Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich (740.110)
CH - AG

Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich Vom 24. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoi n- formationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011
1) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für alle Gebühren, die in Anwendung des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 2) und des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformations- gesetz, KGeoIG) erhoben werden.

2. Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten und übrigen

Geodaten

§ 2 Gebührenfreiheit

1 Es werden keine G ebühren erhoben in den Fällen von a) § 15 Abs. 2 lit. a und c KGeoIG, b) § 15 Abs. 2 lit. b KGeoIG, wenn das andere Gemeinwesen Gegenrecht hält.
1) SAR 740.100
2) SR 510.62

§ 3 Tarif

1 Die Gebühr besteht aus einer Pauschale von Fr. 100. – pro Bestellung.
2
... *
3 Für Aufwendungen durc h die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der D a- tenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100. – pro Stunde erhoben.

3. Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen

Vermessung

§ 4 Grundsatz

1 Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhe- bende Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die Beglaubigung und zusätzliche Aufwendungen. *

§ 5 Bearbeitungsanteil

1 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: a) Datenbezug im Vektorformat: Fr. 160. – + (√[Anzahl ha] * Fr. 5. –), b) Datenbezug im Rasterformat und in grafischer Form: Fr. 30. – + (Anzahl dm²) * F r. 1. –, c) Bezug von Koordinatenwerten: Fr. 30. – + (Anzahl Punkte) * Fr. 2. –.

§ 6 Beglaubigung

1 Die Gebühr für die Beglaubigung richtet sich nach Bundesrecht.

§ 7 Zusätzliche Aufwendungen

1 Für Aufwendungen durch die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der D a- tenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100. – pro Stunde erhoben.

§ 8 Direkter Zugriff

1 ... *
3 bis . Gebühren für die Nutzung von Daten aus dem Kataster der öffentlich -rechtlichen Eigentumsbeschränkungen *

§ 8a * Beglaubigung und Auszug

1 Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entspricht der bundesrechtlich geregelten Gebühr für die Beglaubigung eines analogen Auszugs der amtliche n Vermessung.
2 Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhe- bende Gebühr für die Abgabe von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen beträgt pro Bestellung und Grundstück pa u- schal Fr. 30. – sowi e für jedes weitere Exemplar desselben Auszugs Fr. 5. –.

4. Verwaltungsgebühren

§ 9 Zugang

1 Der Entscheid betreffend Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie zu den übrigen Geodaten ist kostenlos.

§ 10 Einwilligungsverfahr en

1 Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten ist vorbehältlich Absatz 2 kostenlos.
2 Es werden folgende Gebühren nach Aufwand erhoben: a) Entscheid betreffend Nichte rteilung der Einwilligung: Fr. 100. – bis Fr. 200. –, b) Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren: Fr. 200. – bis Fr. 500. –.

§ 11 Verwaltungszwang

1 Für den Entscheid betreffend Einziehung oder Vernichtung von Geodaten wird nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100. – bis Fr. 300. – erhoben.
2 Die Kosten für die Einziehung oder Vernichtung sind von der Person, welche die Daten widerrechtlich genutzt hat, zusätzlich zu tragen. In Rechnung gestellt werden der Zeitaufwand mit Fr. 100. – pro Stunde und Person s owie die Auslagen.

5. Schlussbestimmungen

§ 12 Anpassung an die Teuerung

1 Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge durch Veror d- nung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpa s- sung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2005 = 100 Punkte. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

§ 13 Inkraftsetzung

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat b e- stim mt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 24. Mai 2011 Präsident des Grossen Rats V OEGTLI Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 1. Januar 2012 1)
1) RRB vom 16. November 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

08.11.2016 01.0 1.2018 § 3 Abs. 2 aufgehoben AGS 2017/8 - 1

08.11.2016 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 1

08.11.2016 01.01.2018 § 8 Abs. 1 aufgehoben AGS 2017/8 - 1

08.11.2016 01.01.2018 Titel 3

bis . eingefügt AGS 2017/8 - 1

08.11.2016 01.01.2018 § 8a eingefügt AGS 2017/8 - 1

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 08.11.2016 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/8 - 1

§ 4 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2018 geändert AGS 2017/8 - 1

§ 8 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2018 aufgehob en AGS 2017/8 - 1

Titel 3 bis . 08.11.2016 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/8 - 1

§ 8a 08.11.2016 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/8 - 1

Markierungen
Leseansicht