Verordnung über die Strukturverbesserungen (913.761)
CH - AG

Verordnung über die Strukturverbesserungen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 3 und 28a Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kan- tons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 1 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der beitragsberechtigten Strukturverbesse- rungen.

§ 2 Zuständigkeit

1 Gesuche sind an das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR ) zu richten.

§ 3 Grenzübergreifende Strukturverbesserungen

1 Erstreckt sich eine Strukturverbesserung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, übernimmt eine Gemeinde die Führung im Projekt. Im Streitfall wird die Führung durch das DFR festgelegt.

§ 4 Beizugs gebiet

1 Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in einer Bodenverbesserung einbe- zogenen Grundstücke. Dabei dürfen auch Teile von Grundstücken einbezogen wer- den.
1 ) SAR 910.200

§ 5 Finanzierung Gemeinde und Grundeigentümerschaft

1 Zur Bestimmung des Gemeindebeitrag s gemäss § 8 Abs. 2 LwG AG werden fol- gende Kategorien von Massnahmen gebildet: a) Gesamtmeliorationen mit baulichen Massnahmen 23 – 25 % b) Gesamtmeliorationen ohne bauliche Massnahmen mit Nutzen für die Gemeinde 20 – 22 % c) reine Landumlegung oder Bewirtscha ftungsarrondie- rung 19 – 21 % d) Wiederherstellung nach Elementarschaden 15 – 20 % e) Neuerstellung oder Erneuerung von Bauwerken 15 – 20 % f) periodische Wiederinstandstellungsmassnahmen 15 – 18 %
2 Der Beitragssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Nutzen für die Gemeinde.
3 Bei Gesamtmeliorationen haben sich die Grundeigentümerinnen und - eigentümer in der Regel mit mindestens sechs Prozent an den beitragsberechtigten Kosten zu beteiligen.
4 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere Gemeinden, bemisst sich der en Anteil am Gesamtgemeindebeitrag in der Regel nach der beteiligten Fläche.

§ 6 Grundbuchanmerkung

1 Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Konstituierung des durchführen- den Organs meldet dieses dem Grundbuchamt die Bodenverbesserung zur Anmer- ku ng an. Das Grundbuchamt informiert das durchführende Organ über sämtliche Handänderungen im Beizugsgebiet.
2 Mit der vorzeitigen Grundbuchanmeldung oder der Generalanmeldung sind die aufgrund der durchgeführten Strukturverbesserungsmassnahmen anzumerkenden Tatbestände durch das durchführende Organ dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.
3 Fehlt das durchführende Organ, meldet das DFR die Anmerkungen im Grundbuch an.
4 Die Löschung einer Anmerkung bedarf der schriftlichen Erklärung des DFR.

§ 7 Dokument ation, Daten

1 Daten, die durch die Bearbeitung von Strukturverbesserungsprojekten anfallen, werden dem DFR unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, die durch Bodenver- besserungen erstellte oder ver änderte Anlagen erfassen, werden in einem mit der Gemeinde festgelegten Datenformat der Gemeinde übergeben.
3 Die rechtskräftige Neuzuteilung sowie das rechtskräftige Generelle Projekt werden dem DFR zur Archivierung übertragen.
4 Die Archivierungspflicht für die relevanten Projektakten obliegt der Gemeinde.

§ 8 Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler

1 Der Geldausgleich für Mehr - und Minderzuteilungen sowie der Kostenverteiler haben in der Regel auf Grund der neu erhobenen amtlichen Grundstücksflä chen zu erfolgen.

§ 9 Eigentümerbeiträge

1 Das durchführende Organ kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen und - eigentümern Akontozahlungen verlangen.

§ 10 Zahlungspflicht

1 Die Eigentümerbeiträge sind von denjenigen Personen zu bezahlen, die im Z eit- punkt der Zustellung der Verfügung beziehungsweise der öffentlichen Auflage des Kostenverteilplans Grundeigentümerinnen und - eigentümer sind.
2 Allfällige Verrechnungsabreden mit vorgängig kostenpflichtigen Grundeigentüme- rinnen und - eigentümern über gel eistete Akontozahlungen werden berücksichtigt, sofern diese Abmachungen dem durchführenden Organ vor der Rechtskraft des Kos- tenverteilers gemeldet werden.

