Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (210.125)
CH - AG

Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über das Kindes - und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) Vom 30. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung und die §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 4, 33 Abs. 4, 43 Abs. 3 und 4 sowie 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizer i- schen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017
1) , * beschliesst:

1. Verfahren

§ 1 Koordinationsperson der Gemeinde

1 Der Gemeinderat bezeichnet die für die Koordination im Kindes - und Erwachs e- nenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.
2 Er teilt der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde mit, wer diese Funktion aus- übt.
3 Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Auf- träge der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde und ist für die reibungslose Z u- sammenarbeit der Gemeinde mit der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ve r- antwortlich.

§ 2 Koordinationsperson der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Koordinations person und deren Stellvertretung, die für die Beantwortung von Fragen und die Beratung der Gemeinden sowie der Beiständinnen und Beistände sorgt.
2 Sie teilt den Gemeinden sowie den Beiständinnen und Beiständen mit, wer diese Funktion ausübt.
1) SAR 210.300

§ 2a * Zusam menarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen

1 Unter der Leitung der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde findet ein Aus- tausch zwischen allen an einem konkreten Fall beteiligten Behörden, Stellen und Drittpersonen (§ 30 EG ZGB) statt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben aller Beteiligten und zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.
2 Für den Austausch und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit kann die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde alle im konkreten Fall beteiligten Behörden, Stelle n und Drittpersonen zu Fallkonferenzen einladen. Sie bestimmt die Behörden, Stellen und Drittpersonen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.
3 Berufsbeiständinnen und -beistände, Abklärungspersonen der Gemeinden sowie weitere Fachbehörden können bei der K indes - und Erwachsenenschutzbehörde die Einberufung einer Fallkonferenz beantragen.

§ 3 Abklärungen

1 Die Abklärungen der Gemeinden erfolgen im Auftrag der Kindes - und Erwachs e- nenschutzbehörde im Rahmen eines Amts - oder eines Sozialberichts.
1bis Der Amts - oder Sozialbericht kann auf Anweisung der Kindes - und Erwachs e- nenschutzbehörde dieser oder einem ihrer Mitglieder mündlich zu Protokoll gegeben werden. *
1ter Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann den Sachverhalt auch mit elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, E -Mail usw.) abklären beziehungsweise abkl ä- ren lassen, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist. Das Ergebnis dieser Abkl ä- rungen ist in schriftlicher Form festzuhalten und den Akten in geeigneter Form be i- zufügen. *
2 Zu den Abklärungen de r Gemeinden gehört auch die Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern bei der Erstellung von Verträgen, die den Unterhalt und allen- falls die gemeinsame elterliche Sorge regeln, und bei der Begründung des Kindes- verhältnisses durch Anerkennung.

§ 4 Am tsbericht

1 Amtsberichte sind Zusammenstellungen der bereits bei der Gemeinde vorhandenen Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten.
2 Bei Bedarf kann die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde auf- fordern, zus ätzliche Informationen zu erheben. Diese hat sie in ihrem Auftrag zu bezeichnen.

§ 5 Sozialbericht

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet im Auftrag an die G e- meinde zur Erstellung eines Sozialberichts die zu bearbeitenden Fragestellungen un d abzuklärenden Themenbereiche, wie namentlich a) persönliche Situation, b) Wohnen, c) Arbeit, d) Gesundheit, e) Erziehung, f) Schule, g) Beziehungen zum Umfeld, h) wirtschaftliche Verhältnisse, i) Vertretungs -, Betreuungs - und Verwaltungsbedarf.
2 Sozialb erichte sind Beschreibungen von Lebenssituationen der betroffenen Pers o- nen. Sie schildern, analysieren und bewerten den Schwächezustand, die Gefäh r- dungssituation sowie die vorhandenen Fähigkeiten und zeigen den Handlungsbedarf auf.
3 In komplexen Themenber eichen sind Sozialberichte von Fachpersonen zu erste l- len, die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Abklärung und Bewe r- tung der beauftragten Themenbereiche verfügen. Dies gilt namentlich bei a) Gefährdung des Kindeswohls, b) Sorgerechts - und Besuchsrechtsfragen, c) psychisch kranken und verwahrlosten Menschen, d) suchterkrankten Menschen, e) Menschen mit einer geistigen Behinderung.
4 Für die Erstellung von Sozialberichten in weniger komplexen Themenbereichen, namentlich betreffend Betagte, kö nnen auch andere Personen mit beruflicher Erfa h- rung im Kindes - und Erwachsenenschutz eingesetzt werden.
5 Sozialberichte müssen nachvollziehbar, transparent und sachlich formuliert sein, die bezeichneten Themenbereiche eingehend abhandeln und bewerten sowi e die gestellten Fragen vollständig beantworten. Die abklärende Person nimmt Stellung im Sinn eines Fazits.

§ 6 Einbezug der Gemeinde

1 Die Gemeinde ist gemäss § 33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich be- rührt, wenn der Entscheid der Kindes - und E rwachsenenschutzbehörde eine direkte, mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstützungspflichtigen Gemeinde bewirkt. *
2 Die Gemeinde hat im Übrigen das Recht, jederzeit eine Stellungnahme einzu- reichen.

