Verordnung über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei  Vom 15. März 2017 (Stand 1. Mai 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Information  der  Öffentlichkeit,  den  Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) v  om 24. Oktober 2006  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
                            1   Diese  Verordnung  regelt  den  Betrieb  und  die  Benützung  der  Datenbanksysteme  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Systeme dienen  a)  der Bearbeitung von Personen  -  und Falldaten  ,  b)  der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen,  c)  der Erstellung und Bearbeitung von Berichten,  d)  der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage,  e)  der Dokumentation des polizeilichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zugriff
                            1   Die  Mitarbeiten  den  der  Kantonspolizei  haben  auf  diejenigen  Datenbanksysteme  Zugriff,  die  sie  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigen.  Die  Polizeikommandantin  oder der Polizeikommandant bezeichnet die Stellen und Funktionen sowie den U  m-  fang ihrer Zugriffsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Polizeikommandantin  oder  der  Polizeikommandant  kann  Mitarbeitenden  der  Polizeikräfte der Gemeinden die Zugriffsberechtigung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datensicherheit
                            1   Die  Polizeikommandantin  oder  der  Polizeikommandant  trifft  die  für  die  Gewäh  r-  leistung  der  Datensic  herheit  notwendigen  technischen  und  organisatorischen  Mas  s-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zugriffe auf die Datenbanksysteme der Kantonspolizei werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Polizeikommandantin  oder  der  Polizeikommandant  kann  die  Auswertung  der  Protokollierung  der  Zugriffe  anordne  n.  Die  beauftragte  Person  für  Öffentlichkeit  und Datenschutz ist darüber vorgängig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
§ 4 Daten
                            1   In den Datenbanksystemen der Kantonspolizei werden insbesondere folgende D  a-  ten bearbeitet:  a)  Grunddaten,  b)  erkennungsdienstliche Daten,  c)  Haftdaten,  d)  Fahndungsdaten,  e)  Fall  -  und Ereignisdaten,  f)  Asservatsdaten,  g)  Waffendaten,  h)  Journaldaten,  i)  Protokolldaten gemäss § 3 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grunddaten
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  Grunddaten  zu  natürlichen  oder  juristischen  Personen  bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 4 Abs. 1 lit. b  –h vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Grunddaten einer natürlichen Person können bearbeitet werden:  a)  Namen, Vornamen und Aliasnamen,  b)  Geburtsdatum und -  ort,  c)  Heimatort beziehungsweis  e Heimatland und Aufenthaltsstatus,  d)  Geschlecht,  e)  Wohn-  oder Aufenthaltsort,  f)  Kommunikationsmittel,  g)  Namen und Vornamen der Eltern,  h)  Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder  der eingetragenen Partnerin beziehungsw  eise des eingetragenen Partners,  i)  Beruf,  j)  Beteiligungsart am Geschehen,  k)  Verbindungen sowie Personen-   und Fahndungshinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden:  a)  Firma,  b)  Branche und Zweck,  c)  Sitz und Adresse,  d)  Organe,  e)  Beteiligungsart am Geschehen,  f)  Verbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erkennungsdienstliche Daten
                            1   Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung fol-  gende Daten bearbeiten:  a)  Abnahmestelle,  -datum und -grund,  b)  Ausweisdaten,  c)  Audio-  und Videodaten,  d)  Signalemente und besondere Merkmale,  e)  Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche,  f)  administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA  -Profilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Haftdaten
                            1   Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläuf  i-  gen Festnahme sowie der Untersuchungs  -   und Sicherheitshaft folgende Daten bea  r-  beiten:  a)  Eintrittsdaten,  b)  Haftort und -gründe,  c)  Entlassungsdaten,  d)  zuständige Stelle,  e)  Transporte,  f)  administrative Hinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fahndungsdaten
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  im  Rahmen  von  Fahndungen  und  Ausschreibungen  fol-  gende Daten bearbeiten:  a)  Fahndungsauftrag und -grund,  b)  Fahndungshinweise,  c)  auftraggebende Stelle,  d)  Ausschreibungs  -, Verfall  -  und Widerrufdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fall - und Ereignisdaten
                            1   Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen  folgende Daten bearbeiten:  a)  Art des Ereignisses,  b)  Örtlichkeit und Zeit,  c)  beteiligte Personen und Art der Beteiligung,  d)  Tatvorgehen und -mittel,  e)  kriminaltechnische Daten,  f)  Audio-  und Videodaten,  g)  Schädigungsgrad der verletzten Personen,  h)  Deliktsgut und Fundsachen,  i)  Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung,  j)  Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen,  k)  Ausschreibungen,  l)  Strafanzeigen  und  -anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Asservatsdaten
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  Angaben  über  sichergestellte  Sachen  und  festgestellte  Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Waffendaten
