Hundegesetz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Hundegesetz (HuG) Vom 15. März 2011 (Stand 1. Mai 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
2 Es regelt a) die Zuständigkeiten im Hundewesen, b) die Pflichten der Hundehaltenden, c) den Umgang mit gefährlichen Hunden, d) die Hundekontrolle, e) die Hundetaxe.
§ 2 Zuständigkeit der Gemeinden
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 3 die Gemeinden zu- ständig.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie führen die Hundekontrolle, b) sie erheben die Hundetaxe, c) sie sorgen für ausreichend Entsor gungsmöglichkeiten für Hundekot auf dem Gemeindegebiet, d) sie sorgen für streunende Hunde und Findelhund e gemäss § 8,
e) sie überprüfen, ob die Hundehalte nden über die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tiersc hutzverordnung (TSchV) vom 23. April
2008 1 ) verfügen.
§ 3 Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für den Vo llzug der Bestimmunge n über gefährliche Hunde und sorgt unter Mitwirkung der Ge meinden für den Vollzug der eidgenössi- schen Tierschutz- und Ti erseuchengesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann Massnahmen treffe n, die einem sicheren, verantwortungs- vollen und tiergerechten Umgang mit Hunde n dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte unterstützen.
§ 4 Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten be im Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Dafür stellen sie sich insb esondere gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
2. Hundehaltung
§ 5 Allgemeine Pflichten
1 Hundehaltende sind verpflichtet a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder über- mässig belästigt werden, b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten, c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird, d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen, e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen de r Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpf lichten wahrzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die ein zelnen Pflichten der Hundehaltenden.
3 Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen; sie können insbesondere Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtlich beschränk- te Leinenpflicht vorsehen.
4 Die Gemeinden ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Verletzung von Hun- dehalterpflichten Massnahmen ge mäss § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
5 Rechte und Pflichten der Hundehaltenden in anderen Erlassen, insbesondere in der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, bleiben vorbehalten.
1) SR 455.1
§ 6 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Hundehaltenden sind verpflichtet, de n zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Fest- stellung des Sachverh alts mitzuwirken.
§ 7 Hundekontrolle; Meldep flicht; Registrierung
1 Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes. Die Meldepf licht umfasst ausser- dem a) den Halterwechsel, b) den Tod des Hundes, c) die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und d) von einem anderen Kanton angeordne te Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4.
2 Mit der Meldung übergeben die Hunde haltenden der Geme inde eine Kopie a) des Hundeausweises gemäss Art. 18 der eidgenössischen Tierseuchenverord- nung (TSV) vom 27. Juni 1995 1 ) , b) der Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV.
3 Der Regierungsrat bezeichn et gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Regist- rierungsstelle. Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten über die Hundehaltungen in ihrer Gemeinde.
§ 8 Streunende Hunde und Findelhunde
1 Die Gemeinden fangen stre unende Hunde ein. Sie bringen diese sowie Findelhun- de artgerecht unter, wenn letztere nicht im Gewahrsam der Finde rin oder des Finders verbleiben.
2 Sie tragen die Kosten für die von ihne n veranlasste Unterbringung und Pflege wäh- rend zwei Monaten. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers.
3. Gefährliche Hunde
§ 9 Verhaltensauffällige Hunde
1 Bestehen Hinweise, dass ein Hund eine Gefa hr für Menschen oder Tiere darstellt, überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie kann zu diesem Zweck die Haltung überprüfen und eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde or dnet die zum Schutz von Menschen und Tie- ren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 an.
1) SR 916.401
3 Werden Massnahmen gemäss Absatz 2 ange ordnet, sind die Kosten für die voran- gegangenen Abklärungen gemäss Absatz 1 von der Hundehalterin oder dem Hun- dehalter zu tragen.
4 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemä ss Absatz 2 gelten auch im Kanton Aargau.
5 Beim Wegzug von Hundehaltenden in eine n anderen Kanton informiert die zu- ständige kantonale Behörde die Vollz ugsbehörde des neuen Wohnkantons über im Kanton Aargau verfügte Anor dnungen gemäss Absatz 2.
§ 10 Hunde mit erhöhtem Gefährdung spotenzial; Halteberechtigung
1 Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit er höhtem Gefährdungspotenzial angehört, bedarf vorgängig eine r Berechtigung durch den Kanton.
2 Absatz 1 gilt auch für Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermu- ten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstam- men.
3 Bestehen Zweifel, ob für das Halten eines Hundes eine Be rechtigung einzuholen ist, entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Die Kosten für Expertisen sind von der gesuchstellenden Person zu tragen, we nn sie verpflichtet wird, eine Berech- tigung einzuholen.
4 Der Regierungsrat regelt di e Einzelheiten, er bezeichnet insbesondere die Rassety- pen mit erhöhtem Gefährdungspoten zial (Rassetypenliste).
§ 11 Voraussetzungen
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wird erteilt, wenn di e gesuchstellende Person a) mindestens 18 Jahre alt ist, b) nicht wegen Delikten verurteilt wurd e, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung steht, c) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringt, d) den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt und e) aufgrund der persönlichen und finanziell en Verhältnisse Gewähr für eine art- gerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung bietet.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und konkretisiert die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. b–e.
