Beschluss betreffend die Entschädigung der Beamten die im Zivilschutz Dienst leisten (520.103)
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Beschluss betreffend die Entschädigung der Beamten die im Zivilschutz Dienst leisten

- 1 - Beschluss betreffend die Entschädigung der Beamten die im Zivilschutz Dienst leisten vom 18. Januar 1984 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962; eingesehen die Bundesverordnung über die Funk tionsstufen und Entschäd i- gung im Zivilschutz vom 10. September 1980 (VFEZS); eingesehen die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz über die Verwa l- tung im Zivilschutz vom 30. September 1980 (WVZS); eingesehen den Artikel 2 des Dekretes vom 12. Juli 1963 betreffend die A n- wendung des Bunde s gesetzes über den Zivilschutz; erwägend, dass auf kantonaler Stufe der Entschädigungsmodus für die Bea m- ten, die in Zivilschutzkursen eingesetzt sind, ger e gelt werden muss; eingesehen die in anderen Kantonen angewandte Pra xis; auf Vorschlag des Justiz - und Polizeidepartementes, beschliesst:

Art. 1 Tagesentschädigung

Wenn Beamte als Instruktor, Rechnungsführer, Materialchef in Kantons - oder Gemeindekursen mitwirken oder an einem Kurs auf Bundesstufe teilnehmen, wird die e ntsprechende Tagesentschädigung vom Kanton beansprucht und demselben überwiesen (Art. 30 VFEZS).

Art. 2 Sold, Reisespesen

Das Personal des kantonalen Zivilschutzamtes und die Staatsbeamten die als Instruktor, Rechnungsführer, Materialchef in Vorbereitungs kursen, Kursen, Rapporten oder Übungen im Zivilschutzausbildungszentrum sowie in den Gemeinden eingesetzt werden, haben Anspruch auf: a) einen Sold gemäss Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b , e und f der VFEZS; b) die Reisespesen gemäss Ziffer 45 der WVZS; c) eine unentgeltliche Verpflegung gemäss Ziffer 30, Absätze 2 und 4 der WVZS; d) Unterkunft (gemäss Art. 40 WVZS) insofern dies als notwendig erachtet wird.

Art. 3 Instruktionszulage

Nebenamtliches Instruktionspersonal (Staatsbeamte die ausserhalb des kant o- nalen Zivilschutzamtes rekrutiert werden) erhalten zusätzlich zu der unter
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Artikel 2 erwähnten Entschädigung eine Instruktionszulage gemäss Artikel 4, Abschnitt 3 der VFEZS.

Art. 4 Entschädigung in Weiterbildungskursen

Wenn das Personal des kantonalen Z ivilschutzamtes sowie andere Staatsb e- amte an Ausbildungskursen auf Bundesstufe teilnehmen, erfolgt die Entsch ä- digung gemäss Artikel 2, Abschnitt 1 der VFEZS.

Art. 5 24 - Stunden - Einsatz

Der Ausgleich oder die Entschädigung für Kurse oder Übungen für einen
2 4stündigen Einsatz wird wie folgt geregelt: a) das Personal des kantonalen Zivilschutzamtes hat Anspruch auf einen Ausgleich von sechs Stunden pro Nacht; b) die Staatsbeamten von anderen Dienststellen haben Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung von F r. 52. – pro Nacht (Art. 4, Abs. 4, Buchst. b , der VFEZS).

Art. 6 Vollzug

Das Justiz - und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsb latt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 24. August
1966 sowie alle gegenteiligen Bestimmungen aufgehoben. So angenommen in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten, den 18. Januar 1984. Der Präsident des Staatsrates: Dr. B. Comby Der Staatskanzler: G. Moulin
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