Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung (673.165)
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Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung Vom 27. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Verwaltungsrat der Aar gauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversi- cherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 1 ) , beschliesst:

§ 1 Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer tr agen in den folgenden Fällen einen risi- kobezogenen Selbstbehalt: a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzzie le gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVV) vom 2. Mai
2007 2 ) nicht erfüllen, b) bei Bauteilen mit einem Hagelwider stand von weniger als drei (HW < 3).
2 Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne vers icherte Gefahr.

§ 2 Höhe des Selbsthalts

1 Der risikounabhängige Selbstbehalt beträg t Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.
2 Zusätzlich zum risikounabhängigen Selb stbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbst- behalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
3 Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens a) Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die au sschliesslich Wohn- und Landwirtschafts- zwecken dienen, b) Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.
1) SAR 673.100
2) SAR 673.111

§ 3 Übergangsbestimmungen

1 Der Selbstbehalt gilt a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Bau- kunde nicht einhalten, ab Inkr afttreten dieses Reglements, b) für Gebäude und Gebäudeteile, welc he die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargau ischen Gebäudeversicherung.

§ 4 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Aarau, 27. April 2012 Verwaltungs rat der Aargauischen Gebäu- deversicherung Präsident K ELLER Protokollführerin T ROGLIA
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