Vermarkungsreglement (211.606)
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Vermarkungsreglement

- 1 - Vermarkungsreglement vom 25. Mai 1937 Der Staatsrat des Kantons Wallis auf Antrag des Finanzdepartementes und in Ausführung: a) des Artikels 3 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchve r- messungen vom 5. J a nuar 1934 und b) des Artikels 28 des kantonalen Dekretes vom 22. Mai 1914 betreffend die Grundbuchverme s sungen, beschliesst:

Art. 1 Die Ausführung einer Grundbuchvermessung schliesst die vollständige Rev i-

sion der Vermarkung in sich.

Art. 2 Jedes Grundstück ist entsprechend den eidgenössis chen und kantonalen Vo r-

schriften zu vermarken. Das vorliegende Reglement gibt Ausführungsbesti m- mungen zu diesen eidgenössischen und kantonalen Vermarkungsvo r schriften.

Art. 3 Sobald die Grundbuchvermessung beschlossen worden ist, ernennt der G e-

meinderat e ine Vermessungskommission (vollziehender Ausschuss), die den Gemeinderat gegenüber der kantonalen Vermessungsbehörde und dem au s- führenden Grundbuchgeometer vertritt (Art. 23 des kantonalen Dekretes b e- treffend die Grundbuchvermessungen).

Art. 4 Die Vermark ung darf nur Geometern anvertraut werden, die im Besitze des

eidgenössischen Patentes für Grundbuchgeometer sind. In der Regel wird sie durch denjenigen Geometer vorgenommen, der die Grundbuchvermessung ausführt.

Art. 5 Die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen besorgt die Vermarkung

ihrer Bahngrundstücke selbst (Art. 4 der Weisungen für die Vermarkung, Pa r- zellarvermessung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bu n- desbahnen vom 29. August 1925.)
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Art. 6 Die Vermarkung kann in Regie oder au f Akkord ausgeführt werden. Die ei d-

genössischen und kantonalen Vermessungsbehörden beschliessen nach erfol g- ter Verständigung mit der Gemeinde über die Art der Ausführung. Der Vertrag wird durch das kantonale Vermessungsamt abgefasst.

Art. 7 Wird die Arbei t auf Akkord vergeben, so gehen die Verpflichtungen des Vol l-

ziehungsausschusses, wie sie im kantonalen Dekrete betreffend die Grun d- buchvermessungen vorgesehen sind, auf den übernehmenden Grundbuchge o- meter über.

Art. 8 Die Vermarkung hat mit der Begehung u nd Festlegung der Gemeindegrenzen

zu beginnen. Wenn die Gemeindegrenze ein Grundstück durchschneidet, so ist sie, wenn immer möglich, auf Grenzen des Grundstückes oder auf natürl i- che Grenzen (B ä che, Strassen, Wege, Eisenbahnen usw.) zu verlegen.

Art. 9 Vo r Beginn der Vermessungsarbeiten hat der Geometer dem kantonalen Ve r-

messungsamt das Protokoll über die Anerkennung der Gemeindegrenzen ei n- zuhändigen. Dieses Protokoll enthält: a) die Namen der Gemeindedelegierten; b) ihre Bevollmächtigung; c) das Datum der Begehungen; d) die Beschreibung der gegenwärtigen Gemeindegrenzen mit besonderer Angabe der Orte, wo diese Grenzen Häuser oder Grundstücke durc h- schneiden; e) die Beschreibung der Art der Vermarkung; f) gegebenenfalls die Beschreibung der strittigen Teile der Gemeindegrenze mit der Wiedergabe der Auffassungen der Parteien und der Beschlüsse der Gemeindevertreter; g) die Unterschriften des Geometers und der Gemeindedelegierten; h) die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeindeverwaltungen; i) als Beilagen : die von den zuständigen Gemeindeverwaltungen anerkannten Situationspläne derjenigen Gebiete, über die die Gemeindegrenzen geä n- dert wurden.

Art. 10 Der Geometer schreitet sodann zur Verpflockung der Eigentumsgrenzen, w o-

bei er mit den dem öffentlichen Geb rauch dienenden Grundstücken des Sta a- tes und der Gemeinde und der Eisenbahngrundstücke beginnt. Der Geometer ist verpflichtet, anlässlich der Verpflockung die Grenzen der Grundstücke nach Möglichkeit zu verbessern durch: a) Gradlegung krummliniger Grenzen; b) bessere Verteilung der Flurwege; c) bessere Einteilung der Grundstücke, um dadurch eine rationellere Bearbe i- tung des Bodens zu ermöglichen;
- 3 - d) Verminderung der Grenzzeichen; e) Unterdrückung überflüssiger Wege; f) Bildung von Steinlinien soweit möglic h; g) Verlegung der Gemeindegrenzen auf natürliche Grenzen usw.

