Verordnung über die Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte L... (428.523)
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Verordnung über die Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung (V Datenbearbeitung Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung) Vom 15. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 18a de s Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Daten- schutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Datenbearbeitung

1 Diese Verordnung regelt die automatisierte Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung, insbesondere zur Erhebung und Überprüfung des Individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) von erwachsenen Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetz es über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen B e- treuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 2) (teilnehmende Ei n- ric htungen).
2 Die Datenbearbeitung dient a) der Erhebung und Überprüfung des Betreuungsbedarfs im Einstufungssystem IBB, b) der Durchführung und Evaluation der Testphase, c) der Durchführung von interkantonalen Vergleichen (Benchmarking), d) als Grundlage für die Erstellung von Bedarfsprognosen.

§ 2 Datenbearbeitungssystem

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bet reibt ein Datenbearbei- tungssystem.
1) SAR 150.700
2) SAR 428.500
2 Im Datenbearbeitungssystem werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet von: a) erwachsenen Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in teilne h- menden Einrichtungen, b) teilnehmenden Einrichtungen, c) Mitarbeitenden von teilnehmenden Einrichtungen.
3 Die Personendaten gemäss Absatz 2 sind im Anhang festgelegt.

§ 3 Datenerhebung und -bearbeitung

1 Die teilnehmenden Einrichtungen erfassen die Per sonendaten zur Erhebung des IBB und übermitteln diese an das BKS gemäss Vorgaben in den Leistungsvereinba- rungen gemäss § 19 Betreuungsgesetz.
2 Die teilnehmenden Einrichtungen stellen die Einhaltung des Datenschutzes sicher, insbesondere durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen.
3 Die teilnehmenden Einrichtungen und das BKS können Dritte mit der Erhebung des IBB und dessen Überprüfung (Audit) beauftragen. Mit Dritten ist ein vertragl i- cher Datenschutzrevers abzuschliessen.

§ 4 Auswertung der Daten und Berichterstattung

1 Das BKS wertet die erhobenen Daten aus.
2 Es ist berechtigt, folgenden Stellen diese Daten und entsprechende Berichte zur Verfügung zu stellen: a) teilnehmenden Einrichtungen, b) Behörden anderer Kantone, die Einrichtunge n nach dem Einstufungssystem IBB finanzieren.
3 Bei der Datenweitergabe gemäss Absatz 2 werden die Personendaten von natürlichen Personen anonymisiert.

§ 5 Verantwortlichkeit und Datensicherheit

1 Das BKS ist für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betr ieb des Datenbearbei- tungssystems verantwortlich.
2 Es schützt das Datenbearbeitungssystem mit angemessenen organisatorischen und technischen Mitteln vor Datenverlust und -missbrauch.

§ 6 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
2 Sie gilt längstens bis zum 30. April 2022. Aarau, 15. März 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Anhang 1 (Stand 1. Mai 2017) Datenkatalog Die Erhebung des Individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) wird jährlich und bei Bedarf bei den anerkannten Einrichtungen gemäss § 1 Abs. 1 durchgeführt. Dabei wird der Betreuungsaufwand eines Klienten für jede beanspruchte Leistung anhand eines Fragebogens ( IBB-Indikatorenraster) bewertet. Je nach Leistungsart (Tagesstruktur /Wohnen) und Beeinträchtigungsart (geistig/ körperlich oder psychisch) wird einer der vier Fragebögen verwendet, die sich jeweils in zwei Blöcke auf teilen : 1. Stammdaten, 2. Grundlagen des individuellen Betreuungsbedarfs:

1. Stammdaten

Merkmal Tagesstruktur Wohnen GB/KB PB GB/KB PB a) Einrichtung (Name) x x x x b) Name x x x x c) Vorname x x x x d) Geburtsdatum x x x x e) Sozial - versicherungs - nummer x x x x f) ausserkantonaler Aufenthalt (ja/ nein) x x x x g) Hilflosen - entschädigung (HE - Stufe) x x x x h) Rollstuhl (ja/ nein) x x x x i) Transport (ja/nein) x x
1 Anhang zur Verordnung über die Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung (V Datenbearbeitung Bedarfsgerechte Leistungsab gel - tung ) vom 15. März 2017 (SAR 428.523 )
Merkmal Tagesstruktur Wohnen GB/KB PB GB/KB PB j) Kategorie (Rente) x x x x k) Vereinbarte Aufenthaltstage x x l) Wohnhaft in anerkannter Einrichtung (ja/ nein) x x x x m) Betreuung beim Mittagessen (ja/nein) x x n) Lohnbezug x x o ) Mitarbeiter, der Rating vornahm x x x x p ) Datum des Ratings x x x x q ) Eintrittsdatum x x x x r ) letzte IBB - Gesamteinstufung x x x x GB/KB geistige und/oder körperliche Beeinträchtigung PB psychische Beeinträchtigung x Merkmal wird für diese Leistungsart erhoben

2. Grundlagen des individuellen Betreuungsbedarfs

Die in den nachfolgenden Tabellen angegebene Nummer (Nr.) entspricht der Fragenummer pro Indikator im jeweiligen Fragebogen. Pro Indikator wird der Betreuungsaufwand bewertet. Kursiv dargestellt werden Kapitelüberschriften mit Unterfragen.

2.1. Tagesstrukt ur

Nr. GB/KB PB
1 . Anleitung (u.a. Arbeits - und Beschäftigungsabläufe)
2 . Einrichtung des A rbeits - und Beschäftigungsplatzes
3 . Unterstützung/Begleitung bei der Ausführung von Tätigkeiten
4 . Kontrolle der Arbeitsqualität und Feedback
5 . Stabilität/Sicherheit/Krisenmanagement

5.1 Aggressives Verhalten und Nähe - /

Distanz probleme Umgang mit Sucht

5.2 Zwangsmassnahmen und Verhaltens -

auffälligkeiten Nähe - /Distanzprobleme

5.3 Massnahmen zum Schutz des Klienten Umgang mit Krankheitssymptome n und

deren Auswirkungen
6 . Pflege/Hygiene/Verpflegung

6.1 Medizinische Massnahmen Körperpflege/adäquate Erscheinung und

medizinische Massnahmen

6.2 Zwischenmahlzeiten

7 . Arbeitsfähigkeit/Lebensbewältigung

7.1 Arbeits - und Handlungs fähigkeit wiederherstellen

7.2 Hilfestellungen zur Lebensbewältigung

2.2. Wohnen

Nr. GB/KB PB
1 . Grundpflege/medizinische Behandlungspflege und Ernährung

1.1 Körperpflege Krankheits einsicht/ Kontrolle

Medikamenten einnahme

1.2 medizinische Massnahmen Koordinations aufwand

1.3 Ernährung Körperpflege

2 . Bekleidung und Mobilität

2.1 Ankleidung Arbeitsweg und Behördengänge

2.2 Körpermobilität

2.3 Mobilität innerhalb Wohngruppe

2.4 Mobilität ausserhalb Wohngruppe

3 . Lebenstechniken

3.1 Unterstützung und Begleitung bei Tätigkeiten

3.2 Freizeitgestaltung Zusammenleben und soziale Integration

3.3 Förderplanung

3.4 Freizeitgestaltung

3.5 administrative Aufgaben

3.6 Regeleinhaltung und Struktur

4 . Sicherheit und Stabilität

4.1 Aggressives Verhalten Nachtbetreuung

4.2 Zwangs massnahmen

4.3 Nachtbetreuung

5 . Psychische Beeinträchtigungen, deviantes Verhalten und Suchtverhalten

5.1 gewalttätige Konfliktsituationen Umgang mit Sucht

5.2 Nähe - /Distanzprobleme

5.3 Verhaltensauffälligkeiten Umgang mit Krankheitssymptome n und

deren Auswirkungen

5.4 deviantes Sexualverhalten

GB/KB geistige und/oder körperliche Beeinträchtigung PB psychische Beeinträchtigung
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