2. Öffentlich - rechtliche Verfahren

2.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen

§ 11 Landumlegungsverfahr en

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für den Vollzug von landwirtschaftlichen Landumlegungen die Bestimmungen der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 1 ) .
2 Anstelle der in der LEV genannten Schätzungskommission ist das Verwaltungsge- richt zuständig. *

§ 12 Einleitung durch Gemeinderat oder Grundeigentümerschaft

1 Der Gemeinderat reicht die geprüften vorbereitenden Unterlagen dem DFR zur Unterbreitung an die kantonalen Fachstellen e in. Das DFR fasst gestützt auf die geprüften Unterlagen und die eingegangenen Stellungnahmen den Vorentscheid.

§ 13 Bewertung der Grundstücke

1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt gemäss § 22 Abs. 1.
1 ) SAR 713.112

§ 14 Änderungen des Perimeterplans

1 Nach Rechtskraf t des Einleitungsbeschlusses verfügt das durchführende Organ nach Anhören der Beteiligten Änderungen des Perimeterplans, soweit der Zweck des Projekts dies erfordert. Das durchführende Organ teilt dem betreffenden Grund- buchamt und der zuständigen Nachführu ngsstelle der amtlichen Vermessung Ände- rungen des Perimeterplans mit. *

§ 15 Genehmigung des Projekts

1 Das DFR genehmigt die Neuzuteilung.

§ 16 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch

1 Für Besitzantritt und Eigentumsübergang gelten die Bestimmunge n des kantonalen Landwirtschaftsrechts.

§ 17 Öffentliche Auflagen

1 Die persönliche Anzeige der öffentlichen Auflagen für die Grundeigentümerinnen und - eigentümer muss nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

2.2. Übrige Bodenverbesserungen

2.2.1. Ver fahren der Gesamtmelioration

§ 18 Vorplanung

1 Die Vorplanung ist dem DFR zur Prüfung durch die kantonalen Fachstellen zu unterbreiten. Gestützt auf die Vorplanung und die eingegangenen Stellungnahmen wird der Vorentscheid gefasst. Darin wird auch die vor aussichtliche Höhe des Ge- meindebeitrags angegeben.
2 Ein Projekt gilt als nicht zustande gekommen, wenn ein negativer Einleitungsbe- schluss vorliegt.

§ 19 Einleitung durch Beschluss der Grundeigentümerschaft

1 Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Einleitungsversammlung erfolgen durch den Gemeinderat.
2 Zur Einleitungsversammlung lädt der Gemeinderat die Grundeigentümerinnen und - eigentümer mit eingeschriebenem Brief und unter Angabe der Verhandlungsgegen- stände mindestens 20 Tage im Voraus ein. Vom Zeitpunkt des Versands der Einla- dung bis zur Versammlung sind die vorbereitenden Unterlagen für die Beteilig- ten bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen.
3 Die Einladung gibt die Auflage der vorbereitenden Unterlagen bekannt und weist darauf hin, dass a) sich die Stimmberechtigten auf Verlangen auszuweisen haben, b) die Stimmen der an der Grundeigentümerversammlung nicht erscheinenden, sich der Stimme enthaltenden oder nicht vorschriftsgemäss vertretenen Grundeigentümerinnen und - eigentümer g emäss Art. 703 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) (ZGB) als zustim- mend gezählt werden, c) für jedes gemeinschaftliche Eigentum nur eine gemeinsame Stimme abgege- ben werden kann, d) alle Beteiligten sich mit schriftlicher V ollmacht vertreten lassen können, wo- bei die Abgabe von mehr als drei Stimmen durch dieselbe stimmberechtigte Person nicht zulässig ist, e) die Mehrheit der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen kann.
4 Das Abstimmungsresultat der Einleitungsv ersammlung ist in den amtlichen Publi- kationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu machen.

