Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (550.3)
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Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen 1 ) vom 18.10.1996 (Stand 01.04.2014) Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, erwägend, die Notwendigkeit, im Bereiche der Sicherheitsunternehmen über eine gemeinsame Gesetzgebung zu verfügen, vereinbaren das vorliegende Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (das Konkordat), die ihre Tätigkeiten in den Westschweizer Kantonen aus - üben:
1 Allgemeines

Art. 1 Mitglieder

1 Mitglieder des Konkordates sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.

Art. 2 * Zweck

1 Das vorliegende Konkordat bezweckt: a) die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Si - cherheitsunternehmen und ihrer Agenten bestimmen; b) die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den Kantonen erteilten Bewilligungen.
2
Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 3 Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

1 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die stren - geren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsun - ternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.02.1998. Inkrafttreten am 01.10.1999. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Geltungsbereich

Art. 4 * Im Allgemeinen

1 Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarm - zentralen) ausgeübt werden: a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbewegli - chen Gütern; b) den Schutz von Personen; c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.
2 Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbe - halten.

Art. 5 * Ausdehnung

1 Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder juristische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher.
2 Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a,
10b, 11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1-3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und
2, 17, 18, 22, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Per - sonal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden.
3 Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkor - dat zu unterstellen: a) die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder ande - ren Örtlichkeiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tä - tigkeiten stattfinden; b) ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).

Art. 6 Begriffe

1 In diesem Konkordat versteht man unter: a) * Sicherheitsunternehmen: jedes Unternehmen, ungeachtet seiner Rechtsform (Einzelunternehmen, juristische Person, ...), ob es Perso - nal beschäftigt oder nicht, das im Auftragsverhältnis eine Tätigkeit ausübt, die diesem Konkordat untersteht; a bis ) * der verantwortlichen Person des Unternehmens: die Person, die als Einzelperson oder als von einer juristischen Person bestimmte verant - wortliche Person ein Sicherheitsunternehmen betreibt, unabhängig davon, ob dieses nach kaufmännischer Art geführt wird oder nicht. Die verantwortliche Person muss die Befugnis haben, das Unterneh - men dem Sicherheitspersonal, den Behörden und Kunden gegenüber zu vertreten und zu verpflichten. Die Konkordatskommission führt die Anforderungen diesbezüglich näher aus; b) * Sicherheitspersonal: jede natürliche Person, die haupt- oder neben - amtlich, bezahlt oder unbezahlt, als Mitglied eines Sicherheitsunter - nehmens beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen; c) * Leiter einer Zweigstelle: diejenige Person, die für einen vom Sicher - heitsunternehmen geografisch dezentralisierten Tätigkeitssektor ver - antwortlich ist, sofern sie über umfassende Kompetenzen in der Lei - tung dieses Sektors und in der Führung der ihr unterstellten Mitarbei - ter verfügt.
3 Bewilligung

Art. 7 Grundsätze

1 Eine vorgängige Bewilligung ist erforderlich für: * a) den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des letzteren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Per - sonal zu diesem Zweck; b) die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tä - tigkeit auf dem Gebiet der Konkordatskantone; c) * den Einsatz von Hunden bei der Ausübung einer in diesem Konkordat geregelten Tätigkeit.
2 Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Si - cherheitsunternehmen seinen Sitz hat oder, im Falle nach Artikel 10, durch die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, oder, wenn mehrere Kantone betroffen sind, durch die zuständige Behörde des Kantons, die das Sekretariat der Konkordatskommission führt. *
2bis Die zuständige Behörde kann jederzeit die Eintragung des Sicherheits - unternehmens ins Handelsregister verlangen. *
3 Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die über die Vertretungsbefugnis ver - fügt. Die verantwortliche Person muss in der Lage sein, ihre diesbezügliche Verantwortung wahrzunehmen und muss über die Einzelzeichnungsberech - tigung verfügen; Kollektivunterschrift zu zweien ist möglich, soweit keine Einzelzeichnungsberechtigung besteht. *

