Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht (155.614)
CH - AG

Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht Vom 26. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Justizleitung des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
2011
1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Vorsitz

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.

§ 2 Stellvertretung

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden ve rtreten sich ge- genseitig im ganzen Kanton.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Sc hlichtungsbehörde regeln intern, wer bei Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie ad- ministrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der Vertretung informiert sind.
3 Der Stellvertretungsplan wird der Ju stizleitung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3 Geschäftsführung

1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präs ident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskont rolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
1) SAR 155.200
2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präs ident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde n ach Möglichkeit gleichmäs- sig ein.

§ 4 Grundsatz der Einigung

1 Die Schlichtungsbehörden ve rsuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie im Falle der Nichteinigung nach Möglichk eit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Stre ites, können in einen Vergleich auch aus- serhalb des Verfahrens liegende Streitfrage n zwischen den Parteien einbezogen wer- den.

§ 5 Ausschluss der Verbei ständung und Vertretung

1 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.

§ 6 Rechtsberatung

1 In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbe- hörden auch allgemeine Rechtsauskünfte . Dies kann telefoni sch oder persönlich erfolgen.
2 Die Schlichtungsbehörden publ izieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.

§ 7 Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten

1 Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen be trägt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivier ungsreglement verwiesen.

§ 8 Formulare

1 Das Departement Volkswirtschaft und In neres ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

§ 9 Berichterstattung und richterliche Urteile

1 Die Schlichtungsbehörden er statten dem Generalsekretari at Justiz über ihre Tätig- keit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990 1 ) ).
1) SR 221.213.11

2. Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident G UIDO M ARBET Generalsekretär Justiz U RS H ODEL
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