Dekret betreffend die Gewährung von Finanzhilfen zur Sanierung von Gemeinden mit prek... (613.10)
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Dekret betreffend die Gewährung von Finanzhilfen zur Sanierung von Gemeinden mit prekären Finanzen

- 1 - Dekret betreffend die Gewährung von Finanzhilfen zur Sanierung von Gemeinden mit prekären F i nanzen vom 4. September 2003 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassu ng; eingesehen die Artikel 121ff des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom
13. November 1980; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Ko n trolle vom 24. Juni 1980; auf Antrag des Staatr ates, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Dekret soll es dem Staat ermöglichen, unter den in diesem Dekret definierten Formen und Bedingungen, F i nanzhilfen zu gewähren an Gemeinden mit prekären Finanzen zur Sanierung ihrer Situation oder im Hi n- bli ck auf eine Fusion.

Art. 2 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen sind auf die Munizipalgemeinden anwen d- bar.

Art. 3 Spezialfinanzierung

Für die Finanzhilfen an die Gemeinden wird ein Spezialfonds geschaffen. Die Äufnung des Fonds erfolgt durch d en Kanton im Rahmen des ordentl i chen Budgetverfahrens.

Art. 4 Begünstigte des Spezialfonds

Eine Finanzhilfe kann gewährt werden: a) an Gemeinden mit prekären Finanzen, die aufgrund der erstellten Finan z- planungen nicht in der Lage sind, ohne Hilfe des Kant ons eine nac h haltige Sanierung der Finanzen herbeizuführen; b) an Gemeinden, im Rahmen einer Fusion, zur Verbesserung ihrer Finanzl a- ge, um so dem neuen Gemeindegebilde eine solide finanzielle Basis zu g a- rantieren;
- 2 - c) in Ausnahmefällen an Gemeinden, die ni cht in der Lage sind, ihre grossen Liquiditätsprobleme im Zusammenhang mit Fä l ligkeiten zu lösen.

Art. 5 Formen der Hilfen

1 Die Hilfen können als Beiträge à fonds perdu, zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen, Zinsko s tenbeiträge, Bürgschaften oder in an deren, den Umständen angepassten Formen gewährt werden. Die Formen können kombiniert we r den.
2 Für die Bürgschaften sind im Rahmen der Spezialfinanzierung ausreichende Wertberichtigungen vorzunehmen.
3 Der Kanton kann auch die Kosten von Sanierungs - oder Fusionsstudien s o- wie von Coaching - und Beratungsmandaten für Gemeinden ganz oder teilwe i- se übernehmen.
4 Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.

Art. 6 Umfang der Hilfe

1 Der Umfang der Hilfe wird im Einzelfall festgelegt.
2 Die Gemeinden sind gehalten, eigene Anstrengungen zu unternehmen. Sie können namentlich aufgefordert werden, die verfügbaren Ressourcen ausz u- schöpfen, insbesondere im Bereich der Steuern und Abgaben, oder müssen Finanz - oder Verwaltungsvermögen veräussern, soweit dies aufgrund der B e- stimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung möglich ist.

Art. 7 Voraussetzungen

1 Jede Gemeinde, die um eine Hilfe aus dem Fonds ersucht, muss aufzeigen, dass sie nicht in der Lage ist, mit ihren eigenen Mitteln einen ausg eglichenen Finanzhaushalt sicherzustellen.
2 Im Fall einer Sanierung ohne Fusion müssen folgende Voraussetzungen k u- mulativ erfüllt sein: a) Anwendung eines Steuerkoeffizienten von mindestens 1.4; b) Nettoschuld pro Kopf der Bevölkerung (gemäss ESPOP) von m ehr als
10'000 Franken; c) Brutto - Schuldenvolumenquote (Bruttoschuld x 100 / Ertrag) von mehr als
300 Prozent.
3 Unter besonderen Umständen kann die zuständige Behörde in Ausnahmefä l- len von den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen abweichen.
4 Die Gewährun g einer kantonalen Hilfe wird an andere Bedingungen oder Modalitäten geknüpft, namentlich an administrative Verpflichtungen, wie jene im Zusammenhang mit dem Finanzplan, an strukturelle Anpassungen sowie an interkommunale Zusammenarbeit oder an Fusionen.
5 Im Fall einer Fusion muss die Finanzplanung die Notwendigkeit einer staa t- lichen Finanzhilfe aufzeigen, um dem neuen G e meindegebilde eine solide finanzielle Basis zu gewährleisten.
6 Im Falle einer Fusion wird die Hilfe für das Projekt als Gesamtes berechn et.
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7 Wenn die Gemeinde ihren Steuerkoeffizienten innerhalb von fünf Jahren unter 1.4 senkt und nicht systematisch Beiträge für Mehrwerte einfordert, muss sie dem Kanton, ausser im Falle einer Fusion, die gewährte Hilfe z u- rückerstatten.
Art. 8 Sanierungs
1 Die in Betracht gezogenen Massnahmen werden in einem Sanierungsvertrag zwischen dem Staat und der Munizipalgemeinde geregelt.
2 Der Sanierungsvertrag kann sowohl die Laufende Rechnung, die Investit i- onsrechnung als auch die Bilanz betreffen.

Art. 9 Besondere Massnahmen

Das mit den Finanzen beauftragte Departement wird, im Einverständnis mit der betroffenen Gemeinde, ermächtigt, Verhandlungen mit Finanzgläubigern sowie potentiellen Käufern von Finanz - und Verwaltungsvermögen zu fü h ren, insbesondere um Verträge über Erlasse oder Rückzahlungen abz u schliessen.

Art. 10 Zuständigkeiten

1 Die Entscheide zur Gewährung der Finanzhilfen liegen bis zu einer Million Franken beim Staatsrat. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit beim Grossen Rat.
2 Eine allfäl lige zweite Hilfe unterliegt zwingend der Zuständigkeit des Gro s- sen Rates.
3 Die zuständige Behörde legt den Betrag und die Bedingungen fest.

Art. 11 Sanktionen

Gegen Gemeinden, welche den im Sanierungsvertrag vereinbarten Auflagen und Bedingungen nicht n achkommen, können Sanktionen ergriffen werden, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung gemäss den Bestimmungen im
Artikel 128 des Gesetzes über die Gemeindeordnung reichen können.

Art. 12 Vorbehalt

Die Bestimmungen des Artikels 5bis der Verordnung zum interkommunalen Finanzausgleich vom 23. September 1992 betreffend die Fusion von Gemei n- den bleiben vorbehalten.

Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferendum.
2 Es tritt mit seiner Publikation im Kantonalen Amtsblatt in Kraft.
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3 Das vorliegende Dekret gilt für eine Dauer von maximal fünf Jahren. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t den 4. September 2003. Der Präsident des Grossen Rates: Jean - Paul Duroux Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
1 Inkrafttreten am 26. September 2003.
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