Art des Ereignisses, b) Örtlichkeit und Zeit, c) beteiligte Personen und Art der Beteiligung, d) Tatvorgehen und -mittel, e) kriminaltechnische Daten, f) Audio- und Videodaten, g) Schädigungsgrad der verletzten Personen, h) Deliktsgut und Fundsachen, i) Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung, j) Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen, k) Ausschreibungen, l) Strafanzeigen und -anträge.

§ 10 Asservatsdaten

1 Die Kantonspolizei kann Angaben über sichergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.

§ 11 Waffendaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzugs der W affengesetzgebung fo l- gende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten: a) waffentechnische Angaben, b) Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe, c) Angaben zur Sicherstellung oder Beschlagnahme von Waffen, d) Angaben zu Waffenerwerbern und -besitzern, e) An gaben zu Inhabern von Waffenbewilligungen, f) administrative Hinweise.

§ 12 Journaldaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereigni s- bewältigung folgende Journaldaten bearbeiten: a) Angaben über die meldende oder anzeig ende Person, b) Angaben über den Melde - oder Anzeigeeingang, c) Angaben zum Ereignis, d) beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
e) beteiligte Fahrzeuge, f) Tatvorgehen, g) Delikts - und Fundsachen, h) Hinweise auf Spuren, i) Gesprächsaufzeichnungen vo n Telefonie und Funk.

3. Aufbewahrungsfristen von Daten

§ 13 Grunddaten

1 Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbi n- dung zu einer anderen Datenart gemäss § 4 Abs. 1 lit. b –f mehr vorliegt.
2 Ist eine Person mit mehreren F ällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abg e- laufen ist.

§ 14 Erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft -, Fahndungs -, Fall - oder Ereignisdaten g e- speichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser D a- ten.

§ 15 Haftdaten

1 Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gel öscht.

§ 16 Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.

§ 17 Fall - und Ereignisdaten

1 Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werd en nicht gelöscht.
2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt: a) 90 Jahre für Berichte über vermisste Personen, b) 30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle, c) 25 Jahre für Verbrech en, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
d) 15 Jahre für Vergehen, e) 10 Jahre für Ereignisse ohne Delikt, für Berichte über entwichene Personen, für Berichte über vermisste und wieder aufgefundene Personen, für Berichte ohne Bezug zu einem Fall oder Ereignis, f) 3 Jahre für Übertretungen.
3 Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.
4 Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeitpunkt der Erm ittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
5 Nichtanhandnahme - und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden ve r- merkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 2 i.V.m. Absatz
3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.

§ 18 Asservatsdaten

1 Fall - oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden mit den dazugehörigen Fall - oder Ereignisdaten gelöscht.
2 Nicht fall- oder ereig nisbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der E r- fassung gelöscht.

§ 19 Waffendaten

1 Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran b e- steht, spätestens 90 Jahre nach ihrer Erfassung.

§ 20 Journaldaten

1 Journaldaten wer den zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.

4. Archivierung

§ 21 Archivierung

1 Die Kantonspolizei bietet die Daten vor ihrer Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme und langfristigen Archivierung an.
2 Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Für die Einsichtnahme in beim Staatsarchiv aufbewahrte Daten gilt das IDAG.

5. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

§ 22 Übergangsbestimmung

1 Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 13 –20 gelten auch für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden.
2 Daten, für welche die vorliegende Verordnung keine ausreichende Grundlage bi l- det oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind i nnerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.

§ 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Aarau, 15. März 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
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