Art. 11 Zur Verpflockung sind beizuziehen:

a) das Baudepartement (Abteilung für Strassen - , Brücken - und Wasserbau) für Kantonsstrassen und die Rhone; b) die Gemeindeverwaltungen für die Grund stücke der Gemeinde; c) die Delegierten der Privatbahngesellschaften für ihre Bahngrundstücke; d) der Kreisforstinspektor für die Eigentums - und Abteilungsgrenzen von Gemeinde - , Burgerschafts - und Genossenschaftswäldern.

Art. 12 Die Verpflockung der Bahn - und Strassengrundstücke soll in der Regel so

ausgeführt werden, dass ihre Vermarkung von derjenigen der angrenzenden Grundstücke unabhängig ist. Im Hinblick auf die klare Darstellung der Gre n- zen in den Grundbuchplänen sind die Grenzzeichen der aufstossend en Gre n- zen nicht in die Grenze der Bahn - bezw. Strassenparzelle, sondern ein bis drei Meter zurück, wenn möglich in Steinlinien zu setzen. Wo die Stirnseiten nebeneinanderliegender Grundstücke auf natürliche Gre n- zen bildende Bäche und Wasserleitungen stoss en und keine geraden Steinl i- nien gebildet werden können, sind die Eigentumsgrenzmarken in gleichen Abständen von der natürlichen Grenze zu setzen. Die Abstände sind mit Rücksicht auf den Massstab des Grundbuchplanes zu wählen, für den Mas s- stab 1:500 mindes tens ein Meter, 1:1000 mindestens zwei Meter usw.

Art. 13 Das Vermessungsgebiet wird für die Verpflockung in Abschnitte unterteilt,

die nach Möglichkeit durch natürliche Grenzen bestimmt sind (Wege, Bäche usw.). Der Übernehmer verpflichtet sich, die Kultu ren tunlichst zu schonen. Die zur Ausführung der Arbeiten günstige Zeit wird für jeden Abschnitt im Einverständnis mit der Vermessungskommission festgesetzt.

Art. 14 Auf Verlangen des Geometers hat die Vermessungskommission die Eigent ü-

mer durch amtliche B ekanntgabe aufzufordern, im Einverständnis mit den angrenzenden Grundbesitzern innert einer bestimmten Frist die bestehenden Grenzzeichen abzudecken und jeden Grenzpunkt mit einem Pflock zu b e- zeichnen, der den Namen des Grundeigentümers trägt. Die Gemeinde verwa l- tung ist befugt, gegen Eigentümer, die dieser Einladung nicht nachkommen, eine Busse von Fr. 1. – für jeden fehlenden Pflock auszufällen. Die Bussen werden in der Vermarkungsabrechnung der Gesamtheit der Grundeigentümer gutgeschrieben. Nicht in der Ge meinde wohnende Eigentümer sind entsprechend dem kant o- nalen Dekrete betreffend die Grundbuchvermessung in Kenntnis zu setzen.
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Art. 15 Wenn Eigentümer zwecks Umgruppierung Grundstücke auszutauschen wü n-

schen, so haben sie ein bezügliches Begehren an den Ge ometer oder an den Steuerregisterhalter zu richten und einen das Tauschobjekt betreffenden R e- gisterauszug samt dem Verzeichnis allfälliger Belastungen zu hinterlegen. Ein solcher Auszug ist an den Abschluss einer Übereinkunft, die nach den We i- sungen des te chnischen und des juristischen Aufsichtsamtes des Kantons au f- zustellen ist, gebunden.

Art. 16 Die Katasterpläne der Gemeinde dürfen unter keinen Umständen für die Au s-

führung von Arbeiten auf das Gelände mitgenommen werden. Der Geometer hat auf dem Felde K opien dieser Pläne zu verwenden.

Art. 17 Die Eigentümer sind, entsprechend Artikel 13 lit. g der eidgenössischen I n-

struktion vom 10. Juni 1919 verpflichtet, die Wälder längs den Eigentum s- grenzen in genügender Breite, mindestens aber auf 50 cm beidseitig d er Gre n- zen, zu entholzen. Der Gemeinderat hat diese Arbeit innert einer bestimmten Frist ausführen zu lassen; geschieht dies nicht, so lässt der Geometer das Öf f- nen der Grenzlinie auf Kosten der Gemeinde vornehmen.

Art. 18 Folgt eine Eigentumsgrenze der F lucht einer soliden Mauer, so dienen die

Mauerpunkte ohne Anbringen künstlicher Grenzzeichen als Grenzpunkte. Solche Grenzpunkte sind mit Mennige - Farbe erster Qualität zu bezeichnen.

Art. 19 Strassen, Wege und Wasserfuhren, die Grundstücke beträchtlicher Ausde h-

nung, wie Wälder, Weiden, Alpen usw. durchqueren, können unvermarkt bleiben oder einseitig vermarkt werden. Der Geometer ist gehalten, solche Fälle dem kantonalen Vermessungsamte zum Entscheid zu unterbreiten.

Art. 20 Der Abstand zwischen zwei Grenz steinen soll möglichst gross sein, darf aber

in landwirtschaftlich genutzten Gebieten 150 Meter nicht überschreiten. Ve r- hindert die topographische Gestalt des Terrains die Sicht von einem Markstein zum andern, so können Zwischenmarksteine gesetzt werden; d ie Zahl derse l- ben muss aber möglichst beschränkt werden. Künstliche Grenzzeichen, die sich als unnütz oder überflüssig erweisen, sind auf Kosten des Übernehmers zu entfernen und ihm nicht zu entschädigen.

Art. 21 Wenn keine besonderen Gründe, wie z. B. di e im Artikel 91 der eidgenöss i-

schen Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch genan n- ten dagegen bestehen, vereinigt der Geometer aneinandergrenzende, dem gle i- chen Eigentümer gehörende Grundstücke zu einem Grundstücke.
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Art. 22 Das Grundeige ntum des Ehemannes soll von demjenigen seiner Frau getrennt

sein. Grenzen mehrere dieser Grundstücke wechselweise aneinander, hat der Geometer die Interessenten einzuladen, die Grundstücke in zwei Parzellen zu vereinen; dabei sind die Vorschriften des Arti kels 91 der eidgenössischen Verordnungen vom 22. Februar 1910 über das Grundbuch zu beachten.

Art. 23 Nach Beendigung der Verpflockungsarbeiten in einem Abschnitt des Verme s-

sungsgebietes hat die Vermessungskommission auf den diesbezüglichen B e- richt des Ge ometers hin die Interessenten durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt und am üblichen Ausrufungsorte, sowie durch Anschlag, einz u- laden, von den Vermarkungsskizzen in einem vom Gemeinderat bezeichneten Lokale Einsicht zu nehmen und die verpflockten G renzen ihrer Grundstücke anzuerkennen. Zur Eingabe von Einsprachen, die in ein besonderes Register einzutragen sind, wird eine Frist von mindestens 15 Tagen, vom Tag der ersten Publikation an gerechnet, eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, die nicht einsprechenden Eigentümer seien mit der Verpflockung ihrer Grundstücke einverstanden. Die Kosten von Verpflockungs - und Vermarkungsänderungen, die aus verspätet, z. B. anlässlich der Anerkennung der Vermarkung (Art. 33), eingehenden Einsprachen erfolgen, haben die Einsprecher zu tragen. Die hinterlegten Einsprachen sind durch die Vermessungskommission zu e r- ledigen, gemäss Artikel 34 des Dekretes vom 22. Mai 1914 betreffend die Grundbuchvermessungen. Nicht in der Gemeinde wohnende Eigentümer werde n entsprechend dem ka n- tonalen Dekrete betreffend die Grundbuchvermessungen in Kenntnis g e setzt.

Art. 24 Die Eigentümer können innert der in Artikel 23 vorgesehenen Frist noch G e-

suche um Gradlegung von Grenzen mit gegenseitigem Flächenausgleich ste l- len. A rt. 25 Der Geometer hat im Einverständnis mit der Vermessungskommission die Marksteine im Steinbruch oder am Lager zu untersuchen und schlecht gefor m- te Steine, oder solche, die in ihren Dimensionen den eidgenössischen Vo r- schriften nicht entsprechen zurückz uweisen. Der übernehmende Geometer ist gegenüber der Vermessungsaufsicht allein verantwortlich hinsichtlich der Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vermarkungsvorschri f ten.

Art. 26 Nach Durchführung der Ausschreibung gemäss Artikel 23 und nach E rled i-

gung der Einsprachen werden die Grenzzeichen gesetzt. Für das Material, die Form und die Dimensionen der Grenzzeichen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Vermarkungs - und Vermessungsinstruktion vom 10. Januar
1919.
- 6 - Das Steinmaterial, das zur Herstellung der Grenzsteine dient, muss vom ka n- tonalen Vermessungsamt anerkannt sein. In der Regel kommen Trockenmauern als natürliche Grenzen nicht in B e- tracht.

