Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrech
                            Verordnung  über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV)  Vom 25. September 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 18 Abs. 7, 22 Abs. 5 und 29 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das  Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013  1  )   ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeiten
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departe  -  ment gemäss KBüG.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einbürgerungsvoraussetzungen
§ 2 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden tragen den Fähigkeiten von gesuchstellenden Personen mit körper  -  lichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen insbesondere Rech  -  nung durch:  a)  Hilfestellungen beim Sprachtest und beim Staatsbürgerlichen Test,  b)  Dispensationen vom Sprachtest und vom Staatsbürgerlichen Test,  c)  Hilfestellungen beim Einbürgerungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachliche und Staatsbürgerliche Kenntnisse
                            1  Zur Prüfung der sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse verwenden die  Gemeinden ausschliesslich die Tests des DVI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  121.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Tests sind bei gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr  durchzuführen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchstellende Personen mit offenkundig sehr guten Deutschkenntnissen  werden  vom  Sprachtest befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Achtung der Werte der Verfassung
                            1  Die Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung ist von den ge  -  suchstellenden Personen durch Unterzeichnung der in einem kantonalen Formu  -  lar  enthaltenen Erklärung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erklärung ist durch die  gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebens  -  jahr zu unterzeichnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist den gesuchstellenden Personen mit den Gesuchsunterlagen abzugeben und  spätestens beim Einbürgerungsgespräch mündlich durch eine dafür geeignete Person  zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
§ 5 Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten der gesuchstellen  -  den Person sind wie folgt zu entfernen:  a)  Auf Traktandenlisten enthaltene Personendaten spätestens 90 Tage nach der  Sitzung,  b)  anlässlich des Publikationsverfahrens veröffentlichte Personendaten spätes  -  tens 90 Tage nach Ablauf der Eingabefrist,  c)  anlässlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie der Einbürge  -  rung veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach der Veröffentli  -  chung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche um Einbürgerung und um Bürgerrechtsentlassung sind mittels kantonalem  Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVI stellt diese den Gemeinden  zur Abgabe an die gesuchstellenden Personen  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuchsbeilagen im Allgemeinen
                            1  Die Gesuchsbeilagen gemäss den §§ 8,  9 und  10 dürfen bei Gesuchseinreichung  auf Gemeindeebene nicht älter als  drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen für alle in das Gesuch einbezogenen Personen und, wenn nichts ande  -  res festgelegt ist, im Original  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuchsbeilagen für alle Einbürgerungsgesuche
                            1  Einbürgerungsgesuchen sind beizulegen:  a)  Wohnsitz- oder Aufenthaltsbescheinigungen für den für die Einbürgerung re  -  levanten Zeitraum,  b)  Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister,  c)  Strafregisterauszug für Privatpersonen (ab Volljährigkeit),  d)  Betreibungsregisterauszug für die letzten fünf Jahre (ab Volljährigkeit),  e)  Bescheinigung der Finanzverwaltung der Wohngemeinde über die Bezahlung  aller fälligen Steuern (ab Steuerpflicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern
                            1  Einbürgerungsgesuchen von Ausländerinnen und Ausländern sind zusätzlich beizu  -  legen:  a)  Kopie des Ausländerausweises,  b)  Passkopie,  c)  Aufstellung   aller   bisherigen   Wohnorte,   Schulorte   und   Arbeitsstellen   auf  kantonalem Formular,  d)  bei Arbeitnehmenden: Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers,  e)  bei Lernenden: Bestätigung des Lehrbetriebs,  f)  bei Studierenden: Immatrikulationsbestätigung,  g)  bei Schülerinnen und Schülern: Bestätigung der aktuellen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können die für die Erhebungen zuständigen kommunalen und kantona  -  len Stellen bei der gesuchstellenden Person oder bei Drittpersonen weitere relevante  Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gesuchsbeilagen für die Bürgerrechtsentlassung
                            1  Gesuchen um Bürgerrechtsentlassung sind beizulegen:  a)  Aktuelle Wohnsitzbestätigung,  b)  Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einbürgerungsgespräch
                            1  Das Einbürgerungsgespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahme zu do  -  kumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einbürgerungsgespräch muss auf Wunsch der  gesuchstellenden Person auf  Hochdeutsch  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aktenübermittlung an das DVI
                            1  Für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie für ihren Bericht zuhanden  des Kantons verwenden die Gemeinden die kantonalen Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden reichen diese dem DVI  mit den darin aufgeführten Gesuchsbeila  -  gen sowie den zusätzlichen für die Einbürgerung relevanten eigenen Erhebungsun  -  terlagen im Original ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktenübermittlung an das DVI erfolgt umgehend nach Rechtskraft der Zusi  -  cherung des Gemeindebürgerrechts, sobald die von  der Gemeinde erhobene Gebühr  bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Erhebungen des DVI
                            1  Die gesuchstellenden Personen müssen  dem DVI nach der Aktenübermittlung  einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühren
§ 14 Gebühren
                            1  Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig. Für minderjährige Personen haf  -  ten die Personen, die sie gesetzlich vertreten, solidarisch mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung  des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert. Gebührenzuschläge  sind zu begründen und separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch gegenstandslos  oder auf das Gesuch nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gebührenbemessung
                            1  Pro Person werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Zusicherung des Gemeindebürgerrechts  Fr. 1'500.–  b)  Erteilung des Gemeindebürgerrechts  für Schweizerin  -  nen und Schweizer  Fr. 300.–  c)  Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht  Fr. 100.–  d)  Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht  Fr. 750.–  e)  Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht  Fr. 200.–  f)  Feststellung des Bürgerrechts  Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen sind, werden  bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben,  danach  die Hälfte der  Tarife gemäss Absatz 1. Massgebend ist der Zeitpunkt des jeweiligen  Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b ganz  oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auslagen
                            1  Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand berechnet und grundsätzlich  zusammen mit der Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen ausserordentlichen Kosten, ins  -  besondere für  die Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter,  beispielsweise  für Übersetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auslagen sind auch dann in vollem Umfang zu vergüten, wenn die Gebühren er  -  mässigt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
§ 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.  Aarau, 25. September 2013  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ÜRZELER  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER