Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung (701.101)
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Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung

Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung vom 20.06.1990 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 53 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 10 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (kRPG); auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsde - partementes über die Gewährung von Subventionen an Gemeinden und ihre Verbände zur Erfüllung der Raumplanungsaufgaben, die unter Artikel
10 Absatz 2 kRPG vorgesehen sind.

Art. 2 Festlegung des Anteils

1 Der Subventionsanteil übersteigt 50 Prozent der in Betracht fallenden Kosten nicht.
2 Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt: a) * Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumpla - nungsmassnahmen: 25 bis 35 Prozent; b) * Höhe ihrer Kosten: 10 bis 15 Prozent. c) * ...
3 Grundsätzlich wird der Anteil nach dieser Gewichtung berechnet und auf die nächst höhere ganze Ziffer aufgerundet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 In Betracht fallende Kosten

1 Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch: a) die Erarbeitung, Anpassung oder Revision der Zonennutzungspläne und ihrer Reglemente; b) die regionalen und kommunalen Pläne, die dem Staatsrat zur Geneh - migung unterbreitet worden sind; c) die Sondernutzungspläne, die im öffentlichen Interesse liegen und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet worden sind (Art. 12 kRPG); d) Studien, die im Sinne der kRPG oder aufgrund des kantonalen Richt - planes durchgeführt werden.
2 Es werden keine Subventionen gewährt für Aufgaben, die kraft eines anderen Gesetzes, Kantons- oder Bundessubventionen beziehen.
3 Die Honorare haben den geltenden Ansätzen zu entsprechen und müssen vom Umwelt- und Raumplanungsdepartement anerkannt sein.

Art. 4 Subventionsgesuch

1 Das Subventionsgesuch ist auf einem Sonderformular in zwei Exemplaren an die Dienststelle für Raumplanung zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind beizulegen: a) einen Rechtfertigungsbericht mit einer Übersicht der vorgesehenen Aufgaben; b) ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien; c) ein detaillierter Kostenvoranschlag; d) die Entwürfe der Verträge für die Ausführung der Arbeiten.
3 Die Dienststelle für Raumplanung kann bei der Prüfung des Gesuchs die Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.

Art. 5 Prüfung der Gesuche und Mitteilung

1 Das Umwelt- und Raumplanungsdepartement prüft die Subventionsgesu - che, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staats - rat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamt - betrag der Subvention.
2 Es erörtert dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subven - tionierung.
3 Ohne schriftliche Bewilligung durch das Umwelt- und Raumplanungsde - partement können vor der Eröffnung des Staatsratsentscheides keine Arbeiten unternommen werden.

Art. 6 Anzahlungen

1 Nachdem das Dossier vom Staatsrat im Rahmen der Vorprüfung eine po - sitive Vormeinung erhalten hat (Art. 33 kRPG), können für die ausgeführten Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugespro - chenen Subvention geleistet werden.
2 Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick, ein Beschrieb der ausgeführten Arbeiten und die Originale der quittierten Rechnungen beizulegen.

Art. 7 Programmänderung

1 Alle Arbeitsprogrammänderungen, die nach der Eröffnung des Entschei - des über die Subventionierung vorgenommen werden, sind vom Umwelt- und Raumplanungsdepartement genehmigen zu lassen.

Art. 8 Abrechnung

1 Nach der Genehmigung der Pläne und Reglemente durch den Staatsrat (gemäss Art. 38 kRPG) unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der Dienststelle für Raumplanung die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbe - legen.
2 Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional gekürzt werden.
3 Bei einer Ablehnung durch die Urversammlung oder bei einer Nichtgeneh - migung durch den Staatsrat reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die Hälfte.
4 Die Dienststelle für Raumplanung ordnet die Auszahlung der Subvention unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der Gewährungsbe - dingungen an.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

1 Die vom Staatsrat noch nicht genehmigten Dossiers werden den Artikel 10 kRPG festgesetzten Subventionsanteil erhalten, sofern sie nicht noch Bun - desbeiträge beziehen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.1990 27.07.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 199 | d
209
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.1990 27.07.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 199 | d
209

Art. 2 Abs. 2, a) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 2 Abs. 2, b) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 2 Abs. 2, c) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

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