Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (713.010)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
1) Vom 22. September 2005 Art. 1 Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitl ichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt. Art. 2 Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer ve rfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitl ichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. Art. 3 Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs - und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschl ussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ä nderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzie ht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
1) In Kraft seit 26. November 2010
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Ba urecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c) Kontaktstelle für Bund, Ge meinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung; b) die Erstreckung der Frist fü r die Anpassung der Gesetzgebung; c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d) den Erlass einer Geschäftsordnung. Art. 5 Finanzierung Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen. Art. 6 Beitritt Die Kantone treten der Vereinbarung be i, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt Die Kantone können auf das Ende ei nes Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen. Art. 8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, s obald ihr sechs Kantone beigetreten sind. Anhang 1: Begriffe und Messweisen Anhang 2: Skizzen Beschlossen von der Schweizeri sche Bau-, Planungs- und Umwelt- direktoren-Konferenz (BPUK) vom 22.09.2005 und dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Ba ubegriffe (IOHB) am 26.11.2010.
Inkrafttreten: 26. November 2010 Der Kanton Aargau hat mit Be schluss des Grossen Rats vom

15. September 2009 und mit Beschluss des Regierungsrats vom 20. Januar

2010 den Beitritt erklärt mit dem Vorbehalt, dass der Kanton Aargau den Begriff "Geschossflächenziffer" ni cht übernimmt und weiterhin Rege- lungen über die Ausnütz ungsziffer beschliesst 1 ) .
1) GRB 2009-0238 vom 15. September 2009
Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Begriffe und Messweisen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der na türlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen ode r erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abwe ichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem ande ren Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, di e mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter de m massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, di e höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive üb er das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schn ittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlin ie ist die Projektion de r Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höc hstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hi naus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des z ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile si nd gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Se ite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhe nunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotr echt darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenuntersc hied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunter schied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflu cht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fa ssadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindest ens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge schoss um ein festgelegt es Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfer nung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfer nung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlage n und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinie n in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2

1 ) Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen be steht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebene n Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF ∑

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebende n Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrainem massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm

8.4 Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist da s Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anr echenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt di e Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs Harmonisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)

8.5 Grünflächenziffer

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die ni cht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ= aGSF aGrF
Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizie rte Fassadenlinie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete ile (Schnitt und Seitenansicht)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut ende rückspringende Gebäudeteile
Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
Figur 5.2 Fassadenhöhe
Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Figur 6.2 Untergeschosse
Figur 6.3 Dachgeschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, so weit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
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