Dekret über den Notariatstarif
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über den Notariatstarif Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 70 Abs. 4 des Beurkundungs - und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 2011
1 ) und § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Aufwandtarif
§ 1 Stundenansatz
1 Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.
2 Liegt keine Vereinbarung über die H öhe des Stundenansatzes vor und können sich die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr einigen, wird diese gestützt auf den An- trag der Urkundsperson oder der Partei ge mäss den §§ 73 und 74 des BeurG nach der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschä fts festgesetzt.
2. Promilletarif
§ 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung
von selbstständigen und dauernden Baurechten
1 Die Gebühr für die Beurkundung von Vert rägen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selb stständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.
1) SAR 295.200
§ 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
1 Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Dri ttel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.
§ 4 Gegenstand des Promilletarifs
1 Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicher- weise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abge- golten.
2 Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werd en nach Aufwandtarif abgerechnet.
§ 5 Aufwandtarif statt Promilletarif
1 Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf die Vergütung gemäss Pr omilletarif für ein zum Abschluss ge- brachtes Geschäft nicht überschreiten.
3. Fixtarif
§ 6 Feste Ansätze
1 Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt: a) Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.–, b) Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite, c) Beglaubigungen von Kopien, welche di e Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 1.– für jede Seite.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Mehrere Parteien
1 Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.
§ 8 Personal und Infrastruktur
1 Mit der Gebühr ist sämtlicher Aufwand für Personal (Kanzleiangestellte, Lernende usw.) und Infrastruktur (Mie te Räumlichkeiten, Büromate rial usw.) abgegolten.
5. Zusätzlicher Aufwand
§ 9 Auslagen
1 Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersa tz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien , Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.
2 Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.
3 Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 1 ) ver- rechnet.
6. Rechnungsstellung
§ 10 Abrechnung
1 Die Urkundsperson erstellt ei ne detaillierte Abrechnung.
7. Schlussbestimmungen
§ 11 Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat kann alle frankenmässig fe stgesetzten Beträge einschliesslich der Promillesätze durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausm acht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.
§ 12 Übergangsbestimmung
1 Es ist dasjenige Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Beurkundungs- und Beglaubigungsakts in Kraft ist.
2 Kommt der Aufwandtarif gemäss diesem Dekret zur Anwendung, werden die ein- zelnen notariellen Tätigkeiten, welche vor I nkrafttreten dieses Dekrets erbracht wur- den, gemäss bisherigem Aufwandtarif abgerechnet.
1) SAR 165.171
§ 13 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) in Kraft. Aarau, 30. August 2011 Vizepräsi dentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Vom Bund genehmigt am 10. Oktober 2012
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