2. Mandatsführung

§ 7 Vorschlags recht der Gemeinden

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde erkundigt sich vor der Ernennung bei der Gemeinde nach geeigneten Berufsbeiständinnen und -beiständen oder nach Pr i- vatpersonen, die als Beiständinnen und Beistände geeignet sind.
2 Diese Anfrag e entfällt, wenn aufgrund der Umstände die Person der Beiständin oder des Beistands bereits feststeht, namentlich wenn es sich um Angehörige oder andere nahe stehende geeignete Personen handelt oder die betroffene Person eine geeignete Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand wünscht.

§ 8 Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände

1 Die Gemeinden haben im Rahmen des Auswahlverfahrens von Berufsbeiständi n- nen und -beiständen Betreibungsregister - und Strafregisterauszüge einzuverlang en.

§ 9 Rechnungsablage und Berichterstattung

1 Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Rechnungs - beziehungsweise Berichtsperiode oder nach Beendigung des Mandats der Kindes - und Erwachsenens chutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.
2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rec h- nungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.

§ 10 Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht

1 Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter Ausfertigung der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rec h- nung enthält die a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage, c) Einnahmen und Ausgaben.
2 Die Angaben in Absatz 1 lit. a –c sind zu belegen.
3 Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der betroffenen Person und die A usübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme.

§ 11 Prüfungsentscheid

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde hat Rechnung und Bericht zu prüf en (Art. 415 ZGB) und ihren Prüfungsentscheid in beide Rechnungs - und Berichtsdo p- pel einzutragen.
2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel innert drei Monaten über die Genehmigung von Rechnung und Bericht.

§ 12 Aufbewahrung

1 Ei n Rechnungs - und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den Beistand zurückzugeben.

§ 13 Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bemisst die Entschädigung nach e i- nem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag. *
2 Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs - beziehungsweise Berichtsp e- riode beträgt Fr. 500. – bis Fr. 4'000. –. *
3 In begründeten Einzelfällen kann die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwe n- digen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen. *
3bis Der Stundenansatz beträgt Fr. 80. –. Die Entschäd igung für eine zweijährige Rechnungs - beziehungsweise Berichtsperiode beträgt im Gesamten maximal Fr. 20'000. –. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz und vom Gesamtbetrag abgewichen werden. *
4 Ausgewiesene Spesen und Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Ent- schädigungen vom 31. Januar 2001 1) . Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine Pauschale in der Höhe von Fr. 20. – bis Fr. 50. – gewä hrt werden.
5 Die mit der Führung einer Beistandschaft beauftragte Privatperson kann auf die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz verzichten. *

§ 14 Kostentragung

1 Die Gemeinde trägt die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB im Zeitpunkt der Rechnungsabl a- ge und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000. – unterschreitet. *
2 Die Gemeinden können für den Fall, dass eine Berufsbeiständin oder ein Be ruf s- beistand bestellt ist (§ 42 Abs. 1 EG ZGB), diese oder diesen selbst besolden und die von der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde festgelegte Entschädigung sowie den Spesen - und Auslagenersatz aus dem Vermögen der verbeiständeten Person für die Gemein de vereinnahmen. *
1) SAR 165.171

§ 15 Aktenführung und -aufbewahrung *

1 Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die betroffene Person wichtigen U n- terlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse in geeigneter Form festzuhal ten.
2 Nach Beendigung der Massnahme sind die Akten der Kindes - und Erwachsene n- schutzbehörde zu übergeben. Diese kann Berufsbeiständinnen und -beiständen die Aufbewahrung von Akten auch nach Beendigung der Massnahme erlauben, wenn ein Verzeichnis dieser Ak ten bei der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde g e- führt wird. *

3. Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung

§ 16 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

1 Zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Qualitäts - und Praxisentwicklung sorgt di e Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für einen regelmässigen Erfa h- rungsaustausch zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Berufsbeiständinnen und - beiständen. Sie führt dazu mindestens eine Veranstaltung pro Jahr durch.

§ 17 Fachtagung

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den Abklärungen betrauten Personen sowie die Beiständinnen und Beistände regelmä s- sig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.
3 bis . Fürsorgerische Unterbringung *

§ 17

bis * Zuständiges Departement
1 Das Departement Gesundheit und Soziales ist gemäss § 46 Abs. 3 EG ZGB z u- ständig.

4. Schluss - und Übergangsbestimmungen *

§ 17a * Übergangsrecht

1 Für Mandate, deren Rechnungs - beziehungsweise Berichtsperiode vor dem 1. J a- nuar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände nach dem bisherigen Recht.

§ 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 30. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3

bis eingefügt AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 5 eingefügt AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 15 Titel geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert AGS 2016/7 - 18

28.09.2016 01.01.2017 § 17a eingefügt AGS 2016/7 - 18

27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 2a eingefügt AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.0 1.2018 § 3 Abs. 1

bis eingefügt AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1

ter eingefügt AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 Titel 3

bis . eingefügt AGS 2017/9 - 15

27.09.2017 01.01.2018 § 17

bis eingefügt AGS 2017/9 - 15
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.09.2017 01.01.20 18 geändert AGS 2017/9 - 15

§ 2a 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15

§ 3 Abs. 1

bis 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15

§ 3 Abs. 1

ter 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15

§ 6 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15

§ 13 Abs. 1 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18

§ 13 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18

§ 13 Abs. 3 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18

§ 13 Abs. 3

bis 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 18

§ 13 Abs. 5 28.09. 2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 18

§ 14 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15

§ 14 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15

§ 15 28.09.2016 01.01.2017 Titel geändert AGS 2016/7 - 18

§ 15 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18

Titel 3 bis . 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15

§ 17

bis 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 15 Titel 4. 28.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 18

§ 17a 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 18

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