Art. 8 Bedingungen

a) Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Sicherheitsunternehmen nur erteilt, wenn die verantwortliche Person: * a) * Schweizer Bürgerin, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu - ropäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für Angehörige anderer ausländischer Staaten, Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist; b) handlungsfähig ist; c) * zahlungsfähig ist oder gegen sie keine definitiven Verlustscheine aus - gestellt worden sind; d) * durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten ihre Ehrenhaf - tigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld vollständig gewährleistet ist. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie, in welcher die Anforderungen festgelegt sind; sie be - rücksichtigt im Wesentlichen die Schwere der Delikte, die vor dem Bewilligungsgesuch begangen worden sind, die subjektiven Gegeben - heiten der Delikte und die Zeit, die seither vergangen ist; e) * ... f) * mit Erfolg die Prüfung für die verantwortlichen Personen des Unter - nehmens über die Kenntnisse der anwendbaren einschlägigen Ge - setzgebung abgelegt hat.
1bis Sie wird ausserdem nur erteilt, wenn das Sicherheitsunternehmen: * a) nicht in Konkurs geraten ist;
b) die vollständige Garantie leisten kann, dass seine Organe die für Si - cherheitsunternehmen und deren Personal anwendbaren Bestimmun - gen des Konkordats und des Bundesrechts einhalten (s. Art. 15-21); c) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes - tens 5 Millionen Franken abgeschlossen hat.
2 Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder dessen Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Der Inhalt und die Modalitäten werden durch die Konkordatskommission in einer Richtlinie festgelegt. *

Art. 9 b) Bewilligung für die Anstellung von Personal

1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle: a) * Schweizer Bürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Euro - päischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für Angehörige anderer ausländischer Staaten, seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist; b) handlungsfähig ist; c) * zahlungsfähig ist oder gegen es beziehungsweise ihn keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind; d) * durch sein Vorleben, seinen Charakter und sein Verhalten vollständi - ge Gewähr für seine Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätig - keitsumfeld leistet. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie (s. Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 2. Satz).
2 Ausserdem muss der Leiter einer Zweigstelle die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. *

Art. 10 c) Ausübungsbewilligung

1 Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteil - ten Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschliesslich oder zu ei - nem grossen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unter - nehmens oder eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen. *
2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.
3 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkor - datskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuwei - sen haben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung er - füllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. *

Art. 10a * d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden

1 Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die Bewilligung (für den Einsatz von Hunden) ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden. *
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen ist: a) dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen; b) dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkor - dats ausgebildet ist.
3 Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die Modalitäten des Tests (des Eignungstests, einen Hund zu führen) wer - den in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. *
4 Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits erteilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig anerkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorge - legten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut voll - ständig oder teilweise abzulegen haben.

Art. 10b * Verfahren

1 Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicher - heitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Be - willigung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nö - tig in ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.
3 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Dokumente und Bescheinigungen einzureichen.
4 Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Ent - scheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens abhängt.
5 Sie (die zuständige Behörde) kann die Zahlung der Gebühren vor der Be - arbeitung des Bewilligungsgesuchs verlangen. *

Art. 11 Meldungen

a) Der Sicherheitsunternehmen *
1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behör - den unverzüglich: * a) * die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unter - nehmens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals; b) * den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legitimationsausweisen; c) * alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen können; d) * alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unterneh - mens.
2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständi - gen Behörde des Standortkantons zu melden.

Art. 11a * b) Der kantonalen Behörden

1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen kantonalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betref - fend Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit.
2 Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Personen angelegt werden.
2bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Ver - langen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. *
3 Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zu - ständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

Art. 11b * Meldungen

c) Von Dritten
1 Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle In - formationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind.
2 Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der Aussagepflicht befreit sind.

Art. 12 * Gültigkeit der Entscheide

a) Allgemein
1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkor - datskantonen gültig.
2 Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von den zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnah - men sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig.
3 Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird.
4 ...

Art. 12a * b) Dauer und Erneuerung

1 Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2. Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.
2 Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Er - neuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung einge - reicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist.
3 Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Si - cherheitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird kein Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben. Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung einge - reicht werden.
4 Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt; die zuständige Behörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid.

Art. 13 * Verwaltungsmassnahmen

1 Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn: * a) die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind; b) die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind; c) die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird.
2 Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkordats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendba - re kantonale Gesetzgebung verstösst.
3 Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen: a) eine Verwarnung aussprechen; b) die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Mona - ten suspendieren; c) eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60'000 Fran - ken aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.
4 Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbe - halten. *
5 Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Suspendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunterneh - men oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat verstösst.

Art. 14 Interkantonale Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicher - heitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die Anordnung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts ge - troffene Verfügung. *
1bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkor - datskantone mitgeteilt. *
2 Für das übrige gelten die kantonalen Bestimmungen betreffend den Da - tenschutz und den Informationsaustausch

Art. 14a * Kontrollen

1 Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Über - Richtlinien vornehmen lassen.
2 Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Ein - haltung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunterneh - men zuständig sind.
3 Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt bean - sprucht werden.
4 Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals

Art. 15 Beachtung der Gesetzgebung

1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal haben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Ge - setzgebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestim - mungen der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversiche - rungen und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmun - gen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistun - gen verstanden. *
2 Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu be - schränken. *
3 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträ - ge annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetz - gebung zu verstossen. *

Art. 15a * Weiterbildung

1 Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stellenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhält - nisses eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden an - hand von schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des Unternehmens durchgeführt werden.
2 Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliess - lich an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende Ausbildung verfügt.
3 Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten.

