Reglement über den kantonalen Familienfonds (836.201)
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Reglement über den kantonalen Familienfonds

- 1 - Reglement über den kantonalen Familienfonds vom 16. September 1992 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 23 bis und 23 ter des Gesetzes vom 20. Mai 1949 über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familie n- fonds (FZ,AG); auf Antrag des Departementes der Sozialdienste, beschliesst:
1. Kapitel: Bezügerkreis
Art. 1
1 , 2 Begriffsbestimmungen
1 Anspruch auf Leistungen des Fonds haben die im Kanton wohnhaften A l- leins tehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das mas s- gebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgre n- zen nicht übersteigt.
2 Der Staatsrat bes timmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür b e sonders auf: a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; b) die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; c) die familiären Verhäl tnisse der betreffenden Personen.
2. Kapitel: Bedingungen zum Bezug der Leistungen
Art. 2
2 , 3 , 4 Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen für den Anspruch auf die Zula ge entspricht dem reinen Einkommen vor Vornahme der persönlichen Abzüge, g e mäss der letzten berücksichtigten Steuerveranlagung, zu dem fünf Prozent des neu ei n- geschätzten Nettovermögens hinzugerechnet werden. Die im Ausland erwo r- benen Einkommens - und Vermö genselemente werden in der Berec h nung des massgebenden Einkommens mitberücksichtigt.
2 Für die an der Quelle besteuerten Personen entspricht das Einkommen
80 Prozent des im Vorjahr oder im lautenden Jahr steuerbaren Bruttoeinko m- mens, erhöht durch die Vermö genselemente.
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Art. 3
2 , 3 Vermögen
1 Das neu eingeschätzte Nettovermögen im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 entspricht dem neu eingeschätzten Bruttovermögen, abzüglich Schulden und Pauschalabzüge. Der We rt der Gebäude wird aufgrund eines durch den Staat s- rat festgesetzten Koeff i zienten neu eingeschätzt.
2 Die Familien dessen neu eingeschätztes Bruttovermögen einen durch den Staatsrat festgesetzten Betrag überschreitet haben kein Anrecht auf Leistungen des Fonds.
Art. 4
1 , 2 Abzüge Vom massgebenden Einkommen gemäss Artikel 2 werden die Kraft des Fam i- lienrechts oder einer Vereinbarung bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die Kapitalleistungen abgezogen.

Art. 5

2 Aufgehoben.
Art. 6
2 Anspruchsbedingungen
1 Für die Festsetzung des Anspruchs auf Leistungen des Fonds werden die Berechnungsbestimmungen der Kantonssteuer berücksichtigt, unter Vorbehalt der nachst ehenden Bestimmungen.
2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorhergehe n- den Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.
3 Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche während dem Jahr eintreten, wer den im folgenden Jahr berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Fam i- lie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.
Art. 7
2 Meldepflicht Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Ver r- waltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Bezugsberechtigten, mitzute i len.
3. Kapitel: Verfahren
Art. 8
2 Durchführung
1 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage w ird im Prinzip aufgrund der Steuerangaben automatisch ermittelt.
2 Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienermässigung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch über prüft.
3 Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben oder die Geldmittel in speziellen Verhältnissen aus dem Fonds verlangen, müssen ein Gesuch bis zum 30. September des Jahres, für welches die Lei stungen geltend gemacht werden, bei der zuständ i- gen Fonds - Verwaltung einreichen.
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4 Nach Ablauf dieser Frist können Gesuche nur noch in speziellen Fällen b e- rücksichtigt werden.
Art. 9
2 Zustellung
1 Werden Leistungen aus dem Fond s zugesprochen, erhält der Bezüger von der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.
2 Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten, die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.
Art. 10
2 Zahlung der Leistungen
1 Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein Postcheck - oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des Z ahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen.
2 In allen anderen Fällen erfolgen Zwischenzahlungen.

