Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten Vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Justizleitung des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
2011 1 ) sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Die aargauischen Gerichte können mit Bewilligung der Justizleitung Rechtsprakti- kantinnen und Rechtspraktikanten anstellen.
2 Die Anstellungsbehörde ist für die Anstellung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten und die Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.
3 Im Übrigen gelten die allgemeine n Vorschriften für das Personal.
§ 2 Voraussetzungen
1 Als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktika nt wird zugelassen, wer ein Rechtsstu- dium mindestens mit dem Bachelor (oder einer vergleichbaren Prüfung) abgeschlos- sen hat, handlungsfähig und gut beleumdet ist.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben sich über Studiengang und sonstige bisherige Tätigkeit auszuweisen.
§ 3 Praktikumsdauer und Beendigung
1 Das Praktikum dauert mindest ens drei Monate und in de r Regel nicht länger als die Mindestdauer gemäss § 2 der Anwaltsverordnung (AnwV) vom 18. Mai 2005 2 ) .
1) SAR 155.200
2) SAR 290.111
2 Die ersten drei Monate gelten als Ei nführungszeit, während der das Praktikanten- verhältnis von beiden Seiten auf das Ende der folgenden Woche aufgelöst werden kann.
3 Nach der Einführungszeit kann das Praktik antenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
4 Vorbehalten bleibt die sofortige Auflös ung des Praktikantenverhältnisses aus wich- tigen Gründen.
§ 4 Inpflichtnahme
1 Die Rechtspraktikantin beziehungsweise de r Rechtspraktikant ist in Pflicht zu nehmen und darauf aufmerks am zu machen, dass sie beziehungsweise er zur Ver- schwiegenheit verpflic htet ist (§ 2 GOG).
§ 5 Aufgaben
1 Es ist dafür zu sorgen, dass die Rechts praktikantin beziehungsweise der Rechts- praktikant alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennenlernt.
2 Die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber gibt der Rechts- praktikantin beziehungsweise dem Rechtspraktikanten die erforderlichen Anleitun- gen und prüft deren beziehungsweise dessen Arbeiten. Sie beziehungsweise er be- spricht mit ihr beziehungsweise ihm allfällige Fehler und veranlasst die nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.
§ 6 Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechts-
praktikant
1 Nach Ablauf der Einführungszeit kann di e Anstellungsbehörde die Anfängerin oder den Anfänger zur selbständigen Rechts praktikantin beziehungsweise zum selb- ständigen Rechtspraktikanten befördern.
2 Vor Ablauf der Einführungszeit ist die Be förderung zur selbständigen Rechtsprak- tikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten nur mit Bewilli- gung der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs möglich. Die Bewilligung setzt eine gute Leistungsbeurteilung voraus.
3 Die selbständige Rechtspraktikantin be ziehungsweise der selbst ändige Rechtsprak- tikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung der Gerichtsschrei berin beziehungswei- se des Gerichtsschreibers und unterzeichne t sie selbst. Sie beziehungsweise er be- gründet die Entscheide und unterzeichnet diese als Vertreterin oder Vertreter der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Ge richtsschreibers (§ 42 Abs. 3 GOG).
§ 7 Entlöhnung
1 Die monatliche Entlöhnung der Rechts praktikantinnen und Rechtspraktikanten richtet sich nach der Verordnung über die Löhne besonderer Lohnkategorien vom
19. September 2001
1 ) (Anhang III, Ziffer 5).
§ 8 Ausserordentliche Einsätze
1 Muss eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber me hr als einen Monat vollstä ndig ersetzen, so ist sie beziehungsweise er als ausserordentliche Gerichtsschreiberin beziehungsweise aus- serordentlicher Gerichtsschreiber anzustellen.
§ 9 Zeugnis
1 Bei der Entlassung ist der Rechtsprakti kantin oder dem Rechtspraktikanten ein Zeugnis über die Dauer des Pr aktikums sowie über ihre beziehungsweise seine Leis- tungen auszustellen.
§ 10 Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft
1 Die Gerichte können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft ohne Besoldung Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Bera- tungen anwesend zu sein. Die Studentinne n und Studenten sind dem Generalsekreta- riat Justiz zu melden. Sie sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im Übrigen aber nicht diesem Reglement.
§ 11 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 22. Oktober 2012 Obergerichtspräsident G UIDO M ARBET Generalsekretär Justiz U RS H ODEL
1) SAR 165.175
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