Beschluss betreffend die Ortssanierung
- 1 - Beschluss betreffend die Ortssanierung vom 2. April 1964 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; eingesehen das Dekret vom 23. Juni 1959 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; eingesehen Artikel 85 des Gesetzes vom 18. November über das öffentliche Gesundheitswesen; eingesehen Artikel 178 des Finanzgesetzes vom 6. Februar 1960; nach Konsultierung des Gesundheitsrates; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Die Ortssanierung im Sinne dieses Beschlusses umfasst sämtliche
Massnahmen, die getroffen werden müssen, um eine hygienisch einwandfreie Abfuhr und Behandlung der öffentlichen oder privaten Abwässer, des Kehrichts, der Industrie-Abfälle usw. zu gewährleisten.
Art. 2 Die Ortssanierungs-Massnahmen werden getroffen, um die öffentliche
Gesundheit zu schützen, jede Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie jede Verunstaltung des Landschaftsbildes zu verhindern.
Art. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, einen selbständigen, kommunalen oder
interkommunalen Sanierungsdienst einzurichten. Die Betriebsrechnungen des Abwasserkanalisationsnetzes und der Abwasserreinigungsanlagen sind getrennt von denen des Müllabfuhrdienstes und der Aufbereitungsanlage für Haus- oder Industriemüll zu führen.
2. Kapitel: Öffentliche Kanalisation
Art. 4 Soweit als möglich und in den durch den Bebauungsplan begrenzten und
bestimmten Bauzonen erstellt die Gemeinde die Abwasserkanalisation, um die Ableitung der Regen- und Abwässer aus öffentlichem und privaten Eigentum zu gewährleisten.
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Art. 5 Die Erstellungskosten der öffentlichen Abwasserkanalisation gehen zu Lasten
der Gemeinde. Wenn Privatinteressen eine bedeutende Verlängerung einer Kanalisation erfordern, so kann die Gemeinde von den Interessenten eine Beteiligung an den Baukosten verlangen, ohne Beeinträchtigung der Zahlung der üblichen Gebühren.
Art. 6 Die Gemeinde ist berechtigt, eine Abwasserkanalisation gegen Entschädigung
über Privatboden zu führen, sofern sie hiefür nicht öffentlichen Boden benutzen kann. Für den Erwerb der Durchgangsrechte ist das im Gesetz vom
21. Dezember 1887 betreffend die Enteignung aus Gründen öffentlichen Nutzens vorgesehene Verfahren anwendbar.
Art. 7 Ist eine im Baulinienplan vorgesehene Strasse noch nicht erstellt, darf die
Gemeinde öffentliche Kanalisationen auf dem für diese Strasse vorgesehenen Boden erstellen lassen, gegen Vergütung der Schäden, die durch die Arbeiten verursacht werden.
Art. 8 Der Unterhalt der öffentlichen Abwasserkanalisationen geht zu Lasten der
Gemeinde.
3. Kapitel: Private Abwasserkanalisation - Anschlusspflicht
Art. 9 Die Privatkanalisationen verbinden die Grundstücke mit den öffentlichen
Kanalisationen. Sie werden von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke erstellt, unterhalten und gereinigt.
Art. 10 Kein Eigentümer kann seine Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
zuführen, ohne bei der Gemeindeverwaltung ein Gesuch gestellt zu haben. Das Gesuch muss schriftlich gestellt werden, und die Anschlussarbeiten dürfen erst nach Erhalt einer ebenfalls schriftlichen Bewilligung in Angriff genommen werden. Diese Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass die Abwässer eine Vorreinigung erfahren haben.
Art. 11 In den Quartieren, die mit Abwasserkanalisationen versehen sind, müssen die
Eigentümer die Regen- und Abwässer ihrer Grundstücke den öffentlichen Sammelkanälen zuführen.
Art. 12 Überall, wo die Gemeinde das Trennsystem eingeführt hat, müssen die
Grundstückeigentümer ihre Regen- und Abwässer getrennt den öffentlichen Kanalisationen zuführen. Die eventuellen Abänderungskosten fallen zu Lasten
- 3 - des Grundstückeigentümers.
