Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren (GDK) über die  Gebühren für die interkantonale Prüfung der  Osteopathinnen und Osteopathen  Vom 14. Februar 2008 (Stand 10. April 2014)  Der  Vorstand  der  Schweize  rischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirekt  o-  rinnen und  -direktoren (GDK),  gestützt  auf  Art.  10  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Art. 9 Abs.   1 des Reglements  der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der  Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement)  2)  ,  beschliesst:  3)  Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  vorliegende  Reglement  regelt  die  im  Zusammenhang  mit  der  interkantonalen  Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden  Gebühren  für  Tätigkeiten  und  Entscheide  der  interkantonalen  Prüfungskommission  betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst fes  t-  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  311.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Die  Fassungen  von  Art.  2  Abs.  1  Ziff.  1,  2  und  4  sowie  Abs.  2  entsprech  en  dem  Änd  e-  rungsbeschluss der GDK vom 24. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der inte r-
                            kantonalen Prüfung  CHF 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Regl e-
                            ment)  CHF 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Pr ü-
                            fung  CHF 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie CHF 500. –
5. * Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15
                            bzw. 25 Reglement)  CHF 950.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebüh-  ren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 A  bs. 2 Prüfungsreglement zu entric  h-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im    Übrigen    gilt    sinngemäss    die    Allgemeine    Gebührenverordnung    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. September 2004
                            1)  .  Art.  3  In-Kraft  -Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit  der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.  Bern, 24. Januar 2013  Im Namen der Schweizerischen Konf  e-  renz der kantonalen Gesundheitsdirekt  o-  rinnen und -  direktoren  Der Präsident:  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ARLO  C  ONTI  Der Zentralsekretär:  M  ICHAEL  J  ORDI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Besch  luss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.04.2014 10.04.2014 Art. 2 Abs. 1, lit. 5. geändert AGS 2014/3 - 17
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Art. 2 Abs. 1, lit. 5.  10.04.2014  10.04.2014  geändert  AGS 2014/3  -  17