Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über das Kindes  - und Erwachsenenschutzrecht (V KESR)  Vom 30. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung und die §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 4, 33  Abs.   4, 43 Abs. 3 und 4 sowie 61 Abs. 2  des Einführungsgesetzes zum Schweizer  i-  schen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verfahren
§ 1 Koordinationsperson der Gemeinde
                            1   Der  Gemeinderat  bezeichnet  die  für  die  Koordination  im  Kindes  -   und  Erwachs  e-  nenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  teilt  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  mit,  wer  diese  Funktion  aus-  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Auf-  träge  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  und  ist  für  die  reibungslose  Z  u-  sammenarbeit  der  Gemeinde  mit  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  ve  r-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Koordinationsperson der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
                            1   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  bestimmt  eine  Koordinations  person  und  deren  Stellvertretung,  die  für  die  Beantwortung  von  Fragen  und  die  Beratung  der Gemeinden sowie der Beiständinnen und Beistände sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  teilt  den  Gemeinden  sowie  den  Beiständinnen  und  Beiständen  mit,  wer  diese  Funktion ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Zusam menarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
                            1   Unter  der  Leitung  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  findet  ein  Aus-  tausch  zwischen  allen  an  einem  konkreten  Fall  beteiligten  Behörden,  Stellen  und  Drittpersonen  (§  30  EG  ZGB)  statt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  aller  Beteiligten und zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  Austausch  und  zur  Sicherstellung  der  Zusammenarbeit  kann  die  Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde alle im konkreten Fall beteiligten Behörden, Stelle  n  und Drittpersonen zu Fallkonferenzen einladen. Sie bestimmt die Behörden, Stellen  und Drittpersonen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Berufsbeiständinnen  und  -beistände,  Abklärungspersonen  der  Gemeinden  sowie  weitere  Fachbehörden  können  bei  der  K  indes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  die  Einberufung einer Fallkonferenz beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abklärungen
                            1   Die Abklärungen der Gemeinden erfolgen im Auftrag der Kindes  -   und Erwachs  e-  nenschutzbehörde im Rahmen eines Amts  -  oder eines Sozialberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der  Amts  -   oder  Sozialbericht  kann  auf  Anweisung  der  Kindes  -   und  Erwachs  e-  nenschutzbehörde dieser oder einem ihrer Mitglieder mündlich zu Protokoll gegeben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  den  Sachverhalt  auch  mit  elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, E  -Mail usw.) abklären beziehungsweise abkl  ä-  ren lassen, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist. Das Ergebnis dieser Abkl  ä-  rungen ist in schriftlicher Form festzuhalten und den Akten in geeigneter Form be  i-  zufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu  den  Abklärungen  de  r  Gemeinden  gehört  auch  die  Beratung  nicht  miteinander  verheirateter  Eltern  bei  der  Erstellung  von  Verträgen,  die  den  Unterhalt  und  allen-  falls  die  gemeinsame  elterliche  Sorge  regeln,  und  bei  der  Begründung  des  Kindes-  verhältnisses durch Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Am tsbericht
                            1   Amtsberichte sind Zusammenstellungen der bereits bei der Gemeinde vorhandenen  Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Bedarf  kann  die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  die  Gemeinde  auf-  fordern,  zus  ätzliche  Informationen  zu  erheben.  Diese  hat  sie  in  ihrem  Auftrag  zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sozialbericht
                            1   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  bezeichnet  im  Auftrag  an  die  G  e-  meinde zur Erstellung eines Sozialberichts die zu bearbeitenden Fragestellungen un  d  abzuklärenden Themenbereiche, wie namentlich  a)  persönliche Situation,  b)  Wohnen,  c)  Arbeit,  d)  Gesundheit,  e)  Erziehung,  f)  Schule,  g)  Beziehungen zum Umfeld,  h)  wirtschaftliche Verhältnisse,  i)  Vertretungs  -, Betreuungs  -  und Verwaltungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialb  erichte  sind  Beschreibungen  von  Lebenssituationen  der  betroffenen  Pers  o-  nen.  