Art. 13 Die Notwendigkeit, die Abwässer eines Grundstückes mittels Pumpen einer
öffentlichen Kanalisation zuzuführen, bildet keinen Grund, den Anschluss nicht auszuführen.
Art. 14 Die Landwirtschafts- und Gartenbetriebe können von dieser Anschlusspflicht
befreit werden, sofern ihre Abwässer in genügend grossen, undurchlässigen Jauchegruben ohne Überlauf gesammelt und periodisch für die Kulturen verwendet werden.
Art. 15 Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwässer einer öffentlichen
Kanalisation zuzuführen ohne Nachbarboden zu benützen, so ist der Besitzer dieses Terrains verpflichtet, das Durchführen der Privatkanalisation zu erlauben, dies gegen volle Vorentschädigung gemäss den Bestimmungen des
Artikels 691 des Zivilgesetzbuches. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden.
Art. 16 Wer auf einer festgesetzten Baulinie bauen will und an eine Strasse angrenzt,
in der noch keine öffentliche Kanalisation besteht, hat das Recht, provisorisch die Abwässer seines Eigentums gegen eine angemessene Entschädigung über die Nachbargrundstücke bis zur nächsten öffentlichen Kanalisation zu führen. Sobald die neue öffentliche Abwasserkanalisation erstellt ist, haben die Eigentümer von provisorisch belastetem Grund das Recht, das Versetzen der Privatkanalisation und deren Anschluss an die neue Kanalisation zu verlangen.
Art. 17 Eigentümer von Privatkanalisationen haben sämtliche baulichen Massnahmen
(Einbetonierung, Gefälle, Rückstauklappen usw.) zu treffen, um ihre Beschädigung und das Zurückfliessen der Abwässer in die Gebäude zu verhindern, auch wenn die öffentliche Kanalisation unter Druck steht. Privatkanalisationen müssen zudem ganz dicht sein.
Art. 18 Eigentümer von Privatkanalisationen sind gegenüber Dritten oder der
Gemeinde für Schäden, die ihre Anlage verursachen könnte, verantwortlich.
Art. 19 Boden ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu verlangen, welche ihren
Entscheid ebenfalls schriftlich mitzuteilen hat.
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Art. 20 Auf öffentlichem Boden werden Privatkanalisationen auf Zusehen hin erstellt,
und die Gemeinde kann das Trassee bestimmen.
Art. 21 Die Privatkanalisationen auf öffentlichem Boden sind so zu erstellen, dass
eine intensive Benützung des Bodens sie nicht beschädigen kann.
Art. 22 Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die von Dritten an
Privatkanalisationen auf öffentlichem Boden verursacht werden könnten.
Art. 23 Vor dem Auffüllen des Grabens einer privaten Kanalisation auf öffentlichem
Boden muss der Eigentümer die Qualität des zu verwendenden Auffüllmaterials durch die Gemeindebehörde kontrollieren lassen.
Art. 24 Die Gemeindebehörde ist jederzeit berechtigt, die privaten Kanalisationen zu
prüfen und zu verlangen, dass festgestellte Mängel behoben werden. Sie selbst oder ihre Vertreter haben jederzeit Zugang zu den Kanalisationen. Sie bestimmt die Kontrolltaxe der privaten Kanalisationen. Die Mitwirkung der Vertreter der Gemeinde zieht nicht die Verantwortlichkeit letzterer nach sich.
Art. 25 Die Gemeinde kann Eigentümer von Privatkanalisationen verpflichten, diese
auf eigene Kosten zu reparieren oder neu zu erstellen, wenn sie infolge von Konstruktionsfehlern oder mangelhaften Unterhalt nicht den Vorschriften der öffentlichen Gesundheit entsprechen oder das gute Funktionieren der öffentlichen Kanalisation beeinträchtigen sollten. Gehört diese Kanalisation mehreren Eigentümern, werden die Kosten entsprechend den Besitzverhältnissen aufgeteilt.