Art. 11 Beiträge zur Finanzierung

1 Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds gemäss Artikel 23 bis , Absatz 3 des Gese tzes werden aufgrund der Löhne des vorangehenden Jahres berec h net.
2 Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.
3 Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im B edarfsfall können Anza h- lungen verlangt werden.
4 Für Kassen, die sich weigern, den Beitrag zu bezahlen, findet Artikel 28 des Gesetzes Anwendung.
4. Kapitel: Organisation

Art. 12 Aufgaben der Kantonalen Ausgleichskasse

1 Die Kantonale Ausgleichskasse ist f ür die Verwaltung des Fonds verantwor t- lich.
2 Insbesondere muss sie: a) alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsa n- spruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen no t- wendig sind; b) die Leistungen ausbezahlen und die Beiträge einkassieren; c) die Buchhaltung führen und das Vermögen des Fonds verwalten; d) dem Aufsichtsrat in speziellen Fällen die Geldbeihilfegesuche unterbre i ten; e) den jährlichen Verwaltungsbericht erstellen.
3 Für die Ausführung dieser «ander en Aufgaben» im Sinne von Artikel 63, Absatz 4 AHVG, erstattet der Fonds der Kantonalen Ausgleichskasse die sich daraus ergebenden Kosten zurück.
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Art. 13 Aufsichtsrat: a) Zusammensetzung

1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen und z war aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber sowie einem Vertreter des Staates.
2 Die Mitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates werden durch den Staatsrat ernennt.

Art. 14 b) Zuständigkeit

1 Der Aufsichtsrat ist das beau ftragte Organ, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die durch Artikel 23 bis und 23 ter des Gesetzes verfolgten Ziele zu sichern. Er kommt wenigstens zweimal pro Jahr zusammen.
2 Der Aufsichtsrat behandelt insbesondere die Geldbeihilfegesuche in spezie l- len Verhältnissen im Sinne von Artikel 23 ter Absatz 2 des Gesetzes und in anderen Spezialfällen, die ihm durch die Fonds - Verwaltung unterbreitet wo r- den sind.
3 Die Kantonale Ausgleichskasse übernimmt das Sekretariat des Aufsichtsr a- tes.

Art. 15 Verwaltungs kosten

1 Der Fonds leistet an die Kantonale Ausgleichskasse vierteljährliche Vorau s- zahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben. Die Endabrechnung erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund der von der Kantonalen Ausgleichskasse erstellten Rechnung.
2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

Art. 16 Kontrollorgan

Das Kontrollorgan der Kantonalen Ausgleichskasse hat die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds und stellt den Kontrollbericht dem Staats - und Au f- sichtsra t zu.
5. Kapitel: Rückerstattung und Beschwerde

Art. 17 Rückerstattung

1 Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen durch den Bezüger oder se i- nen gesetzlichen Vertreter zurückerstattet werden. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Hä rte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
2 Für die Verjährung des Rückforderungsanspruches ist Artikel 16, Absätze 2 und 3 des Ausführungsreglementes vom 8. November 1949 über das Gesetz und über den Kantonalen Familienfonds anwendbar.

Art. 18 Bes chwerde

Im Falle einer Beschwerde sind die Bestimmungen von Artikel 26 und 27 des Gesetzes anwendbar.
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Anwendung

Das Departement der Sozialdienste ist beauftragt, die Anwendung des vorli e- genden Reglementes zu überwac hen.

Art. 20 Inkrafttretung

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Januar
1993 in Kraft zu treten. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. September 1992. Der Präsident des Staatsrates: Hans Wyer Der Staatskanzler: Henr i v. Roten Titel und Änderungen Publikation in Kraft R über den kantonalen Familienfonds vom 16. September 1992 GS/VS 1992, 444 1.1.1993
1 Änderung vom 15. D e zember 1993: n.W.: Art. 1, 4 GS/VS 1993, 216 1.1.1994
2 Änderung vom 15. Mai 1996: a.: Art. 5; n.W.: Art.
1 - 4, 6 - 10 GS/VS 1996, 422 1.9.1996
3 Änderung vom 25. Juni 1997: n.W.: Art. 2, 3 GS/VS 1997, 272 1.9.1997
4 Änderung vom 24. August 2005: n.W.: Art. 2, Abl. Nr. 36/2005 9.9.2005 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut
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