Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (421.321)
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Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) Vom 27. Juni 2012 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 14 Abs. 1 und 2, 14a Abs. 3, 15 Abs. 6 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. M ärz 1981 1) , beschliesst:

1. Grundausstattung

§ 1 Bewilligung der Anzahl Abteilungen

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bewilligt in Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Höchst - und Mindestschülerzahlen die erforderlichen Abteilung en im jeweiligen Schulkreis und teilt gestützt auf die Anhänge 1 –4 dieser Verordnung die Lektionen zu, die gemäss Lehrplan zu erteilen sind (Grundaussta t- tung).
2 Es kann dabei auf die Verteilung der Schulanlagen innerhalb des Schulkreises Rücksicht nehmen und bei der Bildung von Einschulungsklassen eine Plafonierung auf 8,5 % aller Schülerinnen und Schüler der ersten beiden Primarschuljahrgänge im Kanton vornehmen. *
3 In die Zuteilung der Lektionen eingeschlossen ist je eine Lektion pro Abteilung für die E rfüllung der Aufgaben als Klassenlehrperson.

§ 2 Kindergarten

1 Als Höchstschülerzahl für eine Abteilung gelten 25 Schülerinnen und Schüler.
2 Als Mindestschülerzahl für eine Abteilung gelten 7 Schülerinnen und Schüler.
1) SAR 401.100

§ 3 Primarschule

1 Als Höchstschül erzahlen gelten a) für einklassige bis vierklassige Abteilungen 25 Schülerinnen und Schüler, b) für fünfklassige und sechsklassige Abteilungen 22 Schülerinnen und Schüler.
2 Als Mindestschülerzahl gelten für alle Abteilungen 15 Schülerinnen und Schüler. *
3 Kleinere Abteilungen mit mindestens 12 Schülerinnen und Schülern werden nicht aufgehoben, wenn * a) dadurch weniger als 1/3 eines Normalpensums eingespart werden kann, b) die neu gebildeten Abteilungen mehr als 23 Schülerinnen und Schüler umfa s- sen, c) es sich um eine 6. Klasse handelt, d) dadurch eine fünfklassige beziehungsweise sechsklassige Abteilung mehr als
21 Schülerinnen und Schüler umfasst.

§ 4 Oberstufe

1 Als Höchstschülerzahlen gelten für Abteilungen a) an der Bezirksschule 25 Schülerinnen und Schüler, b) an der Sekundarschule 25 Schülerinnen und Schüler, c) an der Realschule 22 Schülerinnen und Schüler, d) im Berufswahljahr 20 Schülerinnen und Schüler.
2 Als Mindestschülerzahlen gelten für Abteilungen a) an der Bezirksschule 18 Schülerinnen und Schüler, b) * an der Sekundarschule 15 Schülerinnen und Schüler, c) * an der Realschule 13 Schülerinnen und Schüler, d) im Berufswahljahr 12 Schülerinnen und Schüler.
3 Abteilungen der Sekundarschule und der Realschule werden nicht aufgehoben, wenn die Zusammenlegung von Abteilungen wegen Unterschreitung der Mindes t- schülerzahlen * a) weniger als 1/3 des Normalpensums der Lehrpersonen einsparen würde, b) zu Abteilungen mit mehr als 23 Sekundarschülerinnen und -schülern bezi e- hungsweise mit mehr als 20 Realschülerinnen und -schülern führen würde, c) Abschlussklassen betrifft.

§ 5 Fachunterricht, Grundsatz

1 Als Höchstschülerzahlen gelten für eine Lerngruppe a) * in den Fächern Textiles Werken ab 3. Klasse Primar- schule, Werken ab 6. Klasse Primarschule, Hauswi rt- schaft, Geometrisch -technisches Zeichnen, Projekte und Recherchen, Musikgrundschule 14 Schülerinnen und Schüler, b) im Fach Deutsch für Fremdsprachige 6 Schülerinnen und Schüler, c) im Instrumentalunterricht 3 Schülerinnen und Schüler.
2 Als Mindestschül erzahlen gelten für eine Lerngruppe a) * in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern unter Vor- behalt von Litera b –d 8 Schülerinnen und Schüler, b) in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die für die Schullaufbahn unabdingbar sind 6 Schülerinnen und Schüle r, c) * im Ensembleunterricht 6 Schülerinnen und Schüler, d) * in den Wahlfächern Italienisch, Geometrisch - technisches Zeichnen und Chor 10 Schülerinnen und Schüler.
3 Pro Abteilung der 2. und 3. Klasse der Bezirks -, der Sekundar - und der Realschule stehen für das Fach Praktikum maximal 1,25 Lektionen zur Verfügung. *

§ 6 Fachunterricht, Spezialfälle

1 Bei mehrklassigen Lerngruppen im Fremdsprachenunterricht wird die Lektione n- zahl um eine Lektion pro darin vertretene zusätzliche Jahrgangsklasse erhöht. Für die Bemessung der Lektionenzahl gilt folgende Basis: a) die unterste Jahrgangsklasse für Fremdsprachen an der Primarschule, b) * ...
2 Bei Lerngruppen im Fremdsprachenunterricht mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um eine Lektion reduziert.
3 Das BKS kann im übrigen Fachunterricht bei Vorliegen besonderer Umstände kleinere Lerngruppen bewilligen und die Anzahl der Lektionen angemessen reduzi e- ren.
4 Bei weniger als drei Schülerinnen und Schülern im Instrumentalunterricht wir d die Lektion gedrittelt.

§ 6a * Halbklassenunterricht Fremdsprachen

1 Bei Abteilungen der 1. Klassen der Sekundar - und Bezirksschule mit mehr als 14 Schülerinnen und Schülern ist im Fach Französisch oder im Fach Englisch eine Lek- tion im Halbklassenunterr icht zu führen.

§ 7 Einschulungsklasse und Kleinklassen

1 Als Höchstschülerzahlen gelten für Abteilungen a) an der Einschulungsklasse 15 Schülerinnen und Schüler, b) an Kleinklassen, inklusive Werkjahr 12 Schülerinnen und Schüler.
2 Als Mindestschülerzahl en gelten für Abteilungen a) * an der Einschulungsklasse 10 Schülerinnen und Schüler, b) an Kleinklassen, inklusive Werkjahr 8 Schülerinnen und Schüler.

§ 7a * Spezialklasse

1 Als Höchstschülerzahl für eine Abteilung der Spezialklasse gelten acht Schüleri n- nen und Schüler.
2 Je eine Person mit heilpädagogischer und eine Person mit sozialpädagogischer Ausbildung führen gemeinsam eine Abteilung. Zur Erfüllung des Berufsauftrags stehen maximal 200 Stellenprozente zur Verfügung.

§ 8 Überschreiten der Höchstsch ülerzahlen

1 Die Höchstschülerzahl einer Abteilung des Kindergartens, der Primarschule und der Oberstufe kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schul- jahrs Eintretenden, um höchstens drei Schülerinnen und Schüler überschritten we r- den.
2 Die Höchstschülerzahl einer Abteilung der Einschulungsklasse, der Kleinklasse (ohne Werkjahr) und einer Lerngruppe im Fachunterricht kann aus wichtigen Grün- den, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden, um höchstens zwei Schülerinnen und Sc hüler überschritten werden.
3 Die Höchstschülerzahl einer Abteilung Werkjahr kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden, um höchstens fünf Schül e- rinnen und Schüler überschritten werden.
4 Die Höchstschülerzahl einer Abteilung kann überschritten werden, wenn im Ei n- verständnis der beteiligten Lehrpersonen Abteilungen in einzelnen Fächern oder in einzelnen Lektionen zusammengelegt werden.

§ 9 Unterschreiten der Mindestschülerzahlen

1 Die Mindestschülerzahl einer Abteil ung des Kindergartens, der Primarschule, der Oberstufe, der Einschulungsklasse und der Kleinklasse (mit Werkjahr) sowie einer Lerngruppe im Fachunterricht kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Ve r- lauf eines Schuljahrs Austretenden, um höchstens zwe i Schülerinnen und Schüler unterschritten werden.
2 Das BKS kann in diesen Fällen die Lektionenzahl angemessen reduzieren.

§ 10 Schulleitungen

1 Die Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen durch das BKS an die G e- meinden beziehungsweise an die Gemeindeverbände basiert auf der im Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Pensentabelle für die Schulleitung.
1bis ... *
2 Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten alsdann für die Dauer von drei Jahren, soweit die be stehende Schulorganisat i- on in diesem Zeitraum keine substanziellen Veränderungen erfährt.
2bis Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von maximal 10 % erhalten Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände, die * a) eine Spezialklasse führen, b) einen neuen Standort für einen Regionalen Integrationskurs oder eine Integr a- tions - und Berufsbildungsklasse eröffnen, befristet für den Initialaufwand von
6 Monaten, c) in ihrem Schulkreis über eine in einem Wohnheim für schulpflichtige unbe- gleitete As ylsuchende integrierte Schule verfügen, d) Standort sind von mindestens vier Abteilungen regional organisierter Sonde r- formen der Volksschule.
3 Das BKS koordiniert die Einreihung der Löhne der Schulleitungen, wenn sich im Vergleich zu anderen Schulen mit ähnlichen Strukturen und Schulleitungsmodellen wesentliche Differenzen ergeben.

2. Zusatzlektionen

§ 11 Zuteilung

1 Das BKS teilt die vom Grossen Rat beschlossenen finanziellen Mittel für Zusat z- lektionen den Gemeinden und Gemeindeverbänden für deren Schule n (ohne B e- zirksschule) nach Massgabe folgender Faktoren zu: a) Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liech- tensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Wohnsitz in der Gemei n- de, gemessen am Gesamtbestand der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz am gleichen Ort (Ausländerquote), b) Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter zwischen fünf und vie r- zehn Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde, gemessen am Gesamtbestand der Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse mi t Wohnsitz am gleichen Ort (Sozialhilfequote), c) * Anteil der Einkommensschwachen, das heisst, Anteil der Steuerpflichtigen der Gemeinde mit Kinder - oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) li e- gen, gemessen am Gesamtbestand der Bevölkerung mit Kinder - oder Unte r- stützungsabzug mit Wohnsitz am gleichen Ort (Quote Einkommensschw a- che).
2 Bei Schulen in Gemeinden mit sozial unterschiedlichen Quartierstrukturen, die aufgrund der gemeinde weiten Faktoren gemäss Absatz 1 unterhalb der Anspruchs- berechtigung liegen, wird auf Basis der drei Faktoren ein allfälliger Anspruch pro Quartierschule berechnet.
3 In ausserordentlich sozial belasteten Klassensituationen, die Gemeinden oder G e- meindeverb ände ohne Anspruch auf Zusatzlektionen gemäss Absatz 1 betreffen, kann das BKS auch diesen Zusatzlektionen für das laufende Schulhalbjahr oder Schuljahr zuteilen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlängerung bis maximal ein weiteres Schuljahr möglich. *

§ 12 Verwendung

1 Mindestens die Hälfte der zugesprochenen Zusatzlektionen haben die Schulen für den Unterricht nach Stundentafel zu verwenden. Maximal die Hälfte des Gegenwerts der zugesprochenen Zusatzlektionen darf anderweitig eingesetzt werden, soweit die Verwendung dieser Mittel dem Ausgleich ungleicher Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. a –c dient.
2 Das BKS kann die Zuteilung der Zusatzlektionen an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen.

§ 13 Wirkungsüberprüfung

1 Das BKS sorgt für eine period ische Wirkungsüberprüfung der Zusatzlektionen.

3. Assistenzen in sehr schwierigen Klassensituationen

§ 14 Zuteilung

1 Das BKS kann bei sehr schwierigen Klassensituationen an Real - und Sekunda r- schulen auf Gesuch der Schulpflege eine Assistenzperson oder ei ne zusätzliche Lehrperson zuteilen.
2 Von einer sehr schwierigen Klassensituation an Real - und Sekundarschulen wird ausgegangen, wenn a) an einer Klasse eine problematische Konstellation entsteht, die sich durch Bandenbildung, starke Leistungs - und Motivat ionsprobleme, gehäufte Ver- weigerungen oder Respektlosigkeiten manifestiert, oder b) schwerwiegende Vorfälle zu verzeichnen sind, wie beispielsweise Mobbing, Gewalt und Auswüchse von Suchtverhalten.

§ 15 Subsidiarität und Befristung

1 Die Assistenz wird nu r gewährt, wenn alle zur Verfügung stehenden schulinternen Ressourcen für Schülerinnen und Schüler sowie Unterstützungsangebote für Lehr- personen ausgeschöpft sind.
2 Die Zuteilung einer Assistenz ist auf ein halbes Jahr befristet.

4. Schlussbestimmung

§ 1 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 1– 9 sowie der Anhänge 2– 4 am

1. August 2013 in Kraft. Die §§ 1– 9 sowie die Anhänge 2– 4 treten am 1. August

2014 in Kraft. Aarau, 27. Juni 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.11.2013 01.08.2014 § 7a eingefügt AGS 2014/3 - 7

20.11.2013 01.08.2014 § 10 Abs. 1

bis eingefügt AGS 2014/3 - 7

26.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 , lit. a) geändert AGS 2014/3 - 14

26.03.2014 01.08.2014 § 11 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2014/3 - 14

26.03.2014 01.08.2014 § 11 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/3 - 14

26.03.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2014/3 - 14

26.03.2014 01.08.2014 Anhang 2 Inh alt geändert AGS 2014/3 - 14

21.01.2015 01.08.2015 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2015 /2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2015/2 - 3

21.01.2015 01.08.2015 Anhang 4 Inhalt geändert AGS 2015/2 - 3

25.11.2015 01.08.2016 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2016/3 - 4

25.11.2015 01.08.2016 § 4 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2016/3 - 4

25.11.2015 01.08.2016 § 4 Abs. 3 eingefügt AGS 2016/3 - 4

25.11.2015 01.08.2016 § 6 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2016/3 - 5

25.11.2015 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2016/3 - 6

25.11.2015 01.08.2016 Anhang 3 Inhalt geändert AGS 2016/3 - 4

02.11.2 016 01.08.2017 § 6a eingefügt AGS 2017/5 - 12

02.11.2016 01.08.2017 § 10 Abs. 1

bis aufgehoben AGS 2017/5 - 12

02.11.2016 01.08.2017 § 10 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2017/5 - 12
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundste lle

§ 1 Abs. 2 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 3 Abs. 2 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 3 Abs. 3 21.01.2015 01.08.2015 eingefügt AGS 2015/2 - 3

§ 4 Abs. 2, lit. b) 25.11.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 4

§ 4 Abs. 2, lit. c) 25.11.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 4

§ 4 Abs. 3 25.11.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 4

§ 5 Abs. 1, lit. a) 26.03.2014 01.08.2014 geändert AGS 2014/3 - 14

§ 5 Abs. 1, lit. a) 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 5 Abs. 2, lit. a) 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 5 Abs. 2, lit. c) 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 5 Abs. 2, lit. d) 21.01.2015 01.08.2015 eingefügt AGS 2015/2 - 3

§ 5 Abs. 3 21.01.2015 01.08.2015 eingefügt AGS 2015/2 - 3

§ 6 Abs. 1, lit. b) 25. 11.2015 01.08.2016 aufgehoben AGS 2016/3 - 5

§ 6a 02.11.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 12

§ 7 Abs. 2, lit. a) 21.01.2015 01.08.2015 geändert AGS 2015/2 - 3

§ 7a 20.11.2013 01.08.2014 eingefügt AGS 2014/3 - 7

§ 10 Abs. 1

bis 20.11.2013 01.08.2014 eingefü gt AGS 2014/3 - 7

§ 10 Abs. 1

bis 02.11.2016 01.08.2017 aufgehoben AGS 2017/5 - 12

§ 10 Abs. 2

bis 02.11.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 12

§ 11 Abs. 1, lit. c) 26.03.2014 01.08.2014 geändert AGS 2014/3 - 14

§ 11 Abs. 3 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt AGS 2014/3 - 14

Anhang 1 26.03.2014 01.08.2014 Inhalt geändert AGS 2014/3 - 14 Anhang 1 25.11.2015 01.08.2016 Inhalt geändert AGS 2016/3 - 6 Anhang 2 26.03.2014 01.08.2014 Inhalt geändert AGS 2014/3 - 14 Anhang 3 25.11.2015 01.08.2016 Inhalt geändert AGS 2016/3 - 4 Anhang 4 21.01.2015 01.08.2015 Inhalt geändert AGS 2015/2 - 3
Anhang 1 1 (Stand 1. August 2016) Schülerzahlen und Zuteilung von Lektionen an den Kindergärten Einzelkindergarten Eine Abteilung an einem Standort Mehrfachkindergarten Zwei oder mehr Abteilungen am gleichen Standort Schülerzahl Anzahl Lektionen (45 Minuten)
176 – 200 240
151 – 175 210
126 – 150 180
101 – 125 150
86 – 100 120
81 – 85 120
76 – 80 112
61 – 75 96
51 – 60 84
41 – 50 64
31 – 40 56
26 – 30 46
26 – 28 35
21 – 25 30
16 – 20 28
7 – 15 23
5 – 6 23 Mi ndestschülerzahl pro Abteilung: 7 Höchstschülerzahl pro Abteilung: 25 In den Zuteilungen der Tabelle ist jeweils eine Lektion für die Klassenlehrperson al s Teil der Entlastung von 60 Stunden pro Schuljahr enthalten (vgl. § 38b Abs. 1 VALL).
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcen verord - nung) vom 27. Juni 2012 (SAR 421.321 )
Anhang 2 1 (Stand 1. August 2014) 2 Schülerzahlen und Zuteilung von L ektionen an der Primarschule Abteilung / Klasse
1- klassig 2- klassig 3- klassig
4- klassig
5- kl. und
6- kl.

1. 2. 3. 4. 5. 6.

1./2.

2./3.

3./4.

4./ 5.

5./6.

1.-3. 2.-4.

3.-5.

4.-6.

Schüler - zahl
28
30 31 34 36 27
26
25
28 29
32 34
36 24
23
22
36 21
20
19
30 32 34
18
17
25 26 25 26 27 29 31 33
16
15
21 22 24 25 26 25 24 25 26 28 30 32
14
13
20 21 23 24 25 24 23 24 25 25 26 27 28 30
12
11
20 21 23 24 25 24 23 24 25 25 26 27 27 29
10 In den Zuteilungen der Tabelle ist eine Lektion für die Klassenlehrperson als Teil der Entlastung von 60 S tunden pro Schuljahr enthalten (siehe § 38 b Abs. 1 VALL). Nicht enthalten sind folgende Fächer, die im Fachunterricht erteilt werden: Musikgrund - Für den Unterricht mit Blockzeiten (siehe § 7 Abs. 4 SchulG) werden den Abteilunge n der

1. und 2. Klasse mindestens 24 Lektionen ( exkl. Musikgrundschule ) bewilligt.

1 Anhang 2 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcen verord - nung) vom 27. Juni 2012 (SAR 421.321 )
2 AGS 2014/3 -14
Anhang 3 1 (Stand 1. August 2016) Schülerzahlen und Zuteilung von Lektionen an der Oberstufe Bezirksschule Sekundarschule Realschule Berufswahljahr Schüler - zahl Anzahl Lektionen
28
3 zusätzliche Teilungs - lektionen
33 1) 27
26
25 Anzahl der Schülerp flich t- lektionen gemäss Lehrplan
31 1)
33 2) 24
23
33 22
31 2)
21
20
30
19
18
17
30 1)
29 2)
16
15
14
29 1)
13
12
27 2)
11
28
10
1) Inkl . eine Fremdsprache , exkl. Hauswirtschaft, Werken, Te xtiles Werken und die Wahlfächer .
2) Exkl . Fremdsprachen , Hauswirtschaft, Werken, Textiles Werken und die Wahlfächer . In den Zuteilungen der Tabelle ist eine Lektion für die Klassenlehrperson als Teil der Entlastung von 60 S tunden pro Schuljahr enthalten (siehe § 38 b Abs. 1 VALL).
1 Anhang 3 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcen verord - nung) vom 27. Juni 2012 (SAR 421.321 )
Anhang 4 1 (Stand 1. August 2015) Schülerzahlen und Zuteilung von Lektionen an der Einschulungsklasse (EK) und an Kleinklassen (KK) Einschulungs - klasse 1) Kleinklasse Primarschule 2) Kleinklasse Oberstufe 3) Kleinklasse Werkjahr 4) Abteilung

1. oder 2.

Jahr Abteilung

1. und 2.

Jahr Schüler zahl Anzahl Lektionen
17
28 29 Lektionenpool
16
15
27 28 14
31 31
13
12
23 24
28 28 Lektionenpool gemäss Lehrplan Abschnitt 2.5
11
10
9
20 22
8
7
24 25
6
1) Exkl. Musikgrundschule
2) Exkl. Musikgrundschule, Textiles Werken und Englisch
3) Exkl. Hauswirtschaft , Werken, Textiles Werken und die Wahlfächer
4) Im Lektionenpool sind alle F ächer gemäss Lehrplan enthalten. In den Zuteilungen der Tabelle ist eine Lektion für die Klassenlehrperson als Teil der Entlastung von 60 St unden pro Schuljahr enthalten (siehe § 38 b Abs. 1 VALL).
1 Anhang 4 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcen verord - nung) vom 27. Juni 2012 (SAR 421.321 )
Anhang 5 1 (Stand 1. August 2013) 2 Pensentabelle Schulleitung Kinder Pensum Kinder Pensum Kinder Pensum Kinder Pensum
50 25% 250 85% 640 205%
12 15% 55 30% 260 90% 650 205%
13 15% 60 30% 270 95% 700 220%
14 15% 65 30% 280 95% 750 235%
15 15% 70 35% 290 100% 800 250%
16 15% 75 35% 300 100% 850 265%
17 15% 80 35% 310 105% 900 280%
18 15% 85 40% 320 110% 950 295%
19 20% 90 40% 330 110% 1'000 310%
20 20% 95 40% 340 115% 1'050 325%
21 20% 100 40% 350 115% 1'100 340%
22 20% 105 45% 360 120% 1'150 355%
23 20% 110 45% 370 125% 1'200 370%
24 20% 115 45% 380 125% 1'250 385%
25 20% 120 50% 390 130% 1'300 400%
26 20% 125 50% 400 130% 1'350 415%
27 20% 130 50% 410 135% 1'400 430%
28 20% 135 55% 420 140% 1'450 445%
29 20% 140 55% 430 140% 1'500 460%
30 20% 145 55% 440 145% 1'550 475%
31 20% 150 55% 450 145% 1'600 490%
32 20% 155 60% 460 150% 1'650 505%
33 20% 160 60% 470 155% 1'700 520%
34 20% 165 60% 480 155% 1'750 535%
35 25% 170 65% 490 160% 1'800 550%
36 25% 175 65% 500 160% 1'850 565%
37 25% 180 65% 510 165% 1'900 580%
38 25% 185 70% 520 170% 1'950 595%
39 25% 190 70% 530 170% 2'000 610%
40 25% 195 70% 540 175% 2'050 625%
41 25% 200 70% 550 175% 2'100 640%
42 25% 205 75% 560 180% 2'150 655%
43 25% 210 75% 570 185% 2'200 670%
44 25% 215 75% 580 185% 2'250 685%
45 25% 220 80% 590 190% 2'300 700%
46 25% 225 80% 600 190% 2'350 715%
47 25% 230 80% 610 195% 2'400 730%
1 Anhang 5 zur Verordnung über die Ressour cierung der Volksschule (Ressourcenverord- nung) vom 27. Juni 2012 (SAR 421.321)
2 AGS 2013/1-14
AGS 2013/1-14 Kinder Pensum Kinder Pensum Kinder Pensum Kinder Pensum
48 25% 235 85% 620 200% 2'450 745%
49 25% 240 85% 630 200% 2'500 760% Sockel 12 % 1) / Pensum pro Kind: 0.30 % Berechnung: Anzahl Kinder x 0.3 + 12 = Stellenprozent (auf 5 % runden)
1) Bei Zusammenschlüssen mehrerer Schulen mittels Gemeindevert rag oder Satzungen können die bisherigen Sockelbeiträge zusa mmen gerechnet für maximal zwei weitere Jahre ausgerichtet werden.
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