4. Kapitel: Vorbehandlung
Art. 26 Die zu den Kanalisationen geführten Abwässer dürfen weder diese noch die
Abwasserreinigungsanlagen beschädigen, weder den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen stören noch Flora und Fauna gefährden. Es ist vor allem verboten, mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen folgende Substanzen zuzuführen: a) Gase und Dämpfe; b) Giftige, explosive, brennbare oder radioaktive Substanzen; c) Übelriechende Stoffe; d) Jauche aus Fall-WC, Ställen oder Misthöfen; e) Flüssigkeiten aus Komposthaufen oder Futtersilos; f) Harte Abfälle, die zu Verstopfung der Kanalisationen führen könnten: Sand, Abbruchmaterial, Müll, Asche, Schlacke, Küchen- und Metzgereiabfälle, Lumpen Rückstände aus Entsandern, Klärgruben Öl-
- 5 - und Fettabscheidern; g) Viskose Substanzen wie Teer, Bitum, Bitum- und Teeremulsionen usw.; h) Benzin, Öle, Fette; i) Grosse Flüssigkeitsmengen mit einer Temperatur von mehr als 40° C ; j) Säure oder Alkalilösungen in schädlicher Konzentration (höher als 1/2 ‰
Art. 27 Die Gemeinde bestimmt den Reinigungsgrad, den die Abwässer haben
müssen, bevor sie den öffentlichen Kanalisationen zugeführt werden und verlangt gegebenenfalls den Bau einer privaten Abwasserreinigungsanlage. Die Gemeinde kann die Kontrolle und Analyse des eingeführten Abwassers vorschreiben. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers.
Art. 28 Jeder Bau sowie jede Abänderung oder Reparatur einer privaten
Abwasserreinigungsanlage, Grube, Abscheider oder Entsander ist einer Bewilligung der Gemeindebehörde unterstellt. Das Bewilligungsgesuch muss von den zu gutem Verständnis des Projektes nötigen Plänen sowie von den Berechnungen, welche die genügende Dimensionierung des Werkes beweisen, begleitet werden. Die Bauarbeiten müssen den bewilligten Plänen entsprechend ausgeführt werden. Ohne Bewilligung der zuständigen Behörde darf keine Abänderung getroffen werden. Diese kann eine Expertise von neutraler Instanz auf Kosten des Gesuchstellers verlangen.
Art. 29 Die Bau- und Betriebskosten privater Abwasserreinigungsanlagen, Gruben,
Abscheider und Entsander usw. gehen zu Lasten des Eigentümers der angeschlossenen Gebäulichkeit. Die in diesen Anlagen zurückbleibenden Rückstände müssen neutralisiert und abgeführt werden.
Art. 30 Die Gemeinde kann von den Gebäudeeigentümern, deren Abwässer oder
Rückstände am Kanalisationsnetz Schaden angerichtet, den guten Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage beeinträchtig oder eine unzuverlässige Verunreinigung verursacht haben, Schadenersatz verlangen.
5. Kapitel: Anschlüsse
Art. 31 Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Gemeindebehörde oder von deren
zuständigen Dienst eine öffentliche Abwasserkanalisation anzubohren, zu durchqueren, abzuändern oder zu zerstören.
Art. 32 Unternimmt die Gemeinde den Bau oder die Abänderung einer
Abwasserkanalisation, müssen die Eigentümer der angrenzenden Gebäude gleichzeitig und auf eigene Kosten ihren Privatanschluss ausführen.
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Art. 33 Kann sich ein Eigentümer nicht in einem Kontrollschacht am
Kanalisationsnetz anschliessen, muss er beim Anschluss einen solchen erstellen. Der Durchmesser der Kontrollschächte beträgt 60 cm bei einer Tiefe von weniger als 150 cm und 80 cm bei einer Tiefe von über 150 cm. Diese Kontrollschächte müssen mit einem Gussdeckel von 60 cm Durchmesser versehen werden und befahrbar sein.
Art. 34 Die Anschlussarbeiten einer Privatkanalisation an die öffentliche Kanalisation
können vom zuständigen Dienst der Gemeindebehörde auf Kosten des Eigentümers der Privatkanalisation ausgeführt werden.
Art. 35 Die Gemeindebehörde kann den Bau eines Kontrollschachtes an der Stelle
verlangen, an der die Privatkanalisation öffentlichen Boden betritt.