§ 20 Generelles Projekt

1 Das DFR bestimmt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an das Generelle Projekt.
2 Der Beitragssatz der Gemeinde ist Teil des G enerellen Projekts.
2bis Das DFR legt das Generelle Projekt auf, instruiert die Einspracheverfahren und führt allfällige Einspracheverhandlungen durch. *
2ter Es informiert die Gemeinde und das durchführende Organ rechtzeitig vor der geplanten öffentlichen Auflage des Generellen Projekts über diese. Das durchfüh- rende Organ zeigt den Grundeigentümerinnen und - eigentümern die öffentliche Auf- lage vorgängig schriftlich an. *
3 Das Generelle Projekt wird nach der Einholung und Prüfung der Stellungnahmen der zust ändigen Stellen von Bund, Kanton und Gemeinden aufgelegt. Die Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt ge- macht. *

§ 21 Auflageverfahren

1 Das DFR prüft die Pläne und Akten und gibt sie zur öffentlichen Auflage frei . Ausgenommen ist das Generelle Projekt, dessen Auflage sich nach § 20a LwG AG richtet. *
2 Öffentliche Auflagen werden in den amtlichen Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt gemacht. *
3 ... *
1 ) SR 220

§ 22 Bewertung

1 Die Bewertung der Grundstücke er folgt auf Grund der natürlichen Nutzungseig- nung unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts. Nutzungseinschrän- kungen werden bei der Neuzuteilung berücksichtigt.
2 Bonitierungsanleitung, Bonitätsgrenzen und Bonitätswerte sind öffentlich aufzule- gen.

§ 23 Bereinigung von beschränkten dinglichen Rechten, Vor - und Anmerkun-

gen
1 Das durchführende Organ bereinigt die im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte, Vor - und Anmerkungen und meldet diese Bereinigung beim Grundbuchamt an.
2 Die b ereinigten beschränkten dinglichen Rechte, Vor - und Anmerkungen sind Bestandteil der Generalanmeldung.

§ 24 Neuzuteilung

1 Vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsplans sind die neuen Grundstücke provisorisch abzustecken (Angabe der Grenzrichtungen ).

§ 25 Besitzantritt

1 Die Verfügung des Besitzantritts ist durch das DFR im Amtsblatt zu publizieren.

§ 26 Eigentumsübergang

1 Das durchführende Organ meldet den Eigentumsübergang gemäss § 27 Abs. 1 LwG AG sowie die Bereinigung gemäss § 23 mittels Gen eralanmeldung oder bei vorzeitigem Eigentumsübergang mit vorzeitiger Grundbuchanmeldung zur Eintra- gung an. *
2 Das Grundbuchamt bestätigt dem durchführenden Organ den erfolgten Grund- bucheintrag. Das durchführende Organ informiert die Grundeigentümerinnen u nd - eigentümer darüber.

§ 27 Bauprojekte

1 Das DFR ist im Rahmen des Bauprojekts vor dem ordentlichen Baubewilligungs- verfahren beizuziehen. *
2 Bei Baubeginn ohne Freigabe durch das DFR können die in Aussicht gestellten Beiträge gekürzt oder gestrichen we rden, wenn die subventionsrechtlichen Voraus- setzungen nicht erfüllt sind. *

§ 28 Auflösung altrechtlicher Unterhaltsgenossenschaften

1 Fehlt es einer altrechtlichen, öffentlich - rechtlichen Unterhaltsgenossenschaft an einem rechtmässig zusammengesetzten Vo rstand, kann der Gemeinderat mit Ge- nehmigung des Regierungsrats die Auflösung der Genossenschaft verfügen. Die Auflösung ist in den ordentlichen Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu geben.
2 Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösungsverf ügung geht das Vermögen der Ge- nossenschaft mit allen Rechten und Pflichten an die Gemeinde über.
3 Die rechtskräftige Auflösungsverfügung dient als Rechtsgrundausweis für die vom Gemeinderat vorzunehmende Grundbuchanmeldung.

2.2.2. Verfahren bei weiteren B odenverbesserungen

1 Die Vorschriften gemäss Titel 2.2.1. (Verfahren der Gesamtmelioration) gelten für alle übrigen Bodenverbesserungen sinngemäss.

§ 29a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigent ümerinnen

und - eigentümer
1 Eigentum und Unterhalt an subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsan- lagen, an denen sich die Gemeinden nicht beteiligen, gehen mit Abschluss des Ver- fahrens und gleichzeitiger Genehmigung des Unterhalts - und Nutzungsregle ments auf die Grundeigentümerinnen und - eigentümer über.
2 Das Unterhalts - und Nutzungsreglement bei subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsanlagen, an deren Kosten sich die Gemeinden nicht beteiligt haben, regelt Zweck, Geltungsbereich, Änderunge n und Inkrafttreten des Reglements und enthält alle erforderlichen Regelungen zu Eigentum, Betrieb und Unterhalt der An- lage sowie zu Organisation, Finanzen und Auflösung der Gesamteigentümergemein- schaft beziehungsweise - gesellschaft.
3 Enthält der Gemeinsc hafter - beziehungsweise Gesellschaftsvertrag der Grundei- gentümerinnen und - eigentümer die Regelungen gemäss Absatz 2, ersetzt dieser das Unterhalts - und Nutzungsreglement.

2.2.3. Öffentlich - rechtliche Genossenschaft als Trägerin

2.2.3.1. Allgemeines

§ 30 Grundsatz

1 Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen zur Genossen- schaft getroffen werden, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen- recht) vom 30. M ärz 1911 1 ) (Stand 1. Januar 2011) sinngemäss Anwendung.

§ 31 Gründungsbeschluss

1 Der Einleitungsbeschluss gilt als Gründungsbeschluss.

§ 32 Konstituierende Versammlung

1 Der Gemeinderat lädt zur konstituierenden Versammlung ein.
2 Diese beschliesst die Statuten, bestellt die Organe und fasst die weiteren Beschlüs- se.
3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Verfügen mehrere Personen über gemeinschaftliches Eigentum, kommt ihnen ge- meinsam eine Stimme zu.

§ 33 Statut en

1 Die Statuten müssen namentlich Bestimmungen enthalten über a) den Sitz der Genossenschaft, b) die Organe, c) die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder.
2 Mit der Genehmigung der Statuten erlangt die Genossenschaft die Rechtspersön- lichkeit .

§ 34 Publikation

1 Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu machen.
1 ) SR 220

2.2.3.2. Organisation der Bodenverbesserungsgenossenschaft

§ 35 Organe der Genossenschaft

1 Die Organe sind a) Generalversammlung, b) Ausführungskommission, c) Rechnungsprüfungskommission.

§ 36 Generalversammlung

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossen- schafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten, b) Wahl der Ausführungs - und der Rechnungsprüfungskommission, c) Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der Ausführungskom- mission, d) Festlegen der Ansätze und der Pauschalen zur Abgeltung des Au fwands der Mitglieder von Ausführungs - und Rechnungsprüfungskommission, e) Festlegen der finanziellen Kompetenzen der Ausführungskommission, f) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Schlussrech- nung, g) Erteilung von Prozessvollmachten und Abschluss von Schiedsverträgen, h) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, i) Entlastung der Mitglieder der Ausführungskommission.

§ 37 Mitgliedschaft und Stimmrecht

1 Wer über Grundeigentum im Beizugsgebiet verfügt, ist Genossenschaft smitglied und hat eine Stimme. Verfügen mehrere Personen über gemeinschaftliches Eigen- tum, kommt ihnen gemeinsam eine Stimme zu.
2 Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen.
3 Bei Wahlen und Beschlussfassung der Generalversammlung entscheidet d as einfa- che Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss ge- mäss Antrag als gefasst.
4 Genossenschaftsmitglieder, welche über gemeinschaftliches Eigentum verfügen, bestellen zur Abgabe ihrer gemeinsamen Stimme eine Vertreterin oder einen Vertre- ter.
5 Dieselbe stimmberechtigte Person kann nicht mehr als drei Stimmen abgeben.
6 Eine Stellvertretung erfordert eine schriftliche Vollmacht.