Sie  schildern,  analysieren  und  bewerten  den  Schwächezustand,  die  Gefäh  r-  dungssituation sowie die vorhandenen Fähigkeiten und zeigen den Handlungsbedarf  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  komplexen  Themenber  eichen  sind  Sozialberichte  von  Fachpersonen  zu  erste  l-  len, die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Abklärung und Bewe  r-  tung der beauftragten Themenbereiche verfügen. Dies gilt namentlich bei  a)  Gefährdung des Kindeswohls,  b)  Sorgerechts  -  und  Besuchsrechtsfragen,  c)  psychisch kranken und verwahrlosten Menschen,  d)  suchterkrankten Menschen,  e)  Menschen mit einer geistigen Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Erstellung  von  Sozialberichten  in  weniger  komplexen  Themenbereichen,  namentlich betreffend Betagte, kö  nnen auch andere Personen mit beruflicher Erfa  h-  rung im Kindes  -  und Erwachsenenschutz eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sozialberichte  müssen  nachvollziehbar,  transparent  und  sachlich  formuliert  sein,  die  bezeichneten  Themenbereiche  eingehend  abhandeln  und  bewerten  sowi  e  die  gestellten  Fragen  vollständig  beantworten.  Die  abklärende  Person  nimmt  Stellung  im Sinn eines Fazits.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einbezug der Gemeinde
                            1   Die Gemeinde ist gemäss §   33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich be-  rührt, wenn der Entscheid der Kindes  -   und E  rwachsenenschutzbehörde eine direkte,  mindestens   vorläufige   finanzielle   Leistungspflicht   der   unterstützungspflichtigen  Gemeinde bewirkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinde  hat  im  Übrigen  das  Recht,  jederzeit  eine  Stellungnahme  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mandatsführung
§ 7 Vorschlags recht der Gemeinden
                            1   Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde erkundigt sich vor der Ernennung bei  der Gemeinde nach geeigneten Berufsbeiständinnen und -beiständen oder nach Pr  i-  vatpersonen, die als Beiständinnen und Beistände geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Anfrag  e  entfällt,  wenn  aufgrund  der  Umstände  die  Person  der  Beiständin  oder  des  Beistands  bereits  feststeht,  namentlich  wenn  es  sich  um  Angehörige  oder  andere  nahe  stehende  geeignete  Personen  handelt  oder  die  betroffene  Person  eine  geeignete Vertrauensperson als   Beiständin oder Beistand wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände
                            1   Die  Gemeinden  haben  im  Rahmen  des  Auswahlverfahrens  von  Berufsbeiständi  n-  nen und -beiständen Betreibungsregister  -  und Strafregisterauszüge einzuverlang  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechnungsablage und Berichterstattung
                            1   Die  Beiständin  oder  der  Beistand  legt  die  Rechnung  und  den  Bericht  innert  drei  Monaten  seit  Ablauf  der  Rechnungs  -   beziehungsweise  Berichtsperiode  oder  nach  Beendigung  des  Mandats  der  Kindes  -   und  Erwachsenens  chutzbehörde  vor.  Diese  kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  führt  über  die  Fälligkeit  der  Rec  h-  nungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht
                            1   Die  Beiständin  oder  der  Beistand  hat  die  Beistandschaftsrechnung  in  doppelter  Ausfertigung  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  einzureichen.  Die  Rec  h-  nung enthält die  a)  Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens,  b)  Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage,  c)  Einnahmen und Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angaben in Absatz 1 lit. a  –c sind zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der  betroffenen Person und die A  usübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung  einzureichen.  Soweit  notwendig,  beantragt  die  Beiständin  oder  der  Beistand  die  Anpassung der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsentscheid
                            1   Die  Kindes  -   und Erwachsenenschutzbehörde hat Rechnung und Bericht zu prüf  en  (Art. 415 ZGB) und ihren Prüfungsentscheid in beide Rechnungs  -   und Berichtsdo  p-  pel einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  entscheidet  in  der  Regel  innert  drei  Monaten über die Genehmigung von Rechnung und Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufbewahrung
                            1   Ei  n  Rechnungs  -   und  Berichtsexemplar  mit  den  Belegen  ist  von  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  aufzubewahren,  das  andere  an  die  Beiständin  oder  den  Beistand zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines
                            1   Die  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  bemisst  die  Entschädigung  nach  e  i-  nem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs  -   beziehungsweise Berichtsp  e-  riode beträgt Fr. 500.  – bis Fr. 4'000.  –.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  begründeten  Einzelfällen  kann  die  Kindes  -    und  Erwachsenenschutzbehörde  einen  höheren  Pauschalbetrag  festlegen  oder  die  Entschädigung  nach  dem  notwe  n-  digen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Der  Stundenansatz  beträgt  Fr.  80.  –.  Die  Entschäd  igung  für  eine  zweijährige  Rechnungs  -  beziehungsweise   Berichtsperiode   beträgt   im   Gesamten   maximal  Fr.   20'000.  –.  Sind  besondere  Fachkenntnisse  erforderlich,  kann  vom  Stundenansatz  und vom Gesamtbetrag abgewichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausgewiesene  Spesen  und  Auslagen  sind  zusätzlich  zu  ersetzen.  Für  Reisespesen  gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Ent-  schädigungen vom 31. Januar 2001  1)  . Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine  Pauschale in der Höhe von Fr. 20.  – bis Fr. 50.  – gewä  hrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  mit  der  Führung  einer  Beistandschaft  beauftragte  Privatperson  kann  auf  die  Entschädigung sowie den Spesen-   und Auslagenersatz verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostentragung
                            1   Die  Gemeinde  trägt  die  Entschädigung  sowie  den  Spesen-  und  Auslagenersatz,  wenn das Vermögen gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB im Zeitpunkt der Rechnungsabl  a-  ge  und  unter  Berücksichtigung  der  Belastung  der  Entschädigung  den  Betrag  von  Fr.   15'000.  – unterschreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  für  den  Fall,  dass  eine  Berufsbeiständin  oder  ein  Be  ruf  s-  beistand bestellt ist (§ 42 Abs. 1 EG ZGB), diese oder diesen selbst besolden und die  von  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  festgelegte  Entschädigung  sowie  den Spesen  -   und Auslagenersatz aus dem Vermögen der verbeiständeten Person für  die Gemein  de vereinnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.171
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aktenführung und -aufbewahrung *
                            1   Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die betroffene Person wichtigen U  n-  terlagen  bis  zur  Beendigung  des  Mandats  sicher  aufzubewahren  und  wesentliche  Ereignisse in geeigneter Form festzuhal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Beendigung  der  Massnahme  sind  die  Akten  der  Kindes  -   und  Erwachsene  n-  schutzbehörde  zu  übergeben.  Diese  kann  Berufsbeiständinnen  und  -beiständen  die  Aufbewahrung  von  Akten  auch  nach  Beendigung  der  Massnahme  erlauben,  wenn  ein  Verzeichnis  dieser  Ak  ten  bei  der  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  g  e-  führt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung
§ 16 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
                            1   Zum  Zweck  der  Qualitätssicherung  sowie  der  Qualitäts  -   und  Praxisentwicklung  sorgt  di  e  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  für  einen  regelmässigen  Erfa  h-  rungsaustausch  zwischen  ihr,  den  Gemeinden,  den  mit  den  Abklärungen  betrauten  Personen sowie den Berufsbeiständinnen und -  beiständen. Sie führt dazu mindestens  eine Veranstaltung pro Jahr  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fachtagung
                            1   Die Kindes  -   und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den  Abklärungen  betrauten  Personen  sowie  die  Beiständinnen  und  Beistände  regelmä  s-  sig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  . Fürsorgerische Unterbringung   *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis   *   Zuständiges Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Departement  Gesundheit  und  Soziales  ist  gemäss  §  46  Abs.  3  EG  ZGB  z  u-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss - und Übergangsbestimmungen *
§ 17a * Übergangsrecht
                            1   Für  Mandate,  deren  Rechnungs  -   beziehungsweise  Berichtsperiode  vor  dem  1.  J  a-  nuar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände  nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 30. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3
                            bis  eingefügt  AGS 2016/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 5 eingefügt AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 15 Titel geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert AGS 2016/7 - 18
28.09.2016 01.01.2017 § 17a eingefügt AGS 2016/7 - 18
27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 2a eingefügt AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.0 1.2018 § 3 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1
                            ter  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 Titel 3
                            bis  .  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 17
                            bis  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  27.09.2017  01.01.20  18  geändert  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15
§ 3 Abs. 1
                            bis  27.09.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1
                            ter  27.09.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 13 Abs. 1 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18
§ 13 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18
§ 13 Abs. 3 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18
§ 13 Abs. 3
                            bis  28.09.2016  01.01.2017  eingefügt  AGS 2016/7  -  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 5 28.09. 2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 18
§ 14 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 14 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 15 28.09.2016 01.01.2017 Titel geändert AGS 2016/7 - 18
§ 15 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18
                            Titel 3  bis  .  27.09.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  27.09.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  15  Titel 4.  28.09.2016  01.01.2017  geändert  AGS 2016/7  -  18