Verordnung über die Todesfeststellung und den Umgang mit Leichen
Verordnung über die Todesfeststellung und den Umgang mit Leichen vom 27.08.2014 (Stand 05.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 52, 58, 59, 129, 133 bis 137 des Gesundheitsgeset - zes vom 14. Februar 2008; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Todesfeststellung
Art. 1 Todesbescheinigung
a) Natürlicher Todesfall
1 Bei einem natürlichen Todesfall stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus und übermittelt sie an die zuständige Behörde.
2 Im Übrigen gelten die vom Kantonsarzt erlassenen Richtlinien.
Art. 2 b) Aussergewöhnlicher Todesfall
1 Bestehen Anzeichen für einen unnatürlichen Tod (gewaltsamer Tod oder Tod unbekannten Ursprungs) und kann nach der Legalinspektion nicht ein - deutig auf einen natürlichen Todesfall geschlossen werden, muss der Arzt beziehungsweisedie Ärztin den Todesfall gemäss Artikel 253 der Strafpro - zessordnung unverzüglich der Polizei und den weiteren zuständigen Behör - den melden.
2 Der Arzt oder die Ärztin folgt den Anordnungen der Strafverfolgungsbehör - den und hält sich im Übrigen an die Richtlinien des Kantonsarztes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Erdbestattung
Art. 3 Bundesrechtliche Vorgaben
1 Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Erdbestattung müssen eingehalten werden.
Art. 4 Beerdigungsbewilligung
1 Bei einem natürlichen Todesfall kann die Beerdigung nach Ausstellung der Sterbeurkunde durch das Zivilstandsamt erfolgen.
2 Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall bedarf es zudem der Einwilligung durch die Strafbehörden.
Art. 5 Bestattungsfrist
1 Eine Bestattung darf frühestens 36 Stunden und muss spätestens 120 Stunden nach dem Tod erfolgen.
2 Der Kantonsarzt oder in Vertretung der Bezirksarzt oder der vom Kanton beauftragte Rechtsmediziner (nachfolgend: der Rechtsmediziner) können in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Die Bewilligung kann mit beson - deren Auflagen verbunden werden.
Art. 6 Beerdigungsort
1 Die Beerdigung muss auf einem Gemeindefriedhof erfolgen.
2 - ziner können in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
3 Feuerbestattung
Art. 7 Grundsatz
1 Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Familie kann ein Leich - nam eingeäschert werden.
2 Die Einäscherung kann verweigert werden, wenn sich die verstorbene Person zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen hat.
Art. 8 Bewilligung
1 Die Bestimmungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gelten ebenfalls für Feuerbestattungen.
4 Exhumierung und Leichentransport
Art. 9 Exhumierung
1 Die Exhumierung vor Ablauf der Mindestgrabesruhe bedarf der Bewilli - gung durch den Kantonsarzt; vorbehalten bleiben Exhumierungen, die von Justiz- oder Strafbehörden angeordnet werden. Die Mindestgrabesruhe wird im Gemeindereglement festgelegt.
2 Falls erforderlich wohnt der Kantonsarzt oder der Bezirksarzt der Exhu - mierung bei und erstellt einen Bericht zuhanden des Kantonsarztes.
Art. 10 Leichentransport
1 Der Transport von Leichen, die eine Ansteckungsgefahr aufweisen, bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch den Kantonsarzt oder in seiner Vertre - tung eines Rechtsmediziners.
2 Beim Leichentransport muss ausserdem Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 eingehalten werden.
5 Autopsien
Art. 11 Grundsätze
1 Auf Gesuch oder mit Einwilligung der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen kann eine Autopsie durchgeführt werden.
2 Der Kantonsarzt kann eine Autopsie aus Gründen der öffentlichen Ge - sundheit anordnen.
3 Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
4 Die Angehörigen können die Ergebnisse der Autopsie anfordern, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat.
Art. 12 Kosten
1 Die Kosten für eine Autopsie und die damit verbundenen Transportkosten übernimmt: a) die anordnende Strafbehörde; b) das anordnende Departement, wenn es sich um Gründe der öffentli - chen Gesundheit handelt; c) in allen übrigen Fällen der Gesuchsteller.
6 Entnahme und Transplantation von Organen und Geweben
Art. 13 Grundsätze
1 Die Entnahme und die Transplantation von Organen und Geweben erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 (Humanforschungsgesetz, HFG) und der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen vom
16. März 2007.
7 Friedhöfe
Art. 14 Friedhöfe
1 Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Polizei und die Gemeindebehörden.
2 Die Gemeinden erlassen ein entsprechendes Reglement.
3 Die Gemeindereglemente werden dem Staatsrat zur Genehmigung unter - breitet.
4 Das Departement kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Richtli - nien zu den Friedhöfen erlassen.
8 Bestattungsinstitute und weitere Unternehmen
Art. 15 Bestattungsinstitute und weitere Unternehmen
1 Wer einen Bestattungsdienst, ein Bestattungszentrum, ein Krematorium oder ein anderes Unternehmen im Umgang mit Leichen betreiben will (nachfolgend: Unternehmen) ist verpflichtet, sich bei der Dienststelle für Gesundheitswesen zu melden.
2 Die Dienststelle führt ein Unternehmensregister, das öffentlich ist.
3 Nach Anhörung von Experten und Berufsverbänden (nachfolgend: Ver - band) kann die Dienststelle für solche Unternehmen Richtlinien erlassen über die Personalausbildung, die Räumlichkeiten und die Einrichtung für den Transport, die Aufbahrung und den weiteren Umgang mit Leichen.
4 Die Dienststelle kann den Verband mit den Modalitäten und der Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien beauftragen.
5 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien kommen die im 11. Kapitel des Ge - sundheitsgesetzes vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbe - stimmungen zur Anwendung.
6 Justiz- und Polizeibehörden können nur Dienste von Unternehmen in An - spruch nehmen, die im Register der Dienststelle aufgeführt sind und gegen die keinerlei Strafen oder Massnahmen vorliegen.
9 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999.
Art. 17 Vollzug
1 Für den Vollzug der vorliegenden Verordnung ist das Departement zustän - dig. Es erlässt gegebenenfalls die notwendigen Richtlinien für den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
2 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kom - men die im 11. Titel des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 vor - gesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen zur Anwen - dung.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2014 05.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.2014 05.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2014
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