Art. 36 Die Gemeindebehörde kann betreffend die Ausführung der Anschlüsse von
privaten an öffentliche Kanalisationen eigene Bestimmungen erlassen. Diese sind dem Sanitätsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
6. Kapitel: Sanitäre Bestimmungen
Art. 37 Das Ableiten auch von gereinigten Abwässern aus Spitälern, medizinischen
Anstalten, Industrie und Gewerbe durch Sickerschächte oder Bodenfilter in den Boden ist ohne Bewilligung des kantonalen Gewässerschutzamtes verboten.
Art. 38 Das Entleerungsmaterial aus Gruben, Abscheidern oder andern
Abwasserreinigungsanlagen darf nur auf den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen abgelagert werden. Die Gemeindebehörde kann jedoch verlangen, dass diese Rückstände auf Kosten des Interessenten vernichtet werden.
Art. 39 Die Gemeindebehörde hat für die in Gruben oder Abscheidern
zurückbehaltenen Stoffe wie Schlamm, Fett, Öl usw. einen Abfuhrdienst zu organisieren; für das Ausleeren kann eine Gebühr erhoben werden, die nach den effektiven Kosten der Arbeit berechnet wird.
Art. 40 Die Gemeindebehörde hat durch ihren zuständigen Dienst die Kontrolle der
privaten Abwasserreinigungsanlagen auszuführen.
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Art. 41 Die Gemeindebehörde hat Eigentümer von Privatanlagen, deren Funktionieren
nicht mehr den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit entspricht oder die den guten Lauf der Abwasserkanalisation oder öffentlichen Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen, zu zwingen, ihre Anlage wieder instand zu setzen oder neu zu erstellen, und dies auf eigene Kosten. Sind diese Anlagen Eigentum mehrerer Besitzer, fallen die Unterhaltungskosten jedem proportionell seinem Interesse zu.
Art. 42 Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe von Wohnbauten Abwässer oder
Grubeninhalte zur Bewässerung von Gärten, Rasen oder anderer Kulturen zu verwenden.
Art. 43 Sickerschächte und Bodenfilter dürfen nur mit Bewilligung der
Gemeindebehörde erstellt werden. Die Eigentümer bleiben aber trotzdem allein verantwortlich für Schäden, die diese Einrichtungen gegenüber Dritten verursachen könnten. Die Gemeindebehörde kann aus hygienischen oder Sicherheitsgründen gewisse Bedingungen stellen oder das Entfernen der beanstandeten Anlagen verlangen.
Art. 44 Ist es unmöglich, ohne hohe Kosten Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
zuzuführen, kann der Staat die Bewilligung erteilen, diese in ein öffentliches Gewässer einzuleiten. Vor jeder Zufuhr sind diese Abgänge in einer besondern Reinigungsanlage, die vom Gewässerschutzamt bewilligt ist, zu reinigen. Klärgruben allein sind in der Regel untersagt.
7. Kapitel: Anschluss- und Reinigungsgebühr
Art. 45 Die Gemeinde kann die Grundeigentümer verhalten, sich an den Bau- und
Betriebskosten der Ableit- und Reinigungsanlage zu beteiligen.
Art. 46 Die Gemeinde kann hiezu folgende Gebühren erheben
a) Anschlussgebühr, fällig im Moment des Anschlusses der Privatkanalisation an das öffentliche Netz; b) Jahresabonnement, zu entrichten von jedem Gebäudeeigentümer, der am öffentlichen Netz angeschlossen ist, sowie all jenen, die durch ihre Abgänge das oberflächliche oder unterirdische Wasser verunreinigen.
Art. 47 Von den in Artikel 46, Lit. a und b vorgesehenen Gebühren können nur die
Eigentümer befreit werden, die ihre Abgänge vor der Einmündung in oberflächliche oder unterirdische Gewässer vollständig reinigen.
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Art. 48 Die von den Eigentümern verlangten Gebühren sind auf Grund des
Katasterwertes des Gebäudes oder des Wasserverbrauchs oder auf Grund beider zusammen zu berechnen.
Art. 49 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren. Diese
Gebühren müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
Art. 50 Der Erlös der in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
des öffentlichen Abwasserkanalisationsnetzes und der Abwasserreinigungsanlage nötigen Summen nicht übersteigen. Die Zinsen und Amortisationen des angelegten Kapitals, abzüglich Bundes- und Kantonssubventionen, werden als Betriebskosten betrachtet.
Art. 51 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
Finanzplanes die Gemeinde ermächtigen, durch Erhebung der in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren einen Fonds für den Bau von Abwasserableit- und Reinigungsanlagen zu gründen.
Art. 52 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
der Betriebsabrechnung der vorgesehenen öffentlichen Abwasserableit- und Reinigungsanlagen kontrollieren lassen.
8. Kapitel: Sammlung und Müllaufbereitung
Art. 53 Die Gemeinde ist verpflichtet, in den Ortschaften einen Kehrichtabfuhrdienst
einzurichten. Sie kann auch Gewerbe- und Industriemüll sammeln.
Art. 54 Die besondern Vorschriften betreffend Einrichtung und Betrieb dieses
öffentlichen Dienstes sind vom Gemeinderat festzusetzen. Er kann unter andern jedem Einzelnen das Modell der Kehrichtkübel vorschreiben sowie den Aufstellort der Kübel und den Sammelfahrplan bestimmen.
Art. 55 Die Gemeinde ist verpflichtet, der Bevölkerung einen
Kehrichtablagerungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Wahl des Standortes dieser Ablage muss vom kantonalen Gewässerschutzamt bewilligt werden.
Art. 56 Die öffentliche Ablage muss von der Gemeinde unterhalten werden, damit
Geruch- und Rauchbildung vermieden und die Umgebung nicht belästigt wird.
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Art. 57 Die Gemeinde ist ermächtigt, für das Sammeln, die Ablagerung und
Aufbereitung des Haus- und Industriemülls Gebühren zu erheben, die von denjenigen zu entrichten sind, die sich diesen Dienst zu Nutze machen.
Art. 58 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren. Die
Tarife müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
Art. 59 Die zu erhebende Gebühr ist pro Gebäude zu berechnen, indem man in der
Regel seiner Grösse Rechnung trägt.
Art. 60 Der Erlös der in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
des Abfuhrdienstes und die Aufbereitung des Kehrichts notwendigen Summen nicht überschreiten. Zinsen und Amortisationen des angelegten Kapitals, abzüglich Bundes- und Kantonssubventionen, werden als Betriebskosten betrachtet.
Art. 61 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
Finanzplanes die Gemeinde ermächtigen, durch Erhebung der in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren einen Fonds für den zukünftigen Bau einer Müllaufbereitungsanlage zu gründen.
Art. 62 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
der Betriebsabrechnung von Müllaufbereitungsanlagen kontrollieren lassen.
9. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 63 Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden gemäss
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewäs- ser gegen die Verunreinigung und des kantonalen Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen geahndet.
Art. 64 Alle Bussen für Widerhandlung gegen den vorliegenden Beschluss werden
vom Sanitätsdepartement ausgesprochen. Der Rekurs beim Staatsrat bleibt vorbehalten. Er muss innert 20 Tagen nach Anzeige der Strafe durch Einreichung einer Begründung auf gestempeltem Papier in Doppel erfolgen.
Art. 65 Die vom Staatsrat bewilligten Gemeindereglemente betreffend
Abwasserkanalisation und Kehrichtabfuhr-Dienst können in Kraft bleiben, soweit sie dem vorliegenden Beschluss entsprechen. Es wird den Gemeinden
- 10 - nach Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt, um Vorschriften betreffend Abwasserkanalisation, Abfuhrdienst, Entleeren von Gruben, Entsandern, Öl- und Benzinabscheidern zu erlassen. Diese Vorschriften müssen dem Sanitätsdepartement zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 66 Gegen jede Verfügung des Gemeinderates, erlassen in Anwendung
vorliegenden Beschlusses, kann beim Staatsrat Einspruch erhoben werden. Dieser hat innert 20 Tagen nach Anzeige des Gemeindebeschlusses durch Einreichung einer Begründung auf gestempeltem Papier in Doppel zu erfolgen.
Art. 67 Der vorliegende Beschluss hebt auf und ersetzt alle andern Bestimmungen,
die zu ihm in Widerspruch stehen.
Art. 68 Das Sanitätsdepartement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses, der
sofort in Kraft tritt, betraut. So beschlossen in der Staatsratssitzung vom 2. April 1964 in Sitten. Der Präsident des Staatsrates: M. Gard Der Staatskanzler: N. Roten
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