Art. 15b * Weitergabe von Tätigkeiten

1 Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben anderen Sicherheitsunternehmen übertragen.
2 Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn: a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Art. 398 Abs. 3 OR); b) der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausge - fertigt ist; c) die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicher - heitspersonal über eine Bewilligung gemäss diesem Konkordat verfü - gen.

Art. 15c * Personalbestand

1 Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal).
2 Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburts - datum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom Personal eingesetzten Hunde.

Art. 16 Beziehungen zur Behörde

a) Zusammenarbeit
1 Die diesem Konkordat unterstellten Personen dürfen die Aktion der Behör - den und der Polizeiorgane nicht behindern. *
2 Sie haben der Polizei spontan und auf Verlangen gemäss den einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.
3 Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicher - heitsunternehmen bleibt vorbehalten.

Art. 17 b) Anzeigepflicht

1 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kenntnis erhalten.

Art. 18 Legitimation und Werbung

1 Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausüben, haben einen von der zuständigen Behörde ausgestellten, das Dispositiv der Bewilligung enthaltenden Legitimationsausweis bei sich zu tragen. Artikel 12a Abs. 3 bleibt vorbehalten. *
2 Die betreffenden Personen haben dieses Dokument [den Legitimations - ausweis] auf Verlangen der Polizei oder jeder Person, mit der sie im Rah - men ihrer Sicherheitsaufgaben in Kontakt treten, vorzuweisen. *
2bis Bei endgültiger Aufgabe der Tätigkeit ihres Sicherheitspersonals müssen die Sicherheitsunternehmen den zuständigen Behörden die betreffenden Legitimationsausweise zurückgeben. *
3 Die Visitenkarten, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt wird. *
4 Jede Form von unpassender oder auf Bestärkung eines Unsicherheitsge - fühls beruhender Werbung ist untersagt. *

Art. 19 Uniformen und Fahrzeuge

1 Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und der Ortspolizei deutlich unterscheiden.
2 Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahr - zeuge.

Art. 20 Genehmigung des benutzten Materials

1 Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Geneh - migung der zuständigen Behörde zu unterbreiten.
2 Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.

Art. 21 Bewaffnung

1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sonderge - setzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Si - cherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zu - gänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen.
5 Straf- und Verwaltungsbestimmungen

Art. 22 * Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer: * a) * als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Ver - antwortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne dafür über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfü - gen; b) * Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu verfügen; c) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Perso - nen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt; d) gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18,
19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst.
2 Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Ver - waltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung ver - jährt in fünf Jahren.
4 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten.

Art. 23 * Verfahren

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schwei - zerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

Art. 24 Mitteilungen

1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die aufgrund dieses Konkordats oder der kantonalen Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit.
6 Anwendung des Konkordates

Art. 25 Aufgaben der Kantone

1 Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Regelung des anwendbaren Verfahrens; b) die Bezeichnung der zuständigen Behörden; c) die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwer - deverfahrens.

Art. 26 Direktionsorgan

1 Die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren, gegebenen - falls ergänzt durch Vertreter anderer Mitgliedskantone (die Konferenz), ist das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder einer Konkordatskommission. *

Art. 27 Konkordatskommission

a) Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordats - kanton, und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.
2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissio - nen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.
3 Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.

Art. 28 b) Aufgaben

1 Die Konkordatskommission sorgt für eine einheitliche Anwendung des Konkordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu die notwendigen Richtlinien und erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen in Einzelfällen. Das Konkordat und die Richtlinien werden auf der Inter - netseite der Konferenz veröffentlicht. *
2 Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann ihr neue Bestimmungen beantragen oder Empfehlungen hinsichtlich Ver - besserungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürger über Fra - gen in Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren. *
3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.

Art. 28a * c) Ergänzendes Recht

1 Die Konferenz kann, wenn die Anzahl oder der Umfang der Mitgliedskan - tone dies erfordert, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufga - ben der Konkordatskommission anpassen.
2 Sie kann auch regionale Konkordatskommissionen vorsehen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

1 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in Kraft, wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.

Art. 30 Übergangsrecht

1 Die bestehenden Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben eine Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieses Konkordates, um sich den
Artikeln 8, 9, 10 und 20 des vorliegenden Konkordates anzupassen.