Art. 27 Die Eigentumsgrenzsteine sollen in der Regel mindestens 3 cm und höchstens

7 cm aus d Regel bodeneben zu setzen. Sofern das Setzen von Marksteinen in offenen Wasserleitungen nicht umgangen werden kann, sind die Steine so zu setzen, dass sie den Lauf des Wassers nicht hindern. A rt. 28 In Wäldern und Berggegenden werden an Stelle künstlicher Grenzzeichen in Fels, Lagersteine oder gesetzte Felsblöcke eingehauene Kreuze vorgezogen. Die verwendeten Steine müssen gut befestigt im Boden liegen bzw. gesetzt sein und die Kreuze sind genü gend gross (Arm ungefähr 8 cm, Tiefschnitt
2 cm) einzuhauen und mit Mennige erster Qualität zu bestreichen.

Art. 29 In Städten und Dörfern sind die Eigentumsgrenzen zwischen aneinander g e-

bauten Gebäuden wenn immer möglich durch Metallbolzen oder sauber au s- gehauene Kreuze (Armlänge 3, resp. 4 cm), die über 30 bis 40 cm über dem Boden zu platzieren sind, zu vermarken. Bei Brandmauern sind an den beiden Enden Markzeichen anzubringen.

Art. 30 Die Metallbolzen dürfen aus Felsen, Mauern usw., in welche sie eing elassen

werden, nicht mehr als um 5 Millimeter hervorragen. Auf Bürgersteigen (Tro t toirs) sind sie bodeneben zu setzen.

Art. 31 Das Einlassen der Metallbolzen und das Aushauen der Kreuze haben durch

Fachleute zu geschehen.

Art. 32 Der Geometer darf beste hende Grenzzeichen nur dann anerkennen, wenn die

Prüfung ergibt, dass sie den eidgenössischen Vorschriften entsprechen.

Art. 33 Nach Abschluss der Vermarkung in einem bestimmten Gebietsabschnitt oder

im ganzen Vermessungsgebiet ladet die Vermessungskommis sion durch zwei Publikationen am ortsüblichen Ausrufungsorte, durch Anschläge und durch zwei aufeinanderfolgende Inserate im Amtsblatt die Interessenten ein, die Vermarkung ihrer Eigentumsgrenzen zu besichtigen und anzuerkennen. Es wird eine Mindestfrist v on 15 Tagen, vom Tage der ersten Publikation an gerechnet, eingeräumt, um schriftliche Einsprachen betreffend die Verma r- kung geltend zu machen. Diese Anzeige soll die Eigentümer darauf aufmer k -
- 7 - sam machen, dass nach Ablauf dieser Einsprachefrist keine Bege hren auf A b- änderung der Vermarkung mehr berücksichtigt werden.

Art. 34 Die Anerkennung, die Kostenaufstellung und die Kostenverteilung für die

Vermarkung kann für jeden der in Artikel 13 genannten Gebietsabschnitte gesondert erfolgen, jedoch erst nachdem im Abschnitt die Arbeiten vollstä n- dig beendet sind. Die Kostenverteilung und die Ausfertigung der Rechnungen besorgt der übernehmende Geometer. Die Gemeinde leistet sämtliche Vorschüsse.

Art. 35 Der Geometer ist verpflichtet, dem kantonalen Vermessungsamt e alle von ihm

verlangten Auskünfte über die Vermarkung zu erteilen.

Art. 36 Der Übernehmer hat zur Erleichterung der Verifikation ein Doppel der Ve r-

markungsskizzen an das kantonale Vermessungsamt abzugeben.

Art. 37 Der Übernehmer ist gehalten, während d er Zeit der Vermarkungs - und Ve r-

messungsarbeiten die Vermarkungsskizzen nachzuführen (Übertragung von Parzellen, Teilungen usw.). Diese Nachführung hat alljährlich zu geschehen. Der Steuerregisterhalter hat dem Geometer unentgeltlich die hiezu notwend i- gen Aufschlüsse zu erteilen. Der Geometer bezieht für die Entgegennahme dieser Aufschlüsse keinerlei Entschädigung.

Art. 38 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Polizeid e-

partement zur Genehmigung unterbreitet. Dasselbe wird als Sonde rdruck h e- rausgegeben. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 25. Mai 1937. Der Präsident des Staatsrates: M. Troillet Der Staatskanzler: R. de Preux Genehmigt durch das eidgenössische Justiz - und Polizeidepartement am 2. Juni 1937 und promulgiert vom Staatsrate am 22. März 1938, um sofort in Kraft zu treten.
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