Dekret über den Notariatstarif
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über den Notariatstarif  Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  70  Abs.  4  des  Beurkundungs  -  und  Beglaubigungsgesetzes  (BeurG)  vom 30. August 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufwandtarif
§ 1 Stundenansatz
                            1   Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt keine Vereinbarung über die H  öhe des Stundenansatzes vor und können sich  die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr  einigen, wird diese gestützt auf den An-  trag  der  Urkundsperson  oder  der  Partei  ge  mäss  den  §§  73  und  74  des  BeurG  nach  der Bedeutung und Schwierigkeit des  betroffenen Geschä  fts festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Promilletarif
§ 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung
                            von selbstständigen und dauernden Baurechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebühr  für  die  Beurkundung  von  Vert  rägen  zur  Eigentumsübertragung  von  Grundstücken sowie zur Begründung von selb  stständigen und dauernden Baurechten  richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.
                            1)     SAR  295.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
                            1    Die  Gebühr  für  die  Errichtung  und  Erhöhung  von  Grundpfandrechten  richtet  sich  nach der Pfandsumme und beträgt zwei Dri  ttel der Ansätze von § 2, aber höchstens  Fr. 7'500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gegenstand des Promilletarifs
                            1    Mit  dem  Promilletarif  sind  der  eigentliche  Beurkundungsakt  sowie  die  üblicher-  weise  mit  dem  betroffenen  Geschäft  verbundenen  Vor-  und  Nachbereitungen  abge-  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werd  en nach Aufwandtarif abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufwandtarif statt Promilletarif
                            1    Kommt  ein  Geschäft  nicht  zum  Abschluss,    wird  es  nach  Aufwand  abgerechnet.  Die  Gebühr  darf  die  Vergütung  gemäss  Pr  omilletarif  für  ein  zum  Abschluss  ge-  brachtes Geschäft nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fixtarif
§ 6 Feste Ansätze
                            1   Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:  a)  Beglaubigung einer Unterschrift   oder einer Übersetzung: Fr. 20.–,  b)  Beglaubigung  von  Kopien,  welche  der  Urkundsperson  vorgelegt  werden:  Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite,  c)  Beglaubigungen von Kopien, welche di  e Urkundsperson selbst hergestellt hat:  Fr. 1.– für jede Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Mehrere Parteien
                            1   Bei Beteiligung mehrerer Parteien an   demselben Beurkundungsgegenstand darf der  Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Personal und Infrastruktur
                            1   Mit der Gebühr ist sämtlicher Aufwand für  Personal (Kanzleiangestellte, Lernende  usw.) und Infrastruktur (Mie  te Räumlichkeiten, Büromate  rial usw.) abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zusätzlicher Aufwand
§ 9 Auslagen
                            1    Die  Urkundsperson  hat  Anspruch  auf  Ersa  tz  der  notwendigen  Auslagen  (Porti,  Kommunikationsspesen,  Kopien  ,  Reisespesen  und  dergleichen)  sowie  auf  die  von  ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung für jeden gefahrenen   Kilometer wird  gemäss Verordnung über  Spesen,  Sitzungsgelder  und  übrige  Entschädigungen  vom  31.  Januar  2001  1 )    ver-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechnungsstellung
§ 10 Abrechnung
                            1   Die Urkundsperson erstellt ei  ne detaillierte Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
§ 11 Anpassung an die Teuerung
                            1    Der  Regierungsrat  kann  alle    frankenmässig  fe  stgesetzten  Beträge  einschliesslich  der  Promillesätze  durch  Verordnung  um  rund  10  %  anpassen,  sobald  die  Teuerung  gegenüber  der  letzten  Anpassung  10  %  ausm  acht.  Massgebend  ist  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  gemäss  Bundesamt  für  Statistik.  Ausgangspunkt  ist  der  Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übergangsbestimmung
                            1    Es  ist  dasjenige  Recht  anwendbar,    welches  im  Zeitpunkt  des  Beurkundungs-  und  Beglaubigungsakts in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt der Aufwandtarif gemäss diesem   Dekret zur Anwendung, werden die ein-  zelnen notariellen Tätigkeiten, welche vor I  nkrafttreten dieses Dekrets erbracht wur-  den, gemäss bisherigem Aufwandtarif abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.171
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessa  mmlung  zu  publizieren.  Es  tritt  zusammen  mit  dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) in Kraft.  Aarau, 30. August 2011  Vizepräsi  dentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. Januar 2013  Vom Bund genehmigt am 10. Oktober 2012