Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen ... (311.215)
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Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Vom 23. November 2006 (Stand 22. November 2012) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art . 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ane r- kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1) sowie die GDK - Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grundsatzbeschluss der GDK vom

21. November 2002,

beschliesst: 2) I. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung be zweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau. Art. 2 Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüf ung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfung s- kommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten de r GDK unterzeichnet.
1) SAR 400.700
2) Die Fassungen von Ingress und Art. 2 Abs. 2 entsprechen dem Änd erungsbeschluss der GDK vom 22. November 2012.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind be- rechtigt, den geschützten Titel „Osteopathin/Osteopath" zu tragen. Sie sind berech- tigt, dem Titel den Vermerk „mit schweizerisch anerkanntem Diplom" hinzuzuf ü- gen. Art. 3 Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und - inhaber sind in der Lage a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verantwo rtlich und interdisziplinär auszuüben, b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysi e- ren, kritisch zu werten und umzusetzen, c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach - und zielgerichtet zu kommunizieren, ins besondere über Befunde und deren Interpretation, d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer B e- rufe zu betreuen, e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tr a- gen, f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Gr undlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen, g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig a) eine Anamnese zu erheben, b) eine klinische Untersuchung durchzuführen, c) Krankhei tsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verwe i- sung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behan d- lung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht, e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer - und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.
II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission Art. 4 Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommiss i- on ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropra k- tor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juri s- tin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz) - Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen. Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Ost eopathen (SVO -FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Art. 6 Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission is t der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen Art. 7 Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisie rt sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publ i- ziert die Termine.
Art. 8 Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt. Art. 9 Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erha lt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundhei t- lichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der R ücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Art. 10 Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu be- stehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, s i- cherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen natur- wissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstraf- register), b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizer i- schen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und c) eine Vollzeitausbildung in Osteop athie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b) über einen Aus bildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entspr e- chenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsst ätte mit Poliklinik erwo r- ben worden ist und c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindes tens zwei Jah- ren zu 100% entspricht. Art. 12 Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft. Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer - und Lernzielkatalog (Art. 19). Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer - und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausre i- chend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a) die Beherrschung der klinischen Verfahren, b) die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c) praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer - und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodi- schen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Pat i- enten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden. Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht be steht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden. Art. 17 Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Pr ü- fung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nac h- träglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Art. 18 Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer - und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die inte r- kantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
Art. 19 Fächer - und Lernzielkatalog
1 Der Fächer - und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Au f Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer - und Lernzie l- katalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Art. 20 Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission könne n Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren. Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungsko m- mission bestimmt, welche Hilfsmittel d abei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mi t- glieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gle iche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Pr ü- fungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt. Art. 22 Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schrif tlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe N o- ten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsa b- schnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen A b- schnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschri t- ten worden ist.
Art. 23 Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommiss ion, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 24 Beschwerde 1)
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von
30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 2) sinngemäss Anwendung. VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Re g- lements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkant o- nalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkant onalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht 3) und a) über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang entsprechende theoretische und praktische A usbildung in Osteopathie verf ü- gen oder b) einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturie r- ten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterricht s- stunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ... 4)
1) In Kraft seit dem 1.1.2008
2) SR 173.32
3) Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
4) Aufgehoben durch Urteil de s Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Art. 26 Prüfungskommission
1 Während der ersten Amtsdauer hat die Kommission neben der Abnahme der Pr ü- fungen die Aufgabe, die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung zu bewerten.
2 Abweichend zu Art. 4 Abs. 2 gehören der Prüfungskommission während der ersten Amtsdauer jeweils als Ersatzmitglieder zwei Osteopathinnen oder Osteopathen s o- wie eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor an.
3 Die sechs osteopathischen Mitglieder der Kommission gemäss Abs. 2, die vom SVO -FSO vorgeschlagen werden, verfügen über das interkantonale Diplom gemäss Art. 2, das sie nach bestandener praktischer Prüfung (Art. 15) erhalten haben. Die Zulassun g zur praktischen Prüfung erfolgt gemäss Art. 25 Abs. 3 und 4.
4 Die praktische Prüfung wird für diese Personen von einer vom Vorstand der GDK ausschliesslich zu diesem Zweck gewählten Prüfungskommission abgenommen, der neben der Juristin oder dem Juristen als Vorsitzende zwei vom SVO -FSO vorg e- schlagene Osteopathinnen oder Osteopathen, eine Chiropraktorin oder ein Chir o- praktor, eine Ärztin oder ein Arzt mit absolviertem Fähigkeitsprogramm in Manue l- ler Medizin (SAMM) sowie Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl angehören. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäss. Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bern, den 23. November 2006 Die Schweizerische Konferenz der kant o- nalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren Der Präsident Markus Dürr Der Zentralsekretär Franz Wyss Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006.
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