§ 12 Ausbildungs- und Prüfungspflicht
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Halterin oder der Halt er innert einer vom Regierungsrat festzulegenden Frist a) einen speziellen Hundeer ziehungskurs absolviert, b) eine Prüfung zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten ablegt.
2 Kommt die Halterin oder der Halter den in Absatz 1 umschriebenen Auflagen nicht nach beziehungsweise besteht sie oder er di e Prüfung nicht, ordnet die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Öf fentlichkeit erforderlichen Massnahmen an. § 9 gilt sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt a) die Anerkennung von Hundeerziehungskursen und Prüfungen, b) Inhalt und Umfang der Erziehungskurse, c) die Durchführung der Prüfungen.
§ 13 Erlöschen und Entzug der Halteberechtigung
1 Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erlischt a) nach einem Jahr ab Erteilung, wenn in der Zwischenzeit kein Hund erworben wurde, b) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers, c) mit dem Tod des Hundes, d) bei einem Halterwechsel.
2 Die Berechtigung wird entzogen, wenn a) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verwei- gert werden müssen, b) die Inhaberin oder der Inhaber we gen Delikten gemäss § 11 Abs. 1 lit. b rechtskräftig verurteilt wurde, c) keine ausreichende Haftpflichtversic herung gemäss § 11 Abs. 1 lit. c mehr besteht.
3 Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungs potenzial ohne Berechtigung gehalten, ordnet die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen gemäss
§ 18 Abs. 1 lit. a–d an.
§ 14 Leinenpflicht
1 Hunde mit erhöhtem Gefähr dungspotenzial sind im öffe ntlich zugänglichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.
2 Von der Leinenpflicht gemäss Absatz 1 ausgenommen sind Hunde, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der Haltebe rechtigung geführt werden. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 2.
§ 15 Zuzug in den Kanton
1 In anderen Kantonen oder im Ausla nd ausgestellte Berechtigungen zum Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzi al sind im Kanton Aargau anzuer- kennen, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für in ande ren Kantonen oder im Ausland absolvier- te Hundeerziehungskurse und Prüfungen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4. Hundetaxe
§ 16 Hundetaxe; Grundsätze
1 Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter eine Hundetaxe zu entric hten, welche von den Gemeinden jährlich erhoben wird.
2 Die Höhe der Hundetaxe wird vom Re gierungsrat für den ganzen Kanton einheit- lich festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 150.–.
3 Keine Hundetaxe wird erhoben für a) vom Regierungsrat durch Verordnung zu bezeichnende Arbeitshunde mit besonderen Funktionen, b) Hunde in Tierheimen, die bei neuen Halterinnen oder Haltern platziert werden sollen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 17 Verwendung
1 Der Ertrag aus der Hundetaxe fällt unter Vorbehalt von Absatz 2 jener Gemeinde zu, in welcher der Hund gehalten wird . Der Gemeindeanteil beträgt mindestens Fr. 100.– je Hund.
2 Die Gemeinden entrichten dem Kanton je taxpflichtigen Hund eine vom Regie- rungsrat festzulegende Abgabe. Die Abga be beträgt maximal Fr. 20.– je Hund.
5. Sanktionen
§ 18 Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufga- ben erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie a) die Hundehaltung mit Auflagen verbinden, b) die vorsorgliche oder definitive Beschlagnahmung anordnen, c) die Neuplatzierung anordnen, d) die Euthanasie anordnen oder e) ein Hundehalteverbot aussprechen.
2 Werden Massnahmen gemäss Absatz 1 ange ordnet, sind die Kosten hierfür von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.
3 Wird ein Hund beschlagnahmt, hat die Hundehalterin oder de r Hundehalter eine angemessene Kaution von höchs tens Fr. 2'000.– zur Sicherung von Forderungen aus der Unterbringung und Pflege des Hundes zu leisten.
4 Wird die Kaution nicht erbracht, kann die zuständige Behörde die sofortige Neu- platzierung anordnen. Ist eine Neuplatzier ung innert angemessener Frist nicht mög- lich oder sind die Aussichten auf eine Neuplatzierung von vornherein als gering einzustufen, kann die Euth anasie angeordnet werden.
§ 19 Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Ab s. 1 sowie gestützt darauf ergangener Vollzugserlasse werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
2 Bei Widerhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde n kann der Gemein- derat Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefeh l aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsrecht
1 Wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält, muss innert sechs Mo- naten nach Inkrafttreten dieses Gesetz es eine Halteberechtigung gemäss § 10 bean- tragen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, er sieht insbesondere Erleichterungen von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a vor, wenn die bisherige Hal- tung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungs potenzial zu keinerlei Beanstandungen Anlass bot.
3 Die bislang gestützt auf § 7a des Gese tzes über das Halten und Besteuern der Hun- de vom 30. November 1871 1 ) ausgerichteten Beiträge werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren, aus dem Ertrag des Kantons au s der Hundetaxe finanziert.
§ 21 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 15. März 2011 Präsidentin des Grossen Rats S CHREIBER -R EBMANN Protokollführer S CHMID Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 Inkrafttreten: 1. Mai 2012
1) SAR 393.300
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