Verordnung über den kantonalen Krankenversicherungs-Hilfsfonds (832.101)
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Verordnung über den kantonalen Krankenversicherungs-Hilfsfonds

Verordnung über den kantonalen Krankenversicherungs- Hilfsfonds vom 20.11.1996 (Stand 01.01.2001) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 11 und 17 des kantonalen Gesetzes über die Kran - kenversicherung vom 22. Juni 1995; auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, verordnet:

Art. 1 Zweck und Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die Anwendung von Artikel 11 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung hinsichtlich des kantonalen Hilfs - fonds zugunsten der bei den Krankenkassen versicherten Personen (nach - folgend: der Fonds).
2 Die Unterstützung durch den Fonds ist subsidiärer Natur und erfolgt erst, wenn die von der obligatorischen Krankenversicherung, von den Zusatzver - sicherungen und allfälligen weiteren Institutionen angebotenen Leistungen ausgeschöpft sind. Der Fonds beteiligt sich nur an den Kosten, die den im Gesetz aufgeführten Bedingungen entsprechen (aussergewöhnliche Krank - heitskosten, die durch die obligatorische Grundversicherung nicht abge - deckt sind).
3 Eine Unterstützung durch den Fonds ist namentlich ausgeschlossen für: a) laufende Zahnarztkosten, die nicht der obligatorischen Krankenversi - cherung unterstehen, aber eventuell in den Anwendungsbereich anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Subventionie - rung der Jugendzahnpflege); b) Transport- und Rettungskosten, die nicht der obligatorischen Kran - kenversicherung unterstehen, aber eventuell in den Anwendungsbe - reich anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Organi - sation des Rettungswesens); c) Spitalkosten in der Privatabteilung oder in einer privaten Anstalt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Begünstigte

1 Jede im Kanton Wallis wohnhafte Person, die einer im Sinne des KVG an - erkannten Versicherung angeschlossen ist, kann eine Unterstützung durch den Fonds beantragen.
2 Für die Ermittlung der finanziellen schwierigen Situation, die den Gesuch - stellern einen Anspruch auf Leistungen des Fonds vermitteln, gelten in der Regel die in den Artikeln 3 und folgende der Verordnung über die obligatori - sche Krankenversicherung und die kantonalen Subventionen vom 8. No - vember 1995 festgelegten Berechnungsgrundlagen. *
3 In ausserordentlichen und extremen Härtefällen kann die Kommission Personen, welche die Kriterien zum Erhalt von Kantonssubventionen zur Prämienreduktion nicht erfüllen, eine finanzielle Hilfe zusprechen. *

Art. 3 Gesuche

1 Die einzelnen Gesuche werden durch die Versicherer, mit Zustimmung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, eingereicht.
2 Den Gesuchen müssen alle nützlichen Unterlagen beigelegt werden, na - mentlich: a) eine begründete Erklärung des Versicherers, wonach er eine Beteili - gung ablehnt; b) die Belege für die nicht gedeckten Kosten; c) Auskünfte über die materielle Situation des Gesuchstellers (Veranla - gungsverfügung, Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen usw.).

Art. 4 Beteiligung

1 Die durch den Fonds gewährte Unterstützung beträgt je nach Fall zwi - schen 20 und 100 Prozent der nach Prüfung des Gesuchs berücksichtigten Kosten.
2 Gegen die Entscheide über eine Beteiligung des Fonds kann gemäss Arti - kel 12 des Gesetzes Rekurs geführt werden.

Art. 5 Leitende Kommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission, die mit der Leitung des Fonds und der Anwendung dieser Verordnung betraut wird. Die Kommission hat namentlich zur Aufgabe: a) die Gesuche entgegenzunehmen und zu kontrollieren;
b) die Entscheide des Departements vorzubereiten und die Höhe der Beteiligung in Prozenten festzulegen; c) die Auszahlung der Beteiligungen vorzubereiten; d) dem Departement die Höhe der kantonalen Beteiligung vorzuschla - gen.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) zwei Vertretern der Dienststelle für Gesundheitswesen; b) einem Vertreter des Verbandes der Walliser Krankenversicherer; c) einem Vertreter des Verbandes der gemeinnützigen Hilfsvereine des Kantons Wallis.
3 Die Kommission wird von einem Vertreter der Dienststelle für Gesund - heitswesen präsidiert. Im übrigen organisiert sie sich selbständig. Sie tagt mindestens zweimal pro Jahr.

Art. 6 Verwaltungskosten

1 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen Kosten werden vom Staat übernommen.

Art. 7 Finanzierung

1 Die Finanzierung des Fonds wird durch Zahlungen der Dienststelle für Ge - sundheitswesen gewährleistet. Die kantonale Beteiligung wird alljährlich im Budget festgelegt.
2 Der Fonds wird in der Staatsrechnung aufgeführt.

Art. 8 Information

1 Die Versicherer informieren die bei ihnen angeschlossenen Personen in regelmässigen Abständen über die Unterstützungsleistungen des Fonds.

Art. 9 Aufgehobene Bestimmungen

1 Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, werden aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 20. Dezember
1989 über den Hilfsfonds zugunsten der bei den Krankenkassen versicher - ten Personen.
2 Die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Vermögenswerte des gemäss Reglement vom 20. Dezember 1989 bestehenden Hilfsfonds werden dem gemäss Artikel 11 des Gesetzes geschaffenen Fonds überwiesen.

Art. 10 Vollzug

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 263 | d
270
07.02.2001 01.01.2001 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 9/2001
07.02.2001 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 9/2001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.11.1996 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 263 | d
270

Art. 2 Abs. 2 07.02.2001 01.01.2001 geändert BO/Abl. 9/2001

Art. 2 Abs. 3 07.02.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 9/2001

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