Art. 30a * Anpassung an das Konkordat der KKJPD

1 Die Änderungen dieses Konkordats, die aufgrund des Inkrafttretens des Konkordats der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November
2010 (das Konkordat der KKJPD) erforderlich sind, werden in einer Zusatz - vereinbarung zu diesem Konkordat aufgeführt (Zusatzvereinbarung 1).
2 Die Konferenz entscheidet je nach Anzahl und Grösse der Kantone, die dem Konkordat der KKJPD beigetreten sind, über das Inkrafttreten aller in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Änderungen oder eines Teils davon.

Art. 31 Kündigung

1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden dar - über, ob dieses in Kraft zu lassen ist. T1 Übergangsbestimmungen der Revision des Konkordats über die Sicherheitsunternehmen vom 05.10.012 *

Art. T1-1 *

1 Die Bewilligungen für den Einsatz von Hunden, die gemäss altem Recht erteilt worden sind, bleiben beim Inkrafttreten des neuen Rechts für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft (4 Jahre).
2 Die Sicherheitsunternehmen verfügen über eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts, um sich den Anforderungen nach Arti - kel 8 Abs. 1 bis anzupassen.
3 Die öffentlichen Gaststätten und die Geschäfte verfügen über eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts, um sich den Anfor - derungen nach Artikel 5 Abs. 2 anzupassen.
A1 Anhang 1 *

Art. A1-1 * Zusatzvereinbarung

1 Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.6) wird wie folgt geändert: a) Art. 9 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 3 (neu):
1. [die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:] e) erfolgreich die Prüfung über die in diesem Bereich anwendba - ren theoretischen Grundkenntnisse abgelegt hat;
2. die Prüfung für Sicherheitspersonal wird vom Kanton organi - siert, in welchem das Unternehmen oder die Zweigstelle den Sitz hat. Der Inhalt und die Modalitäten der Prüfung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt, die priva - te Organisationen anhören kann, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Artikel 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten; b) Art. 26 Abs. 2 (neu):
1. Sie [die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren] kann die Organisation der Prüfung nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. e Dritten übertragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1996 01.10.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 3, 374 | d 3, 380
03.07.2003 01.07.2004 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 6 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10a eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10b eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 11 Titel geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 11a eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.2003 01.07.2004 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 15a eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004,
22/2004
05.10.2012 01.04.2014 Art. 2 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, a bis ) eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10b Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11b eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 12a eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 14 Abs. 1 bis geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 14a totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15a totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15b eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15c eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 22 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 23 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 28a eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 30a eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.10.2012 01.04.2014 Titel A1 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. A1-1 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014;
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10a Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014;
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10a Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014;
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11a Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 4/2014;
34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 4/2014;
34/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.10.1996 01.10.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 3, 374 | d 3, 380

Art. 2 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 4 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 5 03.07.2003 01.07.2004 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 5 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014;

34/2014

Art. 6 Abs. 1, a) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 6 Abs. 1, a bis ) 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 6 Abs. 1, b) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 6 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 7 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 7 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 7 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 7 Abs. 2 bis

05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014

Art. 7 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 7 Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 8 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 8 Abs. 1, d) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 8 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 1, e) 05.10.2012 01.04.2014 aufgehoben BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 1, f) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 8 Abs. 1, f) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 1 bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 8 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 9 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 9 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 9 Abs. 1, c) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 9 Abs. 1, d) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 9 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 9 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 10 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 10 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 10 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 10 Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 10a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 10a Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014;

34/2014

Art. 10a Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014;

34/2014

Art. 10b 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 10b Abs. 5 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11 03.07.2003 01.07.2004 Titel geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 11 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11 Abs. 1, a) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11 Abs. 1, b) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11 Abs. 1, c) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 11a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 11a Abs. 2 bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014;

34/2014

Art. 11b 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 12 03.07.2003 01.07.2004 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 12 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 12a 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 13 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 13 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 13 Abs. 4 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 14 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 14 Abs. 1 bis 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 14 Abs. 1 bis 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 14a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 14a 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 15 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 15 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 15 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 15a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 15a 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 15b 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 15c 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 16 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 18 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 18 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 18 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 18 Abs. 2 bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 18 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 18 Abs. 4 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 22 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 22 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 22 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 22 Abs. 1, b) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 23 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 26 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 28 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 28 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014,

34/2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 28 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004,

22/2004

Art. 28a 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014

Art. 30a 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014 Titel T1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014;
34/2014

Art. T1-1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014 Titel A1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,
34/2014

Art. A1-1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014,

34/2014
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