Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (153.313)
CH - AG

Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) Vom 16. Oktober 2013 (Stand 30. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organi sationsgesetz) vom 26. März 1985 1 ) sowie § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) , beschliesst:

1. Organisation

§ 1 Stellung

1 Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstell e des Regierungsrats in Rechtsfra- gen.
2 Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
3 Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.
1 ) SAR 153.100
2 ) SAR 271.200

2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege

§ 2 Grundsatz

1 De r Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen * a) * den Entscheid eines Departements richtet, b) * den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf eine r verbindlichen Wei- sung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Be- schwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird, c) * den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin ode r der Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
2 Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Be- schwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die An- tragstellung an den R egierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten. *

§ 3 Verfahrensleitung

1 Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Be- schwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notw endigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.

§ 4 Expertisen

1 Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen an- ordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000. – , ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungs- weise des Staatsschreibers einzuholen.

§ 5 Beratungen

1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Ver- handlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.
2 Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dis-

§ 6 Delegierte Entscheide und Angelegenheiten

1 Der Rechtsdienst a) erklärt den V erzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen, b) fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid, c) erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung, d) fällt Teil - oder Zwischenentscheide, e) fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens - und Parteikosten, f) legt die Höhe der Parteikosten fest, g) erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmitte linstanzen, wenn er das Be- schwerdeverfahren instruiert hat.
2 In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsr at zum Entscheid unterbreitet werden.

3. Rechtsberatung des Regierungsrats

§ 7 Prüfungsrecht

1 Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtli- chen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.

§ 8 Beratung, Mitberichts verfahren

1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist bef ugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
2 Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regie- rungsrat zum Mitbericht zuzuste llen.

§ 9 Akzessorische Normenkontrolle

1 anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren
2 Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
3 Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regie- rungsrat Antrag.

4. Schlussbestimmung

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Aarau, 16. Oktober 2013 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1 geände rt AGS 2019/7 - 21

11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2019/7 - 21

11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2019/7 - 21

11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2019/7 - 21

11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 2 geän dert AGS 2019/7 - 21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 11.12.2019 30.12.2019 geändert AGS 2019/7 - 21

§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt AGS 2019/7 - 21

§ 2 Abs. 1, lit. b) 1 1.12.2019 30.12.2019 eingefügt AGS 2019/7 - 21

§ 2 Abs. 1, lit. c) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt AGS 2019/7 - 21

§ 2 Abs. 2 11.12.2019 30.12.2019 geändert AGS 2019/7 - 21

Markierungen
Leseansicht