Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 7. März 2013) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekt o- rinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1) (IKV) und Art. 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von aus- ländischen Berufsqualifikat ionen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom
22. November 2012
2) , beschliesst: 3) 4) Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhabe- rinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erte i- lung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der R e- kurskommission 5) im Zusammenhang mit dem Voll zug des Personenfreizügigkeit s- abkommens CH -EU 6) , insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung aus- ländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
1) SAR 400.700
2) SAR 311.213
3) Die Fassungen von Art. 1 und 2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 1. Juli 2010.
4) Die Fassungen von Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3a, 3b, 4a und 5 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 7. März 2013.
5) Art. 10 Abs. 2 IKV
6) SR 0.142.112.681
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Bes chwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erhe- ben kann. Art. 2 Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der
Angaben zum Diplom CHF 70. – bis 130. –
2. Gebühr für die Erteilung von A uskünften aus dem R e-
gister CHF 90. – bis 130. –
3.
a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringe n- den gemäss Art. 8 VO Ausland je CHF 400. – b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwä n- dig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je CHF 1'000. –
4.
a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 2 4 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie CHF 1'000. – b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht we r- den, jedoch höchstens auf CHF 2'000. –
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an
Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100. – wand CHF 100. – bis 300. –
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entricht en.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angeme s- sener Höhe verlangt werden. Art. 3 Gebührenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu ein er Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 In-Kraft -Treten
1 Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft getreten. Die Änder ung vom 7. März 2013 tritt mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übe r- nahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft. Bern, 6. Juli 2006 Im Namen der Schweizerischen Konf e- renz der kantonalen Gesundheitsdirekt o- rinnen und - direktoren Der Präsident D R
. ARLO C ONTI Der Zentralsekretär M ICHAEL J ORDI
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