Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes der Kapelle in Bettmeralp (451.116)
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Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes der Kapelle in Bettmeralp

Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes der Kapelle in Bettmeralp vom 17.06.1970 (Stand 17.06.1970) Der Staatsrat des Kantons Wallis erwägend, dass die Kapelle von Bettmeralp durch die Errichtung von Ge - bäuden bedroht wird; willens zu verhindern, dass dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht in nicht wiedergutzumachender Art und Weise zerstört wird; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch; eingesehen die Verordnung über die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission vom 13. Januar 1967; auf Antrag des Baudepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Der Schutz des Landschaftsbildes in der Umgebung der Kapelle von Bett - meralp wird als gemeinnützig anerkannt.
Art. 2
1 Jeder Neubau in der Nähe der Kapelle von Bettmeralp und innerhalb des Umkreises, der im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.
Art. 3
1 In dieser Zone sind ebenfalls untersagt: a) jede Umänderung oder jeder Umbau von bestehenden Gebäuden ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben kann, ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommis - sion und des Kantonsarchitekten.
Art. 4
1 In der Zone B, die südwestlich der Kapelle liegt, und die im Situationsplan abgegrenzt ist, wird die Gebäudehöhe auf zwei Geschosse begrenzt. Un - tergeschosse zählen als Vollgeschosse, wenn deren Mauerfläche mehr als die Hälfte über den gewachsenen Boden hinausragt. Dachgeschosse zäh - len als Vollgeschosse, wenn deren nutzbare Wohnfläche mehr als die Hälf - te eines Normalgeschosses beträgt. Die Dächer sind mit Schieferplatten, Eternitschiefer oder Schindeln einzudecken. Dachlukarnen sind untersagt.
Art. 5
1 Das Bauverbot und die übrigen Eigentumsbeschränkungen, welche die Zonen A und B belasten, werden auf Begehren des Baudepartementes im Grundbuch vorgemerkt werden.
2 Der Zonenplan, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids bildet, kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Betten einge - sehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.
Art. 6
1 Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukom - mission mit einer Busse von 10 bis 10'000 Franken bestraft, die bei Nicht - bezahlung in Haft umgewandelt werden kann.
2 Die kantonale Baukommission verfügt überdies auf Kosten des Zuwider - handelnden die sofortige Einstellung der Arbeiten und ordnet gegebenen - falls die Wiederinstandstellung des früheren Ortsbildes an.
Art. 7
1 Verfügungen der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten können innert zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung mittels Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden.
Art. 8
1 Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.1970 17.06.1970 Erlass Erstfassung RO/AGS 1970 f 130 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.1970 17.06.1970 Erstfassung RO/AGS 1970 f 130 | d
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