                            1   Die  Kantonspolizei  kann  im  Rahmen  des  Vollzugs  der  W  affengesetzgebung  fo  l-  gende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten:  a)  waffentechnische Angaben,  b)  Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe,  c)  Angaben zur Sicherstellung oder Beschlagnahme von Waffen,  d)  Angaben zu Waffenerwerbern und -besitzern,  e)  An  gaben zu Inhabern von Waffenbewilligungen,  f)  administrative Hinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Journaldaten
                            1   Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereigni  s-  bewältigung folgende Journaldaten bearbeiten:  a)  Angaben über die meldende oder anzeig  ende Person,  b)  Angaben über den Melde  -  oder Anzeigeeingang,  c)  Angaben zum Ereignis,  d)  beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beteiligte Fahrzeuge,  f)  Tatvorgehen,  g)  Delikts  -  und Fundsachen,  h)  Hinweise auf Spuren,  i)  Gesprächsaufzeichnungen vo  n Telefonie und Funk.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufbewahrungsfristen von Daten
§ 13 Grunddaten
                            1   Grunddaten  werden  spätestens  nach  sechs  Monaten  gelöscht,  wenn  keine  Verbi  n-  dung zu einer anderen Datenart gemäss § 4 Abs. 1 lit. b  –f mehr vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  Person  mit  mehreren  F  ällen  oder  Ereignissen  erfasst,  bleiben  sämtliche  Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abg  e-  laufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erkennungsdienstliche Daten
                            1   Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn  zu  diesem  Zeitpunkt  noch  Haft  -,  Fahndungs  -,  Fall  -   oder  Ereignisdaten  g  e-  speichert  sind,  verlängert  sich  die  Aufbewahrungsfrist  bis  zur  Löschung  dieser  D  a-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftdaten
                            1   Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gel  öscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fahndungsdaten
                            1   Fahndungsdaten  werden  mit  Eintritt  der  Verfolgungsverjährung,  spätestens  zehn  Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fall - und Ereignisdaten
                            1   Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werd  en nicht gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufbewahrungsfrist beträgt:  a)  90 Jahre für Berichte über vermisste Personen,  b)  30  Jahre  für  Delikte,  die  mit  lebenslanger  Freiheitsstrafe  bedroht  sind  sowie  für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle,  c)  25  Jahre  für  Verbrech  en,  die  nicht  mit  lebenslanger  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  15 Jahre für Vergehen,  e)  10  Jahre  für  Ereignisse  ohne  Delikt,  für  Berichte  über  entwichene  Personen,  für  Berichte  über  vermisste  und  wieder  aufgefundene  Personen,  für  Berichte  ohne Bezug zu einem Fall oder Ereignis,  f)  3 Jahre für Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Delikten  mit  unbekannter  Täterschaft  beginnt  die  Frist  gemäss  Absatz  2  zum  Tatzeitpunkt zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Delikten  mit  bekannter  Täterschaft  beginnt  die  Frist  gemäss  Absatz  2  zum  Zeitpunkt der Erm  ittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nichtanhandnahme  -   und  Einstellungsverfügungen  sowie  Freisprüche  werden  ve  r-  merkt.  Die  Daten  werden  nach  Ablauf  von  5  Jahren  ab  Rechtskraft  der  Entscheide  gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist  gemäss Absatz 2 i.V.m. Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Asservatsdaten
                            1   Fall  -   oder  ereignisbezogene  Asservatsdaten  werden  mit  den  dazugehörigen  Fall  -  oder Ereignisdaten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht  fall-  oder  ereig  nisbezogene  Asservatsdaten  werden  zehn  Jahre  nach  der  E  r-  fassung gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Waffendaten
                            1   Waffendaten  werden  gelöscht,  wenn  kein  polizeiliches  Interesse  mehr  daran  b  e-  steht, spätestens 90 Jahre nach ihrer Erfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Journaldaten
                            1   Journaldaten wer  den zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Archivierung
§ 21 Archivierung
                            1   Die  Kantonspolizei  bietet  die  Daten  vor  ihrer  Löschung  dem  Staatsarchiv  zur  Übernahme und langfristigen Archivierung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten   die für die Gewährleistung  der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Einsichtnahme in beim Staatsarchiv aufbewahrte Daten gilt das IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
§ 22 Übergangsbestimmung
                            1   Die    Aufbewahrungsfristen  gemäss  den  §§  13  –20  gelten  auch  für  Daten,   die  vor  Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Daten,  für  welche  die  vorliegende  Verordnung  keine  ausreichende  Grundlage  bi  l-  det  oder  deren  Aufbewahrungsfrist  abgelaufen  ist,  sind  i  nnerhalb  von  zwei  Jahren  seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1.   Mai 2017 in Kraft.  Aarau, 15. März 2017  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO