Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mu... (451.327)
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Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji" Gemeinde Oberwald

Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald vom 19.06.1996 (Stand 05.07.1996) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
439, Bärfel); eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore vom
7. September 1994 (Objekte Nr. 1783, Triest; Nr. 1787, Blasestafel; Nr.
3702, Bärfel); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiete

1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutz - gebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist.
2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf In - formationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde ge - mäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieser Gebiete bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna; b) die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrip - pen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden; c) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; d) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Land - schaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzge - biete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarun - gen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt: a) Drainagen oder künstliche Wasserführung; b) das Einleiten von Abwasser; c) das Ausbringen von Dünger jeglicher Art; d) das Betreten der Moorflächen; e) jegliches Befahren des geschützten Areals; f) das Ablagern von Material; g) das Pflücken von Pflanzen; h) das Einfangen von Tieren; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhal - tung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt wer - den.

Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbe - stand ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moor - gebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 7 Aufsicht

1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzu - zeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wie - derinstandstellung verpflichtet werden.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996
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