§ 38 Ausführungskommission

1 Die Ausführungskommission besteht aus einer Präsidentin beziehungswei se einem Präsidenten und vier oder sechs weiteren Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat delegiert ein Gemeinderatsmitglied in die Ausführungskommis- sion. Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere Gemeinden, erfolgt die Delega- tion durch jene Gemeinde, welcher g emäss § 3 Abs. 1 die Führung im Projekt ob- liegt.
3 Zu Sitzungen der Ausführungskommission sind das DFR und die Technische Lei- tung unter vorgängiger Zusendung der Traktandenliste einzuladen. *

§ 39 Aufgaben der Ausführungskommission

1 Die Ausführungskommis sion nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Ausführungskommission obliegen insbesonde- re folgende Aufgaben: a) die Durchführung des Projekts, b) die Geschäftsführung, c) die Wahl einer Aktuarin oder eines Aktuars s owie einer Kassierin oder eines Kassiers; die jeweilige Person muss nicht Mitglied der Genossenschaft oder der Ausführungskommission sein, d) die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung.

§ 40 Beschlussfassung der Ausführungskommission

1 Die Au sführungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Mehrheit der Anwesenden beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsi- dentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

§ 41 Zeichnungsberechtigung

1 Mi tglieder der Ausführungskommission, die Aktuarin oder der Aktuar sowie die Kassierin oder der Kassier verpflichten die Genossenschaft durch Kollektivunter- schrift zu zweien. Mindestens eine der unterzeichnenden Personen muss Mitglied der Ausführungskommissi on sein.

§ 42 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Das delegierte Gemeinderatsmitglied scheidet mit Beendigung seines Gemeinde- ratsmandats aus.

§ 43 Rechnungsprüfungskommission

1 Die Genossenschaftsrechnun g ist der Rechnungsprüfungskommission jährlich zur
2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen der Ausführungskom- mission nicht angehören.
3 Als Rechnungsprüfungskommission kann die Finanzkommission der Gemeinde eingesetzt we rden.

2.2.3.3. Weitere Bestimmungen

§ 44 Verträge

1 Der Vertrag mit der Technischen Leitung und die Verträge im Zusammenhang mit den baulichen Massnahmen sind vom DFR zu genehmigen.

§ 45 Auflösung der Genossenschaft

1 Für die Auflösung nach Erreichung de s Genossenschaftszwecks genügt die Mehr- heit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung der Genossenschaft vor Erreichung des Genossenschaftszwecks bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, denen zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Fläch e gehört.
2 Vor der Auflösung muss insbesondere ein Rechnungsruf stattgefunden haben, der Unterhalt der gemeinsamen Anlagen geregelt sowie das nicht verteilte Vermögen an die Gemeinden übergeben worden sein.

§ 46 Abschluss des Verfahrens

1 Nach erfolgter Genehmigung der Schlussrechnung und Auflösung der Genossen- schaft durch die Generalversammlung genehmigt das DFR die Auflösung der Ge- nossenschaft und erklärt das Verfahren für abgeschlossen.
2 Die Auflösung ist in den Publikationsorganen der betroffenen Ge meinden sowie im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.

3. Privatrechtliche Projekte

§ 47 Vertragliche Landumlegung

1 Dem DFR sind im Hinblick auf die Genehmigung folgende Dokumente einzu- reichen: a) alter Bestand auf Plan mit zugehörigem Grundeigentümer - un d Flächenver- zeichnis, b) Neuzuteilung auf Plan mit zugehörigem Grundeigentümer - und Flächenver- zeichnis, c) Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vor - und Anmerkungen, d) Kostenverteiler.
2 Die Dokumente gemäss Absatz 1 sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
3 Die amtlich vermessenen Flächen können zu einem späteren Zeitpunkt nachge- reicht werden.
4 Das DFR meldet den Eigentumsübergang sowie die notwendigen Anmerkungen beim Grundbuchamt zur Eintragung an. Die Bereinigung der beschränkten dingl i- chen Rechte, Vor - und Anmerkungen erfolgt analog § 23.

4. Schlussbestimmung

§ 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabe lle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 9

20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.201 9 01.05.2019 § 20 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 2

ter eingefügt AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 3 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 2 1 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 3 aufgehoben AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 27 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 29a eingefügt AGS 2019/2 - 07

20.03.2019 01.05.2019 § 38 Abs. 3 geändert AGS 2019/2 - 07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 11 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9

§ 14 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 20 Abs. 2

bis 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 07

§ 20 Abs. 2

ter 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 07

§ 20 A bs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 21 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 21 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 21 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 07

§ 26 Abs. 1 20.03.2019 01.05 .2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 27 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 27 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

§ 29a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